Auszug - Veränderungssperre XIV-60/19 für das Grundstück Buckower Damm 30 im Bezirk Neukölln, Ortsteil Britz, im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes XIV-60 ("Mohriner Allee/Buckower Damm")
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Der Ausschuss empfiehlt der
Bezirksverordnetenversammlung die Annahme der Vorlage zur
Beschlussfassung in folgender Fassung: Für das Grundstück Buckower Damm 30
im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes XIV-60 wird gemäß § 14 Abs.1 des
Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S.
2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3316) eine Veränderungssperre beschlossen. Die Veränderungssperre soll nach der
Beschlussfassung gemäß § 16 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs.1 des
Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) in der Fassung vom 7.
November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November
2005 (GVBl. S. 692) durch das Bezirksamt als Rechtsverordnung erlassen werden. Der Beschlussempfehlung wird mit Stimmen der SPD,
CDU, Grünen, GRAUEN, LINKEN und einer Stimme eines fraktionslosen
Bezirksverordneten bei Enthaltung der FDP zugestimmt.
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