Auskunft an Privatpersonen

Gruppe Personen (37292775)

Zum Personenkreis der Privatpersonen gehören Sie

  • als Angehörige/r einer oder eines Gefangenen,
  • als Verletzter einer Straftat und
  • als sonstige Privatperson (z.B. Inkassonunternehmen, Rechtsanwälte)

Haftbescheinigung

Sofern Sie eine Haftbescheinigung benötigen, wenden Sie sich bitte an die jeweilige Justizvollzugsanstalt, in der sich die/der Gefangene aufhält oder aus der die Entlassung erfolgt ist.

Telefonische Auskunft

Eine telefonische Auskunft können wir Ihnen ausschließlich zu den Anschriften, Besuchsregeln und Kontoverbindungen der Justizvollzugsanstalten des Landes Berlin erteilen.

Es ist uns nicht möglich, telefonisch Auskunft zum Aufenthaltsort einer oder eines Gefangenen zu geben. Das ist aus Datenschutzgründen nicht zulässig.

Schriftliche Auskunft

Persönliche Daten von Gefangenen, die aktuell in Berlin inhaftiert sind dürfen wir Ihnen nur geben, wenn

  1. Sie sich schriftlich an uns wenden (per Briefpost, Fax oder E-Mail) und
  2. die Vorschriften des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Berlin (JVollzDSG Bln) dies erlauben.

Eine persönliche Auskunft vor Ort ist leider nicht möglich.

Zur Bearbeitung Ihres Antrages benötigen wir Ihre Postanschrift, da wir Auskünfte ausschließlich auf dem Postweg erteilen.

Datenspeicherung

Sobald wir Ihnen Auskunft zur Person einer/eines Gefangenen erteilen, werden wir dies in der Personalakte der/des Gefangenen dokumentieren.

Eine weitere Datenspeicherung nehmen wir nicht vor.

Gebühren

Auskunft erteilen wir kostenlos.

Bearbeitungsdauer

Bitte haben Sie Verständnis, dass die Bearbeitungszeit einige Tage in Anspruch nimmt, da wir die/den Gefangenen befragen, ob sie/er mit der Auskunftserteilung einverstanden ist. Von Zwischenanfragen sehen Sie deshalb bitte ab.

Umfang der Auskunft an Angehörige und andere Privatpersonen

Die Auskunftserteilung ist auf folgende Daten beschränkt:

  • ob und in welcher Anstalt sich eine Person in Haft befindet,
  • ob ihre Entlassung voraussichtlich innerhalb eines Jahres bevorsteht und
  • falls die Entlassung innerhalb eines Jahres bevorsteht, den vorgesehenen Entlassungszeitpunkt.

Umfang der Auskunft an Verletzte einer Straftat sowie deren Rechtsnachfolger

Die Auskunftserteilung ist auf folgende Daten beschränkt:

  • ob und in welcher Anstalt sich eine Person in Haft befindet,
  • ob die Entlassung voraussichtlich innerhalb eines Jahres bevorsteht und
  • bei Entlassung innerhalb eines Jahres, den vorgesehenen Entlassungszeitpunkt
  • die Entlassungsadresse oder die Vermögensverhältnisse der/des Gefangenen, wenn dies zur Feststellung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen notwendig ist
  • ob freiheitsentziehende Maßnahmen gegen die/den Gefangenen beendet werden
  • ob die/der Gefangene erstmalig zu Vollzugslockerungen (Ausgang oder Urlaub) zugelassen wird oder wurde.