Aufgrund der zwischen dem Bund und den Ländern aufgeteilten Gesetzgebungskompetenz gibt es im Justizvollzug auch nach Inkrafttreten des Berliner Strafvollzugsgesetzes (StVollzG Bln) weiterhin Regelungen des Strafvollzugsgesetzes des Bundes (StVollzG), die Anwendung finden.
Für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft gelten weiterhin die §§ 3 bis 49, 51 bis 121, 179 bis 187 des StVollzG.