(1) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß § 51 des Strafvollzugsgesetzes bereits gebildetes Überbrückungsgeld können die Gefangenen binnen der ersten sechs Wochen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes entscheiden, ob und in welcher Höhe sie es ihrem Eigengeld- oder ihrem Eingliederungsgeldkonto gutschreiben wollen. Treffen Gefangene innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, so wird gebildetes Überbrückungsgeld ihrem Eigengeldkonto gutgeschrieben. Die Anstalt hat die Gefangenen hierüber entsprechend zu belehren.
(2) Bis zum 31. Dezember 2017 ist § 29 Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamtdauer für den Besuch mindestens eine Stunde im Monat beträgt.