Die Elternvertretung ist die Vertretung für Eltern an Schulen, in Kitas und anderen pädagogischen Bildungseinrichtungen. Information, Beratung und Meinungsaustausch sind die Hauptanliegen der Elternversammlung.
Klassenelternversammlung
Die Klassenelternversammlung besteht aus allen Sorgeberechtigten der Schülerinnen und Schüler einer Klasse. Statt einem Elternteil kann auch eine andere Person an der Versammlung teilnehmen (§ 88 Abs. 4 SchulG). Diese Person kann beispielsweise ein neuer Lebenspartner, eine neue Lebenspartnerin eines Elternteils oder die Großmutter, aber auch jede andere volljährige Person sein. Sie braucht nur eine schriftliche Bevollmächtigung der Sorgeberechtigten. Und sie muss mindestens 18 Jahr alt sein.
Die Eltern von Schülerinnen und Schülern, die älter als 18 Jahre sind, können beratend an den Elternversammlungen teilnehmen.
Die Klassenelternversammlung wählt spätestens einen Monat nach Unterrichtsbeginn zwei gleichberechtigte Klassenelternsprechende sowie zwei Vertretende für die Klassenkonferenz.
Die gewählten Klassenelternsprechenden sind die ersten Ansprechpersonen der Eltern gegenüber den Lehrkräften und der Schulleitung. Als Vorsitzende der Klassenelternversammlung übernehmen sie auch die Organisation der Versammlungen.
Die Klassenkonferenz berät über alle Fragen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse, wie beispielsweise Umfang und Verteilung der Hausaufgaben, aber auch über Versetzung und Zeugnisse.
Voraussetzung für Wahl und Kandidatur beider Ämter
- Sorgeberechtigung für ein zu Beginn des Schuljahres minderjähriges Kind in der Klasse bzw. Bevollmächtigung für die Vertretung einer sorgeberechtigten Person
- Volljährigkeit
- Staatsangehörigkeit: keine Einschränkung
Rechtliche Grundlagen
Die Elternversammlung ist im Schulgesetz für das Land Berlin in § 89 festgelegt.
Weiterführende Links
Leitfaden für Elternvertretende
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz – SchulG)