(1) Für den Vollzug sind vom Strafvollzug getrennte Anstalten, Teilanstalten oder Abteilungen von Justizvollzugsanstalten (Einrichtung) vorzusehen. Die Gestaltung der Einrichtung muss therapeutischen Erfordernissen entsprechen und Wohngruppenvollzug ermöglichen.
(2) Es ist eine bedarfsgerechte Anzahl und Ausstattung von Plätzen für therapeutische Maßnahmen, schulische und berufliche Qualifizierung, Arbeitstraining und Arbeitstherapie sowie zur Ausübung von Arbeit vorzusehen. Gleiches gilt für Besuche, Freizeit, Sport und Seelsorge. Hierbei kann auch auf ein nach § 10 Absatz 3 zur Verfügung stehendes Angebot zurückgegriffen werden.
(3) Zimmer, Gemeinschafts- und Besuchsräume sind wohnlich und zweckentsprechend auszustatten.
(4) Unterhalten private Unternehmen Betriebe in der Einrichtung, so kann die technische und fachliche Leitung dieser Betriebe ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übertragen werden.