Abschnitt 9 - Grundversorgung und Freizeit

§ 51

Einbringen von Gegenständen

Gegenstände dürfen durch oder für die Untergebrachten nur mit Zustimmung der Einrichtung eingebracht werden. Die Einrichtung kann die Zustimmung verweigern, wenn die Gegenstände geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden oder ihre Aufbewahrung nach Art oder Umfang offensichtlich nicht möglich ist.

§ 52

Gewahrsam an Gegenständen

Die Einrichtung kann Annahme und Abgabe von Gegenständen zwischen Untergebrachten und den Gewahrsam an Gegenständen von ihrer Zustimmung abhängig machen. Sie kann die Zustimmung unter den Voraussetzungen des § 51 Satz 2 verweigern.

§ 53

Ausstattung des Zimmers

Die Untergebrachten dürfen ihr Zimmer mit eigenen Gegenständen ausstatten oder diese dort aufbewahren. Gegenstände, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung, insbesondere die Übersichtlichkeit des Zimmers, oder die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden, dürfen nicht in das Zimmer eingebracht werden. Entgegen Satz 2 in das Zimmer eingebrachte Gegenstände werden daraus entfernt.

§ 54

Aufbewahrung, Verwertung und Vernichtung von Gegenständen

(1) Gegenstände, die die Untergebrachten nicht im Zimmer aufbewahren dürfen oder wollen, werden von der Einrichtung aufbewahrt, soweit dies nach Art und Umfang möglich ist und Gründe der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung, insbesondere auch hygienische Gründe, nicht dagegen sprechen. Die Einrichtung kann eine angemessene Beschränkung des Umfangs der aufzubewahrenden Gegenstände vornehmen.

(2) Den Untergebrachten wird Gelegenheit gegeben, ihre Gegenstände, die sie während des Vollzugs und für ihre Entlassung nicht benötigen, zu versenden. § 38 Absatz 6 gilt entsprechend.

(3) Werden Gegenstände, deren Aufbewahrung nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, von den Untergebrachten trotz Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist aus der Einrichtung verbracht, so darf die Einrichtung diese Gegenstände auf Kosten der Untergebrachten außerhalb der Einrichtung verwahren, verwerten oder vernichten. Für das Verfahren der Verwertung und Vernichtung gilt § 40 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Gesetz vom 7. Februar 2013 (GVBl S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(4) Aufzeichnungen und andere Gegenstände, die Kenntnisse über Sicherungsvorkehrungen der Einrichtung vermitteln oder Schlussfolgerungen auf diese zulassen, dürfen vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden.

§ 55

Zeitungen und Zeitschriften, religiöse Schriften und Gegenstände

(1) Die Untergebrachten dürfen auf eigene Kosten Zeitungen und Zeitschriften durch Vermittlung der Einrichtung beziehen. Sofern die technischen Voraussetzungen in der Einrichtung vorgehalten werden, kann dies auch in digitaler Form erfolgen. Ausgeschlossen sind lediglich Zeitungen und Zeitschriften, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Einzelne Ausgaben oder Teile von Zeitungen oder Zeitschriften können den Untergebrachten vorenthalten oder entzogen werden, wenn die Kenntnisnahme von deren Inhalten die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung erheblich gefährden würden. Die Entscheidung trifft die oder der von der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung damit betraute Bedienstete zusammen mit den an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten. Die Entscheidung ist der Untergebrachten oder dem Untergebrachten mitzuteilen.

(2) Die Untergebrachten dürfen grundlegende religiöse Schriften sowie in angemessenem Umfang Gegenstände des religiösen Gebrauchs besitzen. Diese dürfen den Untergebrachten nur bei grobem Missbrauch entzogen werden.

§ 56

Rundfunk, Informations- und Unterhaltungselektronik

(1) Der Zugang zum Hörfunk- und Fernsehempfang (Rundfunk) ist zu ermöglichen.

(2) Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte werden zugelassen, wenn nicht Gründe des § 53 Satz 2 entgegenstehen. Andere Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik können unter diesen Voraussetzungen zugelassen werden. Die Untergebrachten können auch dann auf von der Einrichtung vermittelte Mietgeräte oder auf ein Mediensystem verwiesen werden, wenn die Voraussetzungen einer Zulassung eigener Hörfunk- und Fernsehgeräte vorliegen. § 37 bleibt unberührt.

(3) Die Untergebrachten haben die Kosten für die Überprüfung, Überlassung und den Betrieb der von ihnen genutzten Hörfunk- und Fernsehgeräte sowie die Bereitstellung des Hörfunk- und Fernsehempfangs zu tragen. Sind sie dazu nicht in der Lage, so kann die Einrichtung die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

§ 57

Kleidung

(1) Die Untergebrachten dürfen eigene Kleidung tragen und eigene Wäsche benutzen. Auf Antrag stellt die Einrichtung den Untergebrachten Kleidung und Wäsche zur Verfügung und ordnet diese persönlich zu.

(2) Sofern die Untergebrachten nicht für eine regelmäßige Reinigung und Instandsetzung ihrer eigenen Kleidung und Wäsche auf ihre Kosten sorgen, können sie verpflichtet werden, von der Einrichtung gestellte Kleidung und Wäsche zu benutzen.

§ 58

Verpflegung und Einkauf

(1) Die Untergebrachten dürfen sich selbst verpflegen, soweit nicht die Sicherheit oder schwerwiegende Gründe der Ordnung der Einrichtung entgegenstehen.

(2) Verpflegen sich die Untergebrachten selbst, so tragen sie die Kosten und werden von der Gemeinschaftsverpflegung der Einrichtung ausgenommen. Die Einrichtung unterstützt die Untergebrachten durch einen zweckgebundenen Zuschuss in Höhe der ersparten Aufwendungen. Die Gestattung der Selbstverpflegung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Zuschuss trotz vorheriger Belehrung über die Möglichkeit des Widerrufs wiederholt nicht zweckentsprechend verwendet wird.

(3) Soweit sich die Untergebrachten nicht selbst verpflegen, nehmen sie an der Gemeinschaftsverpflegung der Einrichtung teil. Zusammensetzung und Nährwert der Gemeinschaftsverpflegung haben den Anforderungen an eine gesunde Ernährung zu entsprechen. Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. Den Untergebrachten ist zu ermöglichen, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft zu befolgen sowie sich fleischlos zu ernähren. Geschlechtsspezifische Unterschiede in der Ernährungsweise von Untergebrachten sind zu berücksichtigen.

(4) Den Untergebrachten wird ermöglicht, mindestens einmal wöchentlich einzukaufen. Die Einrichtung wirkt auf ein Angebot hin, das auf Wünsche und Bedürfnisse der Untergebrachten Rücksicht nimmt. Das Verfahren des Einkaufs regelt die Einrichtung. Gegenstände, die nach Art oder Menge geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung zu gefährden, sind vom Einkauf ausgeschlossen oder mengenmäßig zu beschränken. Nahrungs- und Genussmittel können nur vom Haus- und Taschengeld, andere Gegenstände in angemessenem Umfang auch vom Eigengeld eingekauft werden; dies gilt nicht für den ersten Einkauf, den die Untergebrachten unmittelbar nach ihrer Aufnahme in die Einrichtung tätigen.

§ 59

Freizeit

(1) Die Untergebrachten erhalten Gelegenheit und Anregung, ihre Freizeit sinnvoll zu gestalten. Die Einrichtung hat insbesondere Angebote zur sportlichen und kulturellen Betätigung, Bildungsangebote sowie Angebote zur kreativen Entfaltung vorzuhalten. Die Benutzung einer angemessen ausgestatteten Bücherei ist zu ermöglichen.

(2) Die Untergebrachten sind zur Teilnahme an Angeboten der Freizeitgestaltung zu motivieren und anzuleiten. Die Gestaltung der Freizeit kann auch dazu dienen, die Untergebrachten an andere Maßnahmen heranzuführen.