(1) Auf der Grundlage des Ergebnisses des Diagnostikverfahrens wird ein Vollzugs- und Eingliederungsplan erstellt. Er zeigt den Untergebrachten bereits zu Beginn der Unterbringung die zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlichen Maßnahmen auf. Daneben enthält er weitere Angebote und Empfehlungen zur sinnvollen Gestaltung des Lebens im Vollzug. Den Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen der Untergebrachten ist Rechnung zu tragen.
(2) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan wird unverzüglich, regelmäßig innerhalb der ersten acht Wochen nach der Aufnahme, erstellt.
(3) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie die darin vorgesehenen Maßnahmen werden regelmäßig alle sechs Monate überprüft und fortgeschrieben. Die Entwicklung der Untergebrachten und die in der Zwischenzeit gewonnenen Erkenntnisse sind zu berücksichtigen. Die durchgeführten Maßnahmen sind zu dokumentieren.
(4) Die Vollzugs- und Eingliederungsplanung wird mit den Untergebrachten erörtert. Dabei werden deren Anregungen und Vorschläge einbezogen, soweit sie der Erreichung des Vollzugsziels dienen.
(5) Zur Erstellung und Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans führt die Einrichtung eine Konferenz mit den an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten durch. Die im Vollzug einer vorangegangenen Freiheitsentziehung an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten können an der Konferenz beteiligt werden. Standen die Untergebrachten vor ihrer Unterbringung unter Bewährung oder Führungsaufsicht, so kann auch die für sie bislang zuständige Bewährungshelferin oder der für sie bislang zuständige Bewährungshelfer an der Konferenz beteiligt werden. Den Untergebrachten wird der Vollzugs- und Eingliederungsplan in der Konferenz eröffnet und erläutert. Sie können auch darüber hinaus an der Konferenz beteiligt werden.
(6) An der Eingliederung mitwirkende Personen außerhalb des Vollzugs sind nach Möglichkeit in die Planung einzubeziehen. Sie können mit Zustimmung der Untergebrachten auch an der Konferenz beteiligt werden.
(7) Frühzeitig vor einer voraussichtlichen Entlassung ist der künftig zuständigen Bewährungshelferin oder dem künftig zuständigen Bewährungshelfer die Teilnahme an der Konferenz zu ermöglichen und sind ihr oder ihm der Vollzugs- und Eingliederungsplan und seine Fortschreibungen zu übersenden.
(8) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan und seine Fortschreibungen werden den Untergebrachten ausgehändigt.