Ziel des Gebietsschutzes ist der Schutz von Lebensräumen. Flächen, mit
- besonders wertvoller Tier- und Pflanzenwelt,
- außergewöhnlicher Naturraumausstattung,
- großer Bedeutung für Naturhaushalt und/oder
- Erholung
werden als Schutzgebiete ausgewiesen.
Das Bundesnaturschutzgesetz sorgt im § 30 – Gesetzlich geschützte Biotope – für den Schutz selten auftretender Lebensräume und ihres Arteninventars. Dieser Schutz wird durch die untere Naturschutzbehörde (UNB) vollzogen.
Grundsätzliche Ziele des Artenschutzes sind die Bewahrung der biologischen Vielfalt und der Stopps des noch immer permanenten Rückgangs von Tier- und Pflanzenarten.
Er umfasst alle Maßnahmen zum Schutz von Individuen und Populationen einzelner Arten.
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