Abschnitt 6 - Besuche, Telefongespräche, Schriftwechsel, andere Formen der Telekommunikation und Pakete

§ 26

Grundsatz

Die Untergebrachten haben das Recht, mit Personen außerhalb der Einrichtung im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes zu verkehren. Die Einrichtung fördert den Kontakt der Untergebrachten mit Personen, von denen ein günstiger Einfluss erwartet werden kann.

§ 27

Besuch

(1) Die Untergebrachten dürfen regelmäßig Besuch empfangen. Die Gesamtdauer beträgt mindestens zehn Stunden im Monat.

(2) Besuche von Angehörigen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs werden besonders unterstützt.

(3) Besuche sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie die Eingliederung der Untergebrachten fördern oder persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen.

(4) Die Einrichtung soll über Absatz 1 hinausgehend mehrstündige, unbeaufsichtigte Besuche (Langzeitbesuche) zulassen, wenn dies zur Pflege familiärer, partnerschaftlicher oder ihnen gleichzusetzender Kontakte der Untergebrachten geboten erscheint und die Untergebrachten hierfür geeignet sind.

(5) Besuche von Verteidigerinnen und Verteidigern sowie von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und Notarinnen und Notaren in einer die jeweiligen Untergebrachten betreffenden Rechtssache sind zu gestatten.

§ 28

Untersagung von Besuchen

Besuche können untersagt werden,

  1. wenn die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährdet würde,
  2. von Personen, die nicht Angehörige der Untergebrachten im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs sind und bei denen zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf die Untergebrachten haben oder die Erreichung des Vollzugsziels behindern, oder
  3. von Personen, die Verletzte der Straftat waren und bei denen zu befürchten ist, dass die Begegnung mit den Untergebrachten ihnen schadet.

§ 29

Durchführung der Besuche

(1) Aus Gründen der Sicherheit der Einrichtung können Besuche davon abhängig gemacht werden, dass die Besucherinnen und Besucher sich und ihre mitgeführten Sachen durchsuchen und mit technischen oder sonstigen Hilfsmitteln absuchen lassen. Die Durchsuchung darf nur von Personen des gleichen Geschlechts vorgenommen werden; das Schamgefühl ist zu schonen.

(2) Eine inhaltliche Überprüfung der von Verteidigerinnen und Verteidigern sowie von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren beim Besuch in einer die jeweiligen Untergebrachten betreffenden Rechtssache mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig. § 35 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Besuche werden vorbehaltlich des Absatzes 4 regelmäßig beaufsichtigt. Über Ausnahmen entscheidet die Einrichtung. Die Beaufsichtigung kann mittels optisch-elektronischer Einrichtungen durchgeführt werden.

(4) Besuche von Verteidigerinnen und Verteidigern sowie von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in einer die jeweiligen Untergebrachten betreffenden Rechtssache werden nicht beaufsichtigt.

(5) Besuche dürfen abgebrochen werden, wenn Besucherinnen oder Besucher oder Untergebrachte gegen dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes getroffene Anordnungen trotz Abmahnung verstoßen. Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen.

(6) Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis übergeben werden. Dies gilt nicht für die bei dem Besuch der Verteidigerinnen und Verteidiger übergebenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen sowie für die bei dem Besuch von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten oder Notarinnen und Notaren zur Erledigung einer die jeweiligen Untergebrachten betreffenden Rechtssache übergebenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen. Bei dem Besuch von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten oder Notarinnen und Notaren kann die Übergabe aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung von der Erlaubnis der Einrichtung abhängig gemacht werden. § 35 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(7) Die Einrichtung kann im Einzelfall die Nutzung einer Trennvorrichtung anordnen, wenn dies zum Schutz von Personen oder zur Verhinderung einer Übergabe von Gegenständen erforderlich ist.

§ 30

Überwachung von Gesprächen

(1) Gespräche dürfen nur überwacht werden, soweit es im Einzelfall wegen einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels oder aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist.

(2) Gespräche mit Verteidigerinnen und Verteidigern sowie mit Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in einer die jeweiligen Untergebrachten betreffenden Rechtssache werden nicht überwacht.

§ 31

Telefongespräche

(1) Die Untergebrachten dürfen unter Vermittlung der Einrichtung Telefongespräche führen. Die Vorschriften über den Besuch gemäß § 27 Absatz 5, §§ 28, 29 Absatz 5 und § 30 gelten entsprechend. Die angeordnete Überwachung teilt die Einrichtung den betroffenen Untergebrachten rechtzeitig vor Beginn des Telefongesprächs und den Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartnern der betroffenen Untergebrachten unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mit.

(2) Die Kosten der Telefongespräche tragen die Untergebrachten. Sind sie dazu nicht in der Lage, so kann die Einrichtung die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

§ 32

Schriftwechsel

(1) Die Untergebrachten haben das Recht, Schreiben abzusenden und zu empfangen.

(2) Die Kosten des Schriftwechsels tragen die Untergebrachten. Sind sie dazu nicht in der Lage, so kann die Einrichtung die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

§ 33

Untersagung von Schriftwechsel

Der Schriftwechsel mit bestimmten Personen kann untersagt werden, wenn

  1. die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährdet würde,
  2. diese nicht Angehörige der Untergebrachten im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs sind, und zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluss auf die Untergebrachten hat oder die Erreichung des Vollzugsziels behindert, oder
  3. diese Verletzte der Straftat waren und zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel ihnen schadet.

§ 34

Sichtkontrolle, Weiterleitung und Aufbewahrung von Schreiben

(1) Die Untergebrachten haben das Absenden und den Empfang von Schreiben durch die Einrichtung vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist. Ein- und ausgehende Schreiben sind unverzüglich weiterzuleiten.

(2) Ein- und ausgehende Schreiben werden im geschlossenen Vollzug regelmäßig durch Sichtkontrolle auf verbotene Gegenstände kontrolliert.

(3) Bei der Sichtkontrolle des Schriftwechsels der Untergebrachten mit ihren Verteidigerinnen und Verteidigern sowie mit Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in einer sie betreffenden Rechtssache dürfen die ein- und ausgehenden Schreiben nur ungeöffnet auf verbotene Gegenstände untersucht werden. Besteht der Verdacht, dass diese Schreiben verbotene Gegenstände enthalten, oder bestehen Zweifel am Vorliegen eines Mandatsverhältnisses oder der Berufsträgereigenschaft, so werden sie an die Absenderinnen oder Absender zurückgesandt oder den absendenden Untergebrachten zurückgegeben, sofern nicht der dringende Verdacht besteht, dass ungeöffnete Schreiben verbotene strafrechtlich relevante Gegenstände enthalten und eine Sicherstellung nach strafprozessualen Vorschriften in Betracht kommt.

(4) Die Untergebrachten haben eingehende Schreiben unverschlossen zu verwahren, sofern nichts anderes gestattet wird. Sie können sie verschlossen zu ihrer Habe geben.

§ 35

Überwachung von Schriftwechsel

(1) Der Schriftwechsel darf nur überwacht werden, soweit es wegen einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels oder aus Gründen der Sicherheit der Einrichtung erforderlich ist.

(2) Der Schriftwechsel der Untergebrachten mit ihren Verteidigerinnen und Verteidigern sowie mit Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in einer die jeweiligen Untergebrachten betreffenden Rechtssache wird nicht überwacht. Liegt dem Vollzug eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuchs zugrunde, so gelten § 148 Absatz 2 und § 148a der Strafprozessordnung entsprechend; dies gilt nicht, wenn die Untergebrachten sich im offenen Vollzug befinden oder wenn ihnen Lockerungen nach § 40 gewährt worden sind und ein Grund, der die Einrichtung zum Widerruf von Lockerungen ermächtigt, nicht vorliegt.

§ 36

Anhalten von Schreiben

(1) Schreiben können angehalten werden, wenn

  1. deren Weitergabe die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährden würde,
  2. die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen würde,
  3. sie grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellungen von Verhältnissen der Einrichtung oder grobe Beleidigungen enthalten,
  4. sie die Eingliederung anderer Untergebrachter oder Gefangener gefährden können,
  5. sie in Geheim- oder Kurzschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind oder
  6. zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel mit den Untergebrachten Personen, die Verletzte der Straftat waren, schadet.

(2) Ausgehenden Schreiben, die unrichtige Darstellungen enthalten, kann ein Begleitschreiben beigefügt werden, wenn die Untergebrachten auf dem Absenden bestehen.

(3) Sind Schreiben angehalten worden, so wird das den Untergebrachten mitgeteilt. Soweit angehaltene Schreiben nicht als Beweismittel nach strafprozessualen Vorschriften sichergestellt werden, werden sie an die Absenderin oder den Absender zurückgegeben oder, sofern dies unmöglich oder aus besonderen Gründen nicht angezeigt ist, von der Einrichtung verwahrt.

(4) Schreiben, deren Überwachung ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten werden.

§ 36a

Kontakte mit bestimmten Institutionen und Personen

(1) Der Schriftwechsel der Untergebrachten mit

  1. den Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie deren Mitgliedern,
  2. dem Bundesverfassungsgericht und dem für sie zuständigen Landesverfassungsgericht,
  3. der oder dem für sie zuständigen Bürgerbeauftragten eines Landes,
  4. der oder dem Datenschutzbeauftragten des Bundes oder der Länder,
  5. dem europäischen Parlament sowie dessen Mitgliedern,
  6. dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,
  7. dem Europäischen Gerichtshof,
  8. der oder dem Europäischen Datenschutzbeauftragten,
  9. der oder dem Europäischen Bürgerbeauftragten,
  10. dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe,
  11. der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz,
  12. dem Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen,
  13. den Ausschüssen der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Rassendiskriminierung und für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau,
  14. dem Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, dem zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und den entsprechenden Nationalen Präventivmechanismen,
  15. den konsularischen Vertretungen ihres Heimatlandes,
  16. der für sie zuständigen Führungsaufsichtsstelle, Bewährungs- und Gerichtshilfe,
  17. der oder dem Opferbeauftragten des Landes Berlin und
  18. den Anstaltsbeiräten und dem Berliner Vollzugsbeirat sowie deren Mitgliedern

wird nicht überwacht, wenn die Schreiben an die Anschriften dieser Stellen oder Personen gerichtet sind und die Absenderinnen oder Absender zutreffend angegeben sind. Schreiben der in Satz 1 genannten Stellen oder Personen, die an die Untergebrachten gerichtet sind, dürfen nicht überwacht werden, wenn die Identität der Absenderinnen oder Absender zweifelsfrei feststeht. In diesem Fall ist jedoch eine Sichtkontrolle entsprechend § 34 Absatz 3 vorzunehmen. § 35 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Für den Schriftwechsel zur Ausübung des Wahlrechts gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Schreiben, deren Überwachung nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, dürfen nicht nach § 36 angehalten werden.

(4) Besuche von Mitgliedern der in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen und von dort aufgeführten Personen sind zu gestatten. Sie werden weder beaufsichtigt noch die geführten Gespräche überwacht. Im Übrigen gilt für die Durchführung der Besuche § 29 Absatz 1, 2, 5 und 6 Satz 3 und 4 sowie Absatz 7 entsprechend.

(5) Telefongespräche mit Mitgliedern der in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen und von dort aufgeführten Personen sind zu gestatten und werden nicht überwacht. Im Übrigen gilt § 31 entsprechend.

§ 37

Andere Formen der Telekommunikation

Nach Zulassung der Internetnutzung oder anderer Formen der Telekommunikation durch die Aufsichtsbehörde soll die Einrichtung den Untergebrachten gestatten, diese Formen auf ihre Kosten zu nutzen. Im Übrigen finden in Abhängigkeit von der Art der Telekommunikation die Vorschriften dieses Abschnitts über den Schriftwechsel, den Besuch und über Telefongespräche entsprechende Anwendung.

§ 38

Pakete

(1) Die Untergebrachten dürfen Pakete empfangen, die auch Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemittel enthalten dürfen. Die Einrichtung kann Gewicht und Größe von Sendungen festsetzen und einzelne Gegenstände vom Paketempfang ausnehmen, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder die Erreichung des Vollzugsziels gefährdet werden.

(2) Die Untergebrachten dürfen über Absatz 1 Satz 1 hinaus Nahrungs- und Genussmittel auch in anderen handelsüblichen Transportbehältnissen empfangen. Die Einrichtung kann einzelne Gegenstände vom Empfang ausnehmen, wenn die Sicherheit der Einrichtung oder die Erreichung des Vollzugsziels gefährdet werden.

(3) Die Einrichtung kann die Annahme von Paketen, die den Festsetzungen nach Absatz 1 Satz 2 nicht entsprechen oder vom Paketempfang ausgenommene Gegenstände enthalten, ablehnen oder solche Pakete an die Absenderin oder den Absender zurücksenden.

(4) Pakete sind in Gegenwart der Untergebrachten zu öffnen, an die sie adressiert sind. Sie sind auf verbotene Gegenstände zu durchsuchen. Mit nicht zugelassenen oder ausgeschlossenen Gegenständen ist gemäß § 54 Absatz 3 zu verfahren. Sie können auch auf Kosten der Untergebrachten zurückgesandt werden.

(5) Der Empfang von Paketen kann vorübergehend versagt werden, wenn dies wegen der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung unerlässlich ist.

(6) Die Untergebrachten dürfen Pakete versenden. Der Inhalt kann aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung überprüft werden. § 33 gilt entsprechend.

(7) Die Kosten des Paketversandes tragen die Untergebrachten. Sind sie dazu nicht in der Lage, so kann die Einrichtung die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.