- andere Personen mit Worten oder mittels einer Tätlichkeit beleidigen, körperlich misshandeln, bedrohen oder nötigen,
- fremde Sachen zerstören, beschädigen oder unbefugt deren Erscheinungsbild nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändern,
- in sonstiger Weise eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begehen,
- verbotene Gegenstände in die Einrichtung einbringen, sich an deren Einbringung beteiligen oder solche Gegenstände weitergeben oder besitzen,
- entweichen oder zu entweichen versuchen,
- gegen Weisungen im Zusammenhang mit der Gewährung von Lockerungen verstoßen,
- unerlaubt Betäubungsmittel oder andere berauschende Stoffe konsumieren,
- wiederholt oder schwerwiegend vorsätzlich den Erfolg der Behandlung anderer Untergebrachter gefährden oder
- in nicht unerheblicher Weise gegen sonstige Pflichten oder Anordnungen verstoßen, die ihnen durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt sind, und dadurch die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung stören.
(2) Von einer Disziplinarmaßnahme wird abgesehen, wenn es genügt, die Untergebrachten zu verwarnen.
(3) Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind
- der Verweis,
- der Ausschluss von einzelnen Freizeitveranstaltungen für die Dauer von bis zu zwei Monaten,
- die Beschränkung oder der Entzug der Bewegungsfreiheit außerhalb des Zimmers für die Dauer von bis zu einem Monat,
- die Beschränkung oder die Unterbindung des Fernsehempfangs für die Dauer von bis zu einem Monat,
- der Entzug von Geräten der Unterhaltungselektronik für die Dauer von bis zu einem Monat,
- Arrest von bis zu vier Wochen.
(4) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.
(5) Zur Abwendung von Disziplinarmaßnahmen können im Wege einvernehmlicher Streitbeilegung nach § 78 Absatz 5 Vereinbarungen getroffen werden, die insbesondere die Wiedergutmachung des Schadens, die Entschuldigung bei Geschädigten oder die Erbringung von Leistungen für die Gemeinschaft zum Gegenstand haben können. Erfüllen die Untergebrachten die Vereinbarung, so hat die Anordnung einer Disziplinarmaßnahme aufgrund dieser Verfehlung zu unterbleiben.
(6) Arrest darf nur wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen verhängt werden. Gegen schwangere Untergebrachte oder weibliche Untergebrachte, die gemeinsam mit ihren Kindern in der Einrichtung untergebracht sind, darf ein Arrest nicht verhängt werden.
(7) Disziplinarmaßnahmen sind auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird.
(8) Unabhängig von einer disziplinarischen Ahndung sollen Pflichtverstöße nach Absatz 1 im Rahmen der Behandlung aufgearbeitet werden.