Europäische Teilhabe

Illustration zeigt zwei Menschen, die Hände schütteln

Europäisches Parlament

Das Europäische Parlament ist das einzige direkt gewählte Organ in der Europäischen Union und vertritt die Interessen von über 435 Millionen Menschen. Als EU-Bürgerin und -Bürger dürfen Sie in Berlin an der Wahl des Europäischen Parlaments teilnehmen und sich als Kandidatin oder Kandidat aufstellen lassen.

EU-Bürgerinnen und -Bürger, die im EU-Ausland leben, dürfen entweder in ihrem Heimatland oder am Ort ihres Wohnsitzes an der Wahl zum EU-Parlament teilnehmen. Wenn Sie in Berlin wählen wollen, müssen Sie seit mindestens drei Monaten mit Hauptwohnsitz in der Stadt gemeldet sein.

Voraussetzungen für Wahl des EP in Berlin

  • Unionsbürgerschaft
  • seit mindestens drei Monaten Hauptwohnsitz in Berlin
  • Vollendung des 16. Lebensjahrs bis zum Wahltag

Falls Sie in Berlin wählen wollen, müssen Sie sich rechtzeitig ins Berliner Wählerverzeichnis eintragen lassen. Die Eintragung muss beim zuständigen Bezirkswahlamt schriftlich erfolgen. Der unterschriebene Antrag muss im Wahlamt im Original vorliegen.

Den Antrag und weitere Informationen gibt es zu jeder Wahl bei der Landeswahlleitung für Berlin. Haben Sie bereits an einer zurückliegenden Europawahl teilgenommen und sind seitdem nicht mehr umgezogen, erhalten Sie, wie alle Wahlberechtigten, von ihrem Bezirkswahlamt spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung.

Voraussetzungen der Kandidatur für das EP

  • Unionsbürgerschaft
  • Vollendung des 18. Lebensjahrs bis zum Wahltag
  • seit mindestens drei Monaten ständiger Aufenthalt in Deutschland oder den übrigen Mitgliedstaaten der EU
  • kein Ausschluss vom passiven Wahlrecht

Ausländische Unionsbürgerinnen und -bürger, die bei den Wahlen zum Europäischen Parlament kandidieren, müssen erklären, dass sie in keinem anderen Land zur Wahl stehen und dass sie nicht vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen sind. In Deutschland werden die Abgeordneten des Europäischen Parlaments auf der Grundlage von Listenwahlvorschlägen gewählt. Die Wahlvorschläge müssen von politischen Parteien oder anderen politischen Vereinigungen beim Bundeswahlleiter eingereicht werden.

Rechtliche Grundlagen

Artikel 22 Abs. 2 AEUV

(2) Unbeschadet des Artikels 223 Absatz 1 und der Bestimmungen zu dessen Durchführung besitzt jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament, wobei für ihn dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats. […]

Weiterführende Links

Das Europäische Parlament
Die Wahl zum Europäischen Parlament
Landeswahlleitung
Informationen der Senatskanzlei