Das Erfrischungsgeld und die Aufwandsentschädigung für Wahlhelfende soll mit Wirkung ab 1. März 2023 für alle zukünftigen regulären Wahl- und Abstimmungsereignisse dauerhaft auf bis zu 120 Euro erhöht werden. Der Senat hat sich nach eigenen Angaben mit Blick auf die Höhe des Erfrischungsgeldes an anderen Bundesländern, insbesondere an den Stadtstaaten Hamburg und Bremen, orientiert, die ein Erfrischungsgeld in vergleichbarer Höhe gewähren.
Diese Maßnahme soll zur langfristigen Gewinnung einer ausreichenden Anzahl an Wahlhelfenden beitragen. Darüber hinaus soll die Möglichkeit zur Teilnahme an einer Onlineschulung für Wahlvorstände als Alternative zur Präsenzschulung dauerhaft installiert und durch eine entsprechende Pauschale entschädigt werden. Sogenannte Reservewahlhelfende, die sich am Wahltag auf Abruf für einen kurzfristigen Einsatz in einem Wahllokal bereitgehalten haben, sollen künftig eine Aufwandspauschale in Höhe von 20 Euro erhalten.
Die gestern vom Senat zur Kenntnis genommene Änderung der Landeswahlordnung wird nun dem Rat der Bürgermeister vorgelegt und muss anschließend vom Senat beschlossen werden.
Der Senat weist darauf hin, dass die Regelung des § 5a der Landeswahlordnung, welche ein besonders erhöhtes Erfrischungsgeld in Höhe von bis zu 240 Euro und Aufwandsentschädigungen für Wahlhelfende im Rahmen der Wiederholungswahl am 23. Februar vorsieht, von der Neureglung ausdrücklich unberührt bleibt.