Abschnitt 7 - Vollzugsöffnende Maßnahmen und sonstige Aufenthalte außerhalb der Einrichtung

§ 39

Vollzugsöffnende Maßnahmen

Vollzugsöffnende Maßnahmen werden in Form von Lockerungen, Ausführungen und Außenbeschäftigung gewährt.

§ 40

Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels

(1) Aufenthalte außerhalb der Einrichtung ohne Aufsicht (Lockerungen) sind insbesondere

  1. das Verlassen der Einrichtung für bis zu 24 Stunden in Begleitung einer von der Einrichtung zugelassenen Person (Begleitausgang),
  2. das Verlassen der Einrichtung für bis zu 24 Stunden ohne Begleitung (unbegleiteter Ausgang),
  3. das Verlassen der Einrichtung für mehr als 24 Stunden (Langzeitausgang) und
  4. die regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Einrichtung (Freigang).

(2) Die Lockerungen sind zu gewähren, wenn sie der Erreichung des Vollzugsziels dienen und verantwortet werden kann zu erproben, dass die Untergebrachten sich weder dem Vollzug entziehen noch die Lockerungen zur Begehung von Straftaten missbrauchen werden.

§ 41

Lockerungen aus wichtigem Anlass

(1) Lockerungen können auch aus wichtigem Anlass gewährt werden. Wichtige Anlässe sind insbesondere die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, die medizinische Behandlung der Untergebrachten sowie der Tod oder eine lebensgefährliche Erkrankung naher Angehöriger.

(2) Die Lockerungen dürfen nur gewährt werden, wenn verantwortet werden kann zu erproben, dass die Untergebrachten sich weder dem Vollzug entziehen noch die Lockerungen zur Begehung von Straftaten missbrauchen werden.

§ 42

Weisungen für Lockerungen

Für Lockerungen sind die nach den Umständen des Einzelfalles erforderlichen Weisungen zu erteilen. Bei der Ausgestaltung der Lockerungen ist auch den Belangen der Verletzten Rechnung zu tragen.

§ 43

Ausführungen zur Erreichung des Vollzugsziels

(1) Das Verlassen der Einrichtung unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht durch Bedienstete (Ausführung) kann den Untergebrachten zur Erreichung des Vollzugsziels gestattet werden, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass die Untergebrachten sich trotz besonderer Sicherungsmaßnahmen dem Vollzug entziehen oder die Ausführungen zur Begehung erheblicher Straftaten missbrauchen werden.

(2) Es sind jährlich mindestens vier Ausführungen durchzuführen, wenn nicht Gründe des Absatzes 1 entgegenstehen. Sie dienen der Erhaltung der Lebenstüchtigkeit, der Förderung der Mitwirkung an der Behandlung und der Vorbereitung von Lockerungen. Lockerungen nach § 40 werden hierauf angerechnet. Ausführungen unterbleiben, wenn die zur Sicherung erforderlichen Maßnahmen den Zweck der Ausführungen gefährden.

§ 44

Ausführungen aus wichtigem Anlass

(1) Ausführungen können auch aus wichtigem Anlass erfolgen. Die Untergebrachten können gegen ihren Willen ausgeführt werden.

(2) Für Ausführungen, die ausschließlich im Interesse der Untergebrachten erfolgen, gilt § 43 Absatz 1 entsprechend. Die Kosten können den Untergebrachten auferlegt werden, soweit dies die Behandlung oder die Eingliederung nicht behindert.

§ 45

Außenbeschäftigung

Den Untergebrachten kann auf Antrag gestattet werden, außerhalb der Einrichtung einer regelmäßigen Beschäftigung unter ständiger Aufsicht oder unter Aufsicht in unregelmäßigen Abständen durch Bedienstete (Außenbeschäftigung) nachzugehen. § 41 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 46

Vorführung, Ausantwortung

(1) Auf Ersuchen eines Gerichts werden Untergebrachte vorgeführt, sofern ein Vorführungsbefehl vorliegt.

(2) Untergebrachte dürfen befristet dem Gewahrsam eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft oder einer Polizei-, Ordnungs-, Zoll- oder Finanzbehörde auf Antrag überlassen werden (Ausantwortung).