Allgemeiner Ordnungsdienst

Auto des Ordnungsamtes

Der Allgemeine Ordnungsdienst (AOD) ist als sichtbarster Teil des Ordnungsamtes direkter Ansprechpartner für die Menschen im Bezirk und täglich in Treptow-Köpenick unterwegs, um einen Beitrag zu mehr Sicherheit, Sauberkeit und Lebensqualität zu leisten.

Die Dienstkräfte des Allgemeinen Ordnungsdienstes bestreifen die mehr 168 km² des Bezirks im 2-Schicht-System und sind aus Sicherheitsgründen in Teams von mind. zwei Personen unterwegs. Sie erkennen die Dienstkräfte des AOD an ihrer blauen Dienstkleidung mit dem Aufdruck “Ordnungsamt”. Sie sind zu Fuß, mit dem Auto sowie auf Fahrrädern oder E-Bikes im Bezirk anzutreffen. Im Rahmen von Schwerpunktkontrollen sind auch Einsätze in ziviler Kleidung möglich.

Einsatzzeiten und Erreichbarkeit

Die Einsatzzeiten unseres Allgemeinen Ordnungsdienstes sind ganzjährig Montag bis Sonntag von 07:00 – 21:30 Uhr. Nicht im Dienst ist der AOD an Weihnachten (24.12. bis 26.12.) sowie an Silvester (31.12.).

Im Falle von akuten Störungen ohne strafrechtliche Relevanz können Sie sich telefonisch an die Koordination des AOD unter der Telefonnummer (030) 90297-4601 wenden. Diese erreichen Sie von Montag bis Freitag von 06:30 – 21:00 Uhr.

Bitte beachten Sie, dass der AOD am Wochenende und an Feiertagen telefonisch ausschließlich über die Polizei erreichbar ist. Sofern der Allgemeine Ordnungsdienst unter der Woche einmal nicht erreichbar bzw. nicht im Dienst sein sollte, können Sie die Polizei über Amt oder per Notruf 110 verständigen.

Dienstkraft des Allgemeinen Ordnungsdienstes mit Dienstfahrzeug

Aufgaben

Der Allgemeine Ordnungsdienst (AOD) wird für die Allgemeinheit tätig, wenn die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gefährdet ist. Seine Zuständigkeit erstreckt sich also auf den öffentlichen Raum und die Durchsetzung der dort geltenden gesetzlichen Vorschriften.
Der Aufgabenbereich des AOD beinhaltet verschiedenste Bereiche. Die Zuweisung der Aufgaben erfolgte auf Grundlage des Gesetzes zur Errichtung der bezirklichen Ordnungsämter..

Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit

Der Allgemeine Ordnungsdienst ist für die Verfolgung und Ahndung verschiedener nichtverkehrsrechtlicher Ordnungswidrigkeiten zuständig. Hierzu zählen beispielsweise:

  • Kontrollen zur Einhaltung der Regeln in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, wie z. B. Grillverbote, Leinenpflicht für Hunde, übermäßige Nutzung wie Zelten u.a.
  • Feststellen von Verstößen gegen das Hundegesetz, z.B. Mitnahmeverbot auf Spielplätze
  • Kontrollen nach dem Jugendschutzgesetz (z. B. Tabak- oder Alkoholkonsum von Jugendlichen)
  • Ordnungsmaßnahmen bei Haus- und Nachbarschaftslärm (z. B. Anzeigenfertigung und Sicherstellung der Musikanlage bei zu lautem Gebrauch) – grundsätzliche Nachbarschaftsstreitigkeiten zählen jedoch nicht zu den Aufgaben des AOD
  • Überwachung der ordnungsgemäßen Straßenreinigung, wie die Beseitigung von Herbstlaub und die Einhaltung der Winterdienstpflichten

Hinweis: Unsere Dienstkräfte sind nicht selbst für die Beseitigung von Müll oder Hundekot zuständig. Ihre Aufgabe ist es, Verstöße entsprechend zu ahnden und Verursacher zur Entfernung aufzufordern oder die Verunreinigungen an die zuständigen Stellen zu melden.

Unsere Dienstkräfte achten während ihres Dienstes auch auf weitere mögliche Störungen im öffentlichen Raum, wie defekte Straßenlaternen, ausgefallene Lichtzeichenanlagen oder umgestürzte Verteilerkästen. Auch diese werden zur schnellstmöglichen Behebung an die zuständigen Stellen weitergeleitet.

Ausbau der Jugendschutzarbeit

Das Ordnungsamt baut seine Arbeit im Bereich des Jugendschutzes seit 2021 aus. Neben Verbund- und Einzeleinsätzen zur Durchsetzung des Jugendschutzgesetzes widmet es sich mit Veranstaltungen in Schulen und Jugendfreizeiteinrichtungen seit vergangenem Jahr auch verstärkt der Prävention.

Szene einer Fahrzeugumsetzung

Überwachung des ruhenden Verkehrs und des Fließverkehrs auf Gehwegen und in Fußgängerzonen

  • Überwachung des ruhenden Verkehrs (z. B. Parkverstöße)
  • Einschreiten bei Verkehrsbehinderungen, ggf. durch Umsetzung von Kfz
  • Ahndung von Radfahrenden auf Gehwegen
  • Kontrolle der Sondernutzungen auf öffentlichem Straßenland
  • gezielte Schwerpunktkontrollen, z.B. zur Schulwegsicherung

Hinweis: Unsere Dienstkräfte können sich leider nicht allen Verkehrsverstößen widmen. Aufgrund der Vielzahl der Meldungen haben vor allem Verstöße Priorität, die mit Behinderungen des restlichen Verkehrs einhergehen.

Befugnisse

  • Dürfen Dienstkräfte des Ordnungsamtes ein Ausweisdokument verlangen?

    Ja. Mitarbeitende des Allgemeinen Ordnungsdienstes erfüllen hoheitliche Aufgaben und sind somit befugt, zur Identitätsfeststellung nach einem Ausweisdokument zu fragen. Wer keines bei sich trägt, kann seine Personalien auch mündlich angeben. Falsche Angaben stellen aber eine Ordnungswidrigkeit dar, das Verwiegern einer Aussage zieht außerdem das Hinzuziehen der Polizei nach sich.

  • Dürfen die Dienstkräfte Personen durchsuchen?

    Ja. Besteht berechtigter Verdacht zu der Annahme, dass eine Person Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen, sind Dienstkräfte des Ordnungsamtes befugt, sie zu durchzusuchen.

  • Tragen Dienstkräfte des Allgemeinen Ordnungsdienstes Waffen?

    Zum Selbstschutz tragen die Mitarbeitenden des Außendienstes im Ordnungsamt einen Schlagstock und ein Reizstoffsprühgerät bei sich. Schusswaffen wie bei der Polizei sind hiervon aber ausgeschlossen.

  • Können die Dienstkräfte einen Platzverweis aussprechen?

    Ja. Auch Dienstkräfte des Ordnungsamtes können im Zuge der Gefahrenabwehr einen Platzverweis aussprechen.

  • Dürfen die Dienstkräfte Personen festhalten?

    Da für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten die Vorschriften der Strafprozessordnung gelten, dürfen Dienstkräfte nach §163b StPO Personen, die sich einer Ordnungswidrigkeit schuldig gemacht haben, zur Identitätsfeststellung festhalten, wenn diese “sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann”.

    Darüber hinaus können sie nach dem Jedermanns-Recht (§127 StPO) auch einer Straftat verdächtigen Personen bis zum Eintreffen der Polizei festhalten. Eine Festnahme bleibt aber nach wie vor der Polizei vorbehalten.

  • Auf welchen Rechtsgrundlage basieren die Befugnisse des AOD?

    Auszug der allgemeinen Befugnisse des AOD nach der Ordnungsdiensteverordnung zur Abwehr von Gefahren:
    Verordnung zur Festlegung der Aufgaben und Befugnisse der Dienstkräfte der Außendienste der bezirklichen Ordnungsämter

    Nach dem allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG):
    • § 17 allgemeine (polizei- und ordnungsrechtliche) Befugnisse
    • § 21 Identitätsfeststellung (Einsichtsrecht in den Ausweis, Auskunftsrecht zur Person)
    • § 22 Prüfung von Berechtigungsscheinen (bei vorliegender Mitführungspflicht)
    • § 29 Platzverweisung (zur Gefahrenabwehr und bei Behinderung des Einsatzes)
    • § 34 Durchsuchung von Personen (zur Sicherstellung von Sachen, bei Hilflosigkeit)
    • § 35 Durchsuchung von Sachen (bei Personen die durchsucht werden dürfen oder bei Annahme des Inhalts einer widerrechtlich festgehaltenen oder hilflosen Person oder wenn Tatsachen der Annahme des Inhalts einer sicherzustellenden Sache vorliegen)
    • § 36 Abs. 5 Betreten von Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen
    • § 37a Umsetzung von Fahrzeugen
    • § 38 Sicherstellung von Sachen (zur Gefahrenabwehr, zum Schutz des Inhabers der tatsächlichen Gewalt vor Verlust bzw. Beschädigung einer Sache, bei Gefahr der Tötung, Verletzung, Schädigung von Leben und Gesundheit anderer, Beschädigung von Sachen Fremder, bei Fluchterleichterung durch die Sache)
    Nach Strafprozessordnung (StPO):
    • § 127 Abs. 1 vorläufige Festnahme
    • § 163 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz und Satz 2 Feststellung der Identität, Festhalten zur Identitätsfeststellung
    im Rahmen von ordnungsrechtlichen Verfügungen:
    • § 46 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
    Nach Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG):
    • § 10 Ausübung der Ersatzvornahme (Eintreten für Dritte)
    • § 12 Ausübung des unmittelbaren Zwanges gegen Personen durch körperliche Gewalt und gegen Sachen (Zwang zur Handlung, Duldung oder Unterlassung bzw. Behörde handelt)
    Nach Strafgesetzbuch (StGB) und dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB):
    • Gebrauch von Reizstoffen und Schlagstöcken zur Notwehr und Nothilfe
    Nach §35 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO):
    • Inanspruchnahme von Sonderrechten gemäß § 35 StVO (Dienstfahrzeuge des Ordnungsamtes dürfen auch dort halten, wo es anderen Fahrzeugen untersagt ist, z.B. im absoluten Halteverbot)