Abschnitt 3 - Unterbringung, Verlegung

§ 10

Trennungsgrundsätze

(1) Untergebrachte sind von Gefangenen zu trennen.

(2) Untergebrachte unterschiedlichen Geschlechts sind zu trennen. Von dem Grundsatz der getrennten Unterbringung kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse der Untergebrachten, der Erreichung des Vollzugsziels und der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Untergebrachten, insbesondere dann abgewichen werden, wenn sich Untergebrachte

1. auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität nicht dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag angegebenen, sondern einem anderen Geschlecht oder
2. dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht

als zugehörig empfinden.

(3) Abweichend von Absatz 1 sind gemeinsame Maßnahmen im Bereich der Arbeitstherapie, des Arbeitstrainings, der schulischen und beruflichen Qualifizierung, der Arbeit, der Freizeit und der Religionsausübung zulässig, um ein differenziertes Angebot zu gewährleisten. Für andere Maßnahmen gilt dies ausnahmsweise dann, wenn es die Behandlung nach § 66c Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs erfordert.

(4) Von einer getrennten Unterbringung nach Absatz 1 darf ausnahmsweise abgewichen werden, wenn es die Behandlung nach § 66c Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs erfordert. Dies erfasst auch die Unterbringung in der sozialtherapeutischen Abteilung oder im offenen Vollzug zur Entlassungsvorbereitung. Eine Abweichung ist auch bei einer Überstellung nach § 14 Absatz 3 und 4 zulässig. Die Unterbringungsbedingungen müssen außer in den Fällen des § 14 Absatz 4 im Rahmen der vorhandenen Gegebenheiten den Bedingungen der Herkunftseinrichtung so weit wie möglich entsprechen.

(5) Abweichend von Absatz 2 sind gemeinsame Maßnahmen, insbesondere zur schulischen und beruflichen Qualifizierung, zulässig.

(6) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für eine Unterbringung zum Zweck der medizinischen Behandlung.

§ 11

Unterbringung und Bewegungsfreiheit

(1) Die Untergebrachten erhalten Zimmer zur alleinigen Nutzung. Die Zimmer sind so zu gestalten, dass den Untergebrachten ausreichender Raum zum Wohnen und Schlafen zur Verfügung steht. Ein baulich abgetrennter Sanitärbereich ist vorzusehen. Die Zimmer befinden sich regelmäßig im Bereich einer Wohngruppe. Die Zimmer bieten den Untergebrachten die Möglichkeit, anderen Untergebrachten den Zutritt zu verwehren.

(2) Untergebrachte können mit ihrer Zustimmung vorübergehend zu zweit untergebracht werden, wenn eine Gefahr für Leben oder eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit für eine oder einen von ihnen besteht und schädliche Einflüsse nicht zu befürchten sind. Darüber hinaus ist eine gemeinsame Unterbringung nur während der stationären Behandlung im Justizvollzugskrankenhaus zulässig.

(3) Die Untergebrachten dürfen sich in den für sie vorgesehenen Bereichen der Einrichtung einschließlich des Außenbereichs frei bewegen. Während der Nachtruhe werden die Untergebrachten in ihren Zimmern eingeschlossen. Die Einrichtung kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde eine von Satz 2 abweichende Regelung treffen. Einschränkungen der Bewegungsfreiheit sind zulässig, wenn es die Sicherheit oder schwerwiegende Gründe der Ordnung der Einrichtung erfordern, ein schädlicher Einfluss auf andere Untergebrachte zu befürchten ist oder während der stationären Behandlung im Justizvollzugskrankenhaus.

§ 12

Wohngruppenvollzug

(1) Der Vollzug wird regelmäßig als Wohngruppenvollzug ausgestaltet.

(2) Die Unterbringung in der Wohngruppe dient der Einübung sozialverträglichen Zusammenlebens, insbesondere von Toleranz sowie der Übernahme von Verantwortung für sich und andere.

(3) Eine Wohngruppe wird in einem baulich abgegrenzten Bereich eingerichtet, zu dem neben den Zimmern der Untergebrachten weitere wohnlich eingerichtete Räume und Einrichtungen zur gemeinsamen Nutzung gehören.

(4) Die Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes, des psychologischen und sozialen Dienstes sollen Wohngruppen fest zugeordnet werden. Eine Betreuung in den Wohngruppen ist auch in der beschäftigungs- und arbeitsfreien Zeit der Untergebrachten, insbesondere am Wochenende, in dem erforderlichen Umfang zu gewährleisten.

§ 13

Geschlossener und offener Vollzug

(1) Die Unterbringung erfolgt im geschlossenen Vollzug.

(2) Die Untergebrachten sollen vor allem zur Entlassungsvorbereitung im offenen Vollzug untergebracht werden, wenn sie dessen besonderen Anforderungen genügen, insbesondere nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzugs zur Begehung von Straftaten missbrauchen werden. Einrichtungen des offenen Vollzugs sehen verminderte Vorkehrungen gegen Entweichungen vor.

(3) Genügen die Untergebrachten den besonderen Anforderungen der Unterbringung im offenen Vollzug nicht oder nicht mehr, so werden sie im geschlossenen Vollzug untergebracht.

§ 14

Verlegung und Überstellung

(1) Die Untergebrachten können abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere Einrichtung verlegt werden, wenn die Erreichung des Vollzugsziels hierdurch gefördert wird oder zwingende Gründe der Vollzugsorganisation oder andere wichtige Gründe dies erfordern. Sie dürfen aus wichtigem Grund in eine andere Einrichtung überstellt werden.

(2) Die Untergebrachten dürfen ausnahmsweise in eine Justizvollzugsanstalt verlegt oder überstellt werden, wenn ihre Behandlung nach § 66c Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs es erfordert.

(3) Untergebrachte können in eine Justizvollzugsanstalt überstellt werden, wenn dies zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins oder aus einem vergleichbaren Grund zwingend erforderlich ist.

(4) Auf ihren Antrag können Untergebrachte aus wichtigem Grund in eine Justizvollzugsanstalt überstellt werden, wenn dies die Behandlung nicht beeinträchtigt und sie sich mit den dortigen Bedingungen einverstanden erklären.

(5) Vor Verlegung oder vor Überstellung sind die Untergebrachten anzuhören. Bei einer Gefährdung der Sicherheit kann dies auch nachgeholt werden. Die Verlegung wird den Verteidigerinnen oder den Verteidigern auf Antrag der Untergebrachten unverzüglich mitgeteilt.