(1) Untergebrachte sind von Gefangenen zu trennen.
(2) Untergebrachte unterschiedlichen Geschlechts sind zu trennen. Von dem Grundsatz der getrennten Unterbringung kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse der Untergebrachten, der Erreichung des Vollzugsziels und der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Untergebrachten, insbesondere dann abgewichen werden, wenn sich Untergebrachte
1. auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität nicht dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag angegebenen, sondern einem anderen Geschlecht oder
2. dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht
als zugehörig empfinden.
(3) Abweichend von Absatz 1 sind gemeinsame Maßnahmen im Bereich der Arbeitstherapie, des Arbeitstrainings, der schulischen und beruflichen Qualifizierung, der Arbeit, der Freizeit und der Religionsausübung zulässig, um ein differenziertes Angebot zu gewährleisten. Für andere Maßnahmen gilt dies ausnahmsweise dann, wenn es die Behandlung nach § 66c Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs erfordert.
(4) Von einer getrennten Unterbringung nach Absatz 1 darf ausnahmsweise abgewichen werden, wenn es die Behandlung nach § 66c Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs erfordert. Dies erfasst auch die Unterbringung in der sozialtherapeutischen Abteilung oder im offenen Vollzug zur Entlassungsvorbereitung. Eine Abweichung ist auch bei einer Überstellung nach § 14 Absatz 3 und 4 zulässig. Die Unterbringungsbedingungen müssen außer in den Fällen des § 14 Absatz 4 im Rahmen der vorhandenen Gegebenheiten den Bedingungen der Herkunftseinrichtung so weit wie möglich entsprechen.
(5) Abweichend von Absatz 2 sind gemeinsame Maßnahmen, insbesondere zur schulischen und beruflichen Qualifizierung, zulässig.
(6) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für eine Unterbringung zum Zweck der medizinischen Behandlung.