(1) In den Anstalten werden Teilanstalten oder Bereiche eingerichtet, die in Wohnbereiche gemäß § 14 unterteilt den unterschiedlichen vollzuglichen Anforderungen Rechnung tragen. Es sind sozialtherapeutische Anstalten oder Abteilungen gemäß § 19 Absatz 1 vorzusehen.
(2) Es sind bedarfsgerechte Einrichtungen, insbesondere für schulische und berufliche Qualifizierung, Arbeitstraining und Arbeitstherapie sowie zur Ausübung von Arbeit, vorzuhalten. Diese können von gemeinnützigen freien Trägern oder anderen Dritten technisch und fachlich geleitet werden.
(3) Haft- und Funktionsräume, insbesondere Gruppen- und Gemeinschaftsräume, sind bedarfsgerecht vorzuhalten und zweckentsprechend auszustatten. Entsprechendes gilt für Räume zum Zweck des Besuchs, der Freizeit, des Sports und der Seelsorge.