(1) Die Untersuchungsgefangenen sind nicht zur Arbeit verpflichtet.
(2) Ihnen soll nach Möglichkeit Arbeit oder eine sonstige Beschäftigung angeboten werden, die ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen berücksichtigt. Die Arbeit darf nicht zur Unzeit niedergelegt werden.
(3) Geeigneten Untersuchungsgefangenen soll nach Möglichkeit Gelegenheit zum Erwerb oder zur Verbesserung schulischer und beruflicher Kenntnisse gegeben werden, soweit es die besonderen Bedingungen der Untersuchungshaft zulassen. Zur Vorbereitung und Durchführung dieser Maßnahmen soll Untersuchungsgefangenen, die nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die Teilnahme an Deutschkursen ermöglicht werden.
(4) Nehmen die Untersuchungsgefangenen eine Arbeit oder sonstige Beschäftigung nach den Absätzen 2 oder 3 auf, gelten die von der Anstalt festgelegten Beschäftigungsbedingungen. Für schwangere und stillende Untersuchungsgefangene sind die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. S. 2318), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. S. 2246) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung über die Beschäftigungsverbote und die Gestaltung des Arbeitsplatzes entsprechend anzuwenden. Die Untersuchungsgefangenen können von ihrer Tätigkeit nach Satz 1 abgelöst werden, wenn
- sie den Anforderungen nicht gewachsen sind,
- sie trotz Abmahnung wiederholt gegen die Beschäftigungsvorschriften verstoßen,
- dies zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung nach § 119 Absatz 1 der Strafprozessordnung erforderlich ist oder
- dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist.
Vor Ablösung sind die Untersuchungsgefangenen anzuhören. Bei einer Gefährdung der Sicherheit der Anstalt kann dies auch nachgeholt werden. Werden Untersuchungsgefangene nach Nummer 2 oder aufgrund ihres Verhaltens nach Nummer 4 abgelöst, gelten sie als verschuldet ohne Beschäftigung.
(5) Das Zeugnis oder der Nachweis über eine Bildungsmaßnahme darf keinen Hinweis auf die Inhaftierung enthalten.