Der Artikel 6 der UN-Behindertenrechtskonvention Frauen mit Behinderung einen besonderen Schutz vor möglichen Formen der Mehrfachdiskriminierung als Frau und behinderte Person (Intersektionalität): „Die Vertragsstaaten anerkennen, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen mehrfacher Diskriminierung ausgesetzt sind, und ergreifen in dieser Hinsicht Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass sie alle Menschenrechte und Grundfreiheiten voll und gleichberechtigt genießen können.“ (Artikel 6 (1) UN-BRK).
In Deutschland wurde dieses Thema erstmals 1985 öffentlich diskutiert. In diesem Jahr veröffentlichten Carola Ewinkel und Gisela Hermes das Buch „Geschlecht: Behindert, besonderes Merkmal Frau“ und setzten damit einen viel zitierten Meilenstein in der Geschichte der deutschen Selbsthilfebewegung.
35 Jahre später ist es Zeit für eine Zwischenbilanz: In welchen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens haben sich Besserungen ergeben und wo ist das Problem der Mehrfachdiskriminierung noch besonders ausgeprägt? Welche besonderen Benachteiligungs- oder Diskriminierungserfahrungen haben Frauen mit Behinderung? Welchen Benachteiligungen sind sie im Bereich des Gesundheitswesens ausgesetzt? Und vor allem: Welche Schritte müssen noch gegangen werden bis zu einer wirklich gendergerechten Inklusion?