Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Der Ausschuss empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung
die Annahme der Vorlage zur Beschlussfassung in folgender Fassung:
Die Bezirksverordnetenversammlung
genehmigt gemäß Artikel 88 Abs. 2 der Verfassung von Berlin und § 37 Abs. 7 LHO
i.V.m. Nr. 2.2 AV § 37 LHO nachträglich die vom Bezirk Neukölln ggf. in
Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Finanzen zugelassenen, in der
anliegenden Nachweisung enthaltenen Haushaltsüberschreitungen in folgender
Aufteilung:
überplanmäßige Ausgaben65.474.190,90
EURO
außerplanmäßige Ausgaben 375.161,29
EURO
Begründung
Im Laufe des Haushaltsjahres 2007
sind Finanzierungsnotwendigkeiten entstanden, für die im Haushaltsplan 2007
keine oder keine ausreichenden Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
veranschlagt waren. Soweit in diesen Fällen auch kein Ausgleich durch
Einsparungen an anderer Stelle im Weg der Deckungsfähigkeit (§ 20 LHO) oder
durch Bereitstellung von Bewilligungsmitteln (§ 37 Abs. 6 LHO) möglich war,
mussten über- oder außerplanmäßige Ausgaben (Haushaltsüberschreitungen)
zugelassen werden. Höhere und neue Verpflichtungen gegenüber dem Haushaltsplan
waren in jedem Fall nur als Haushaltsüberschreitungen möglich.
Haushaltsüberschreitungen sind nach Artikel 88 der Verfassung von Berlin und §§
37 und 38 der Landeshaushaltsordnung nur in Fällen eines unvorhergesehenen und
unabweisbaren Bedürfnisses zulässig.
Sie bedürfen der
nachträglichen Genehmigung des Abgeordnetenhauses (Artikel 88 Abs. 2 VvB; § 37
Abs. 4 LHO), die von der Senatsverwaltung für Finanzen herbeigeführt wird.
Die anliegende der Senatsverwaltung
für Finanzen vorgelegte Nachweisung enthält nicht die zugelassenen, sondern die
tatsächlich geleisteten Haushaltsüberschreitungen. In einer Reihe von Fällen
war der tatsächliche Bedarf an Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen
geringer als zunächst angenommen; in Einzelfällen wurden die zugelassenen
Haushaltsüberschreitungen überhaupt nicht in Anspruch genommen. Geringere
Beträge ergaben sich auch dadurch, das der Mehrbedarf nachträglich ganz oder
teilweise im Wege der Deckungsfähigkeit aus Einsparungen an anderer Stelle
gedeckt werden konnte.
Bei den Entscheidungen, über- bzw.
außerplanmäßige Ausgaben zuzulassen, wurde sehr sorgsam verfahren und zur
Sicherung des Haushaltsausgleichs in der Regel Ausgabensperren verfügt. Dies
war wegen der hohen Mehrausgaben für soziale Leistungen bei den Konsumtiven
Ausgaben im Bereich des Z-Teils nicht immer möglich.
Gegenüber der Gesamtbewilligung
über- und außerplanmäßiger Ausgaben ist ein Haushaltsausgleich überwiegend
durch Sperren bei verfügbaren Haushaltsansätzen bzw. durch Mehreinnahmen
sichergestellt.
Die Bewilligungen sind vom Bezirk
entsprechend dem geltenden Haushaltsrecht und der ihm übertragenen
Eigenverantwortung - auch hinsichtlich notwendiger Gestaltungsspielräume in
künftigen Haushaltsjahren - entschieden worden.
Rechtsgrundlagen:
Artikel 88 Abs. 2 der Verfassung von
Berlin, § 37 Abs. 4 und Abs. 7 Satz 1 , § 38 Absatz 1 LHO, § 12 Abs. 2 Nr. 1
BezVG
Auswirkungen auf den Haushaltsplan
und die Finanzplanung:
Auswirkungen auf Einnahmen und
Ausgaben:
Die über- und außerplanmäßigen
Ausgaben sind Bestandteil des Haushaltsergebnisses 2007.
Personalwirtschaftliche Auswirkungen:Keine
24.09.2008 - Bezirksverordnetenversammlung
Ö 7.1 - überwiesen
Die Bezirksverordnetenversammlung genehmigt gemäß Artikel 88 Abs
Die
Bezirksverordnetenversammlung genehmigt gemäß Artikel 88 Abs. 2 der Verfassung
von Berlin und § 37 Abs. 7 LHO i.V.m. Nr. 2.2 AV § 37 LHO nachträglich die vom
Bezirk Neukölln ggf. in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Finanzen
zugelassenen, in der anliegenden Nachweisung enthaltenen
Haushaltsüberschreitungen in folgender Aufteilung:
überplanmäßige
Ausgaben65.474.190,90
EURO
außerplanmäßige
Ausgaben 375.161,29
EURO
Begründung
Im
Laufe des Haushaltsjahres 2007 sind Finanzierungsnotwendigkeiten entstanden, für
die im Haushaltsplan 2007 keine oder keine ausreichenden Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
veranschlagt waren. Soweit in diesen Fällen auch kein Ausgleich durch
Einsparungen an anderer Stelle im Weg der Deckungsfähigkeit (§ 20 LHO) oder
durch Bereitstellung von Bewilligungsmitteln (§ 37 Abs. 6 LHO) möglich war,
mussten über- oder außerplanmäßige Ausgaben (Haushaltsüberschreitungen)
zugelassen werden. Höhere und neue Verpflichtungen gegenüber dem Haushaltsplan
waren in jedem Fall nur als Haushaltsüberschreitungen möglich.
Haushaltsüberschreitungen sind nach Artikel 88 der Verfassung von Berlin und §§
37 und 38 der Landeshaushaltsordnung nur in Fällen eines unvorhergesehenen und
unabweisbaren Bedürfnisses zulässig.
Sie bedürfen der nachträglichen Genehmigung des Abgeordnetenhauses
(Artikel 88 Abs. 2 VvB; § 37 Abs. 4 LHO), die von der Senatsverwaltung für
Finanzen herbeigeführt wird.
Die anliegende der Senatsverwaltung
für Finanzen vorgelegte Nachweisung enthält nicht die zugelassenen, sondern die
tatsächlich geleisteten Haushaltsüberschreitungen. In einer Reihe von Fällen
war der tatsächliche Bedarf an Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen
geringer als zunächst angenommen; in Einzelfällen wurden die zugelassenen
Haushaltsüberschreitungen überhaupt nicht in Anspruch genommen. Geringere
Beträge ergaben sich auch dadurch, das der Mehrbedarf nachträglich ganz oder
teilweise im Wege der Deckungsfähigkeit aus Einsparungen an anderer Stelle
gedeckt werden konnte.
Bei den Entscheidungen, über- bzw. außerplanmäßige Ausgaben
zuzulassen, wurde sehr sorgsam verfahren und zur Sicherung des Haushaltsausgleichs
in der Regel Ausgabensperren verfügt. Dies war wegen der hohen Mehrausgaben für
soziale Leistungen bei den Konsumtiven Ausgaben im Bereich des Z-Teils nicht
immer möglich.
Gegenüber der
Gesamtbewilligung über- und außerplanmäßiger Ausgaben ist ein
Haushaltsausgleich überwiegend durch Sperren bei verfügbaren Haushaltsansätzen
bzw. durch Mehreinnahmen sichergestellt.
Die Bewilligungen sind
vom Bezirk entsprechend dem geltenden Haushaltsrecht und der ihm übertragenen
Eigenverantwortung - auch hinsichtlich notwendiger Gestaltungsspielräume in
künftigen Haushaltsjahren - entschieden worden.
Rechtsgrundlagen:
Artikel 88 Abs. 2 der Verfassung von Berlin, § 37 Abs. 4 und
Abs. 7 Satz 1 , § 38 Absatz 1 LHO, § 12 Abs. 2 Nr. 1 BezVG
Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
Die über- und außerplanmäßigen Ausgaben sind Bestandteil des
Haushaltsergebnisses 2007.
Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine
Der Überweisung der Vorlage zur Beschlussfassung in
den Hauptausschuss wird einstimmig zugestimmt.
03.11.2008 - Hauptausschuss
Ö 2 - ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen
Der Ausschussvorsitzende stellt fest, dass zu diesem Antrag keine Fragen
der Mitglieder des Ausschusses beim BVV Büro eingegangen sind und auf Nachfrage
auch zum jetzigen Zeitpunkt keine weitere Erörterung gewünscht wird
Der Ausschussvorsitzende stellt fest, dass
zu diesem Antrag keine Fragen der Mitglieder des Ausschusses beim BVV Büro eingegangen
sind und auf Nachfrage auch zum jetzigen Zeitpunkt keine weitere Erörterung
gewünscht wird.
Der Antrag wird einstimmig beschlossen.
Das BVV Büro wird gebeten die
Beschlussempfehlung zur 2. Lesung zu fertigen.
03.12.2008 - Bezirksverordnetenversammlung
Ö 9.6 - ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)
Der Ausschuss empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung die Annahme
der Vorlage zur Beschlussfassung in folgender Fassung:
Der Ausschuss empfiehlt der
Bezirksverordnetenversammlung die Annahme der Vorlage zur
Beschlussfassung in folgender Fassung:
Die
Bezirksverordnetenversammlung genehmigt gemäß Artikel 88 Abs. 2 der Verfassung
von Berlin und § 37 Abs. 7 LHO i.V.m. Nr. 2.2 AV § 37 LHO nachträglich die vom
Bezirk Neukölln ggf. in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Finanzen
zugelassenen, in der anliegenden Nachweisung enthaltenen
Haushaltsüberschreitungen in folgender Aufteilung:
überplanmäßige
Ausgaben65.474.190,90
EURO
außerplanmäßige
Ausgaben 375.161,29
EURO
Begründung
Im
Laufe des Haushaltsjahres 2007 sind Finanzierungsnotwendigkeiten entstanden, für
die im Haushaltsplan 2007 keine oder keine ausreichenden Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
veranschlagt waren. Soweit in diesen Fällen auch kein Ausgleich durch
Einsparungen an anderer Stelle im Weg der Deckungsfähigkeit (§ 20 LHO) oder
durch Bereitstellung von Bewilligungsmitteln (§ 37 Abs. 6 LHO) möglich war,
mussten über- oder außerplanmäßige Ausgaben (Haushaltsüberschreitungen)
zugelassen werden. Höhere und neue Verpflichtungen gegenüber dem Haushaltsplan
waren in jedem Fall nur als Haushaltsüberschreitungen möglich.
Haushaltsüberschreitungen sind nach Artikel 88 der Verfassung von Berlin und §§
37 und 38 der Landeshaushaltsordnung nur in Fällen eines unvorhergesehenen und
unabweisbaren Bedürfnisses zulässig.
Sie
bedürfen der nachträglichen Genehmigung des Abgeordnetenhauses (Artikel 88 Abs.
2 VvB; § 37 Abs. 4 LHO), die von der Senatsverwaltung für Finanzen
herbeigeführt wird.
Die anliegende der Senatsverwaltung
für Finanzen vorgelegte Nachweisung enthält nicht die zugelassenen, sondern die
tatsächlich geleisteten Haushaltsüberschreitungen. In einer Reihe von Fällen
war der tatsächliche Bedarf an Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen
geringer als zunächst angenommen; in Einzelfällen wurden die zugelassenen
Haushaltsüberschreitungen überhaupt nicht in Anspruch genommen. Geringere
Beträge ergaben sich auch dadurch, das der Mehrbedarf nachträglich ganz oder
teilweise im Wege der Deckungsfähigkeit aus Einsparungen an anderer Stelle
gedeckt werden konnte.
Bei den Entscheidungen, über- bzw. außerplanmäßige Ausgaben
zuzulassen, wurde sehr sorgsam verfahren und zur Sicherung des Haushaltsausgleichs
in der Regel Ausgabensperren verfügt. Dies war wegen der hohen Mehrausgaben für
soziale Leistungen bei den Konsumtiven Ausgaben im Bereich des Z-Teils nicht
immer möglich.
Gegenüber der Gesamtbewilligung
über- und außerplanmäßiger Ausgaben ist ein Haushaltsausgleich überwiegend
durch Sperren bei verfügbaren Haushaltsansätzen bzw. durch Mehreinnahmen
sichergestellt.
Die Bewilligungen sind
vom Bezirk entsprechend dem geltenden Haushaltsrecht und der ihm übertragenen
Eigenverantwortung - auch hinsichtlich notwendiger Gestaltungsspielräume in
künftigen Haushaltsjahren - entschieden worden.
Rechtsgrundlagen:
Artikel 88 Abs. 2 der Verfassung von Berlin, § 37 Abs. 4 und
Abs. 7 Satz 1 , § 38 Absatz 1 LHO, § 12 Abs. 2 Nr. 1 BezVG
Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
Die über- und außerplanmäßigen Ausgaben sind Bestandteil des
Haushaltsergebnisses 2007.
Personalwirtschaftliche Auswirkungen:Keine
Der Beschlussempfehlung wird einstimmig zugestimmt.