Abschnitt 12 - Religionsausübung

§ 74

Seelsorge

Den Untergebrachten ist religiöse Betreuung durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft zu ermöglichen. Auf Wunsch ist ihnen zu helfen, mit einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger in Verbindung zu treten.

§ 75

Religiöse Veranstaltungen

(1) Die Untergebrachten haben das Recht, am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen ihres Bekenntnisses in der Einrichtung oder der Anstalt teilzunehmen.

(2) Die Zulassung zu Gottesdiensten oder religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft bedarf der Zustimmung der Seelsorgerin oder des Seelsorgers dieser Religionsgemeinschaft.

(3) Untergebrachte können von der Teilnahme am Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung geboten ist. Die Seelsorgerin oder der Seelsorger ist dazu vorher anzuhören; bei einer Gefährdung der Sicherheit der Einrichtung kann dies auch nachgeholt werden.

§ 76

Weltanschauungsgemeinschaften

Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten § 10 Absatz 3 Satz 1 letzter Fall, § 55 Absatz 2, §§ 74 und 75 sowie § 93 Absatz 5 zweiter Fall entsprechend.