Seit 1920, als Berlin mit dem so genannten Groß-Berlin-Gesetz zu einer einheitlichen Stadtgemeinde wurde, ist die Verwaltung Berlins zweistufig aufgebaut. Sie gliedert sich in die Hauptverwaltung und die Bezirksverwaltungen.
Die Hauptverwaltung bildet die übergreifende Stufe der Verwaltung. Zu ihr gehören die Senatsverwaltungen und die ihr nachgeordneten Behörden. Die Hauptverwaltung ist für alle Bereiche zuständig, die für ganz Berlin von Bedeutung sind, beispielsweise die Polizei, die Finanzen und die Justiz. Geleitet wird die Hauptverwaltung von der Berliner Landesregierung, dem Senat, an dessen Spitze der Regierende Bürgermeister oder die Regierende Bürgermeisterin steht.
Die zwölf Bezirksverwaltungen bilden die untere Stufe der Verwaltung. Sie sind vorrangig für Angelegenheiten vor Ort in den Bezirken zuständig, wie etwa die Kultur, die Grünflächen oder die Schulen. Die Bezirksverwaltung besteht jeweils aus der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) und dem Bezirksamt. Das Bezirksamt ist eine kollegiale Verwaltungsbehörde, bestehend aus der Bezirksbürgermeisterin oder dem Bezirksbürgermeister und den Stadträtinnen und Stadträten.
Die Berliner Bezirksbürgermeisterinnen und Bezirksbürgermeister kommen im Rat der Bürgermeister regelmäßig mit der Regierenden Bürgermeisterin beziehungsweise dem Regierenden Bürgermeister zusammen, um über grundsätzliche Fragen der Verwaltung und Gesetzgebung zu beraten.