Abschnitt 16 - Aufhebung von Maßnahmen, Beschwerde

§ 96

Aufhebung von Maßnahmen

(1) Die Aufhebung von Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Vollzugs der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung richtet sich nach den Absätzen 2 bis 5, soweit dieses Gesetz keine abweichende Bestimmung enthält.

(2) Rechtswidrige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit oder die Zukunft zurückgenommen werden.

(3) Rechtmäßige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn

  1. aufgrund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände die Maßnahmen hätten unterbleiben können,
  2. die Maßnahmen missbraucht werden oder
  3. Weisungen nicht befolgt werden.

(4) Begünstigende Maßnahmen dürfen nach Absatz 2 oder 3 nur aufgehoben werden, wenn die vollzuglichen Interessen an der Aufhebung in Abwägung mit dem schutzwürdigen Vertrauen der Betroffenen auf den Bestand der Maßnahmen überwiegen. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn die Aufhebung der Maßnahme unerlässlich ist, um die Sicherheit der Einrichtung zu gewährleisten.

(5) Der gerichtliche Rechtsschutz bleibt unberührt.

§ 97

Beschwerderecht

(1) Die Untergebrachten erhalten Gelegenheit, sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden an die Leiterin oder den Leiter der Einrichtung zu wenden.

(2) Besichtigen Vertreterinnen oder Vertreter der Aufsichtsbehörde die Einrichtung, so ist zu gewährleisten, dass die Untergebrachten sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an diese wenden können.

(3) Eine Geltendmachung von Ansprüchen Untergebrachter gegen das Land Berlin wegen Verletzung ihnen aus diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes zustehender Rechte hat gegenüber der für den Justizvollzug zuständigen Senatsverwaltung zu erfolgen.

(4) Das Entstehen des Anspruchs nach Absatz 3 setzt voraus, dass zuvor die Beseitigung des den Anspruch begründenden Umstands gegenüber der für den Justizvollzug zuständigen Senatsverwaltung verlangt worden ist.

(5) Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt.