Antragstellerinnen und Antragsteller bzw. Empfängerinnen und Empfänger von Sozialhilfeleistungen können, wenn sie mit einer Entscheidung der Verwaltung nicht einverstanden sind, diese zunächst innerhalb der Verwaltung durch Widerspruch und ggf. auch durch das Sozialgericht überprüfen zu lassen. Die Einzelheiten sind im Sozialgerichtsgesetz (SGG) geregelt.
Die Überprüfung einer vom Amt für Soziales getroffenen Entscheidung wird regelmäßig durch Erhebung eines Widerspruches eingeleitet, indem die widerspruchsführende Person ein formloses Schreiben an das Amt für Soziales richtet und die Entscheidung, die sie für fehlerhaft hält, benennt. Gründe müssen nicht angegeben werden, sind aber hilfreich, um eine zielgerichtete Überprüfung durchführen zu können. Bevor das Amt für Soziales über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe entscheiden kann, müssen „sozial erfahrene Dritte beratend beteiligt“ werden (§ 116 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) sowie § 6 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AG SGB IX)). Erst wenn dies geschehen ist, kann das Amt für Soziales den Widerspruchsbescheid erlassen und die widerspruchsführende Person kann, wenn sie auch damit nicht einverstanden ist, Klage vor dem Sozialgericht erheben.