Drucksache - 0905/XVIII  

 
 
Betreff: Anträge auf Kostenübernahme für vollstationäre Pflege
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPDBA/SozWohnUm
Verfasser:Schoenthal, Eva-MarieBüge, Michael
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme - SB
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
03.12.2008 
22. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
08.07.2009 
29. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Anlagen:
Antrag
VzK - Schlussbericht

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Es ist ausdrücklicher Wunsch des Bezirksamtes, Kostenübernahmen auf Hilfen zur vollstationären Pflege möglichst zeitnah auszusprechen.

 

Insbesondere zur Vereinfachung und Standardisierung des Antragsverfahrens steht das zuständige Sachgebiet regelmäßig mit den in Neukölln ansässigen Seniorenheimen in Kontakt. In verschiedenen Arbeitsgruppen wurden gemeinsame Verfahrensregeln zur Beschleunigung des Verwaltungsverfahrens erarbeitet.

 

Besonders zur Klärung von grundlegenden Anspruchsvoraussetzungen erfolgt eine enge Zusammenarbeit mit den Sozialdiensten der Seniorenheime. Dennoch kommt es gerade im Bereich der Prüfung vorhandenen Vermögens häufig zu Verzögerungen. Diese Verzögerungen werden noch gesteigert, sobald Angehörige Auskunft über z. B. in Form von gem. § 528 BGB zurückzufordernde Schenkungen geben müssen oder z. B. gesetzliche Betreuungen einzuleiten sind.

 

Die seit Jahren bekannte notleidende Personalausstattung führt leider trotz aller Rationalisierungen zu Arbeitsrückständen bei planmäßigen und insbesondere bei unplanmäßigen Abwesenheiten, wie dies zur Zeit der Fall ist. Derzeit wird eine Aktenrate nach schwerster Erkrankung einer Sachbearbeiterin seit 11. Dezember 2008 durchgehend vertretungsweise bearbeitet. Mit einer Dienstaufnahme der Sachbearbeiterin wird realistisch nicht gerechnet; eine kurzfristige Pensionierung der Beamtin und damit Herstellung der Besetzbarkeit der Stelle ist aus formaljuristischen Gegebenheiten nicht möglich.

 

Das Bezirksamt sieht damit den Beschluss als erledigt an.

 

 
 

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