(1) Disziplinarmaßnahmen können angeordnet werden, wenn die Gefangenen rechtswidrig und schuldhaft
- andere Personen oder Mitgefangene mit Worten oder mittels einer Tätlichkeit beleidigen, körperlich misshandeln, bedrohen oder nötigen,
- fremde Sachen zerstören, beschädigen oder unbefugt deren Erscheinungsbild nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändern,
- in sonstiger Weise gegen Strafgesetze verstoßen oder eine Ordnungswidrigkeit begehen,
- Lebensmittel, Verpackungen sowie andere Gegenstände unsachgemäß entgegen der Hausordnung entsorgen,
- verbotene Gegenstände in die Anstalt einbringen, sich an deren Einbringung beteiligen, sie besitzen oder weitergeben,
- unerlaubt Betäubungsmittel oder andere berauschende Stoffe konsumieren,
- entweichen oder zu entweichen versuchen,
- gegen Weisungen im Zusammenhang mit der Gewährung von Lockerungen verstoßen oder
- in nicht unerheblicher Weise gegen sonstige Pflichten oder Anordnungen verstoßen, die ihnen durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt sind, und dadurch die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt stören.
(2) Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind
- der Verweis,
- die Beschränkung oder die Unterbindung des Fernsehempfangs für die Dauer von bis zu drei Monaten,
- der Entzug anderer Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik mit Ausnahme eines Hörfunkgeräts für die Dauer von bis zu drei Monaten,
- die Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung mit Ausnahme des Lesestoffs für die Dauer von bis zu drei Monaten,
- die Beschränkung oder der Entzug des Aufenthalts in Gemeinschaft oder der Teilnahme an einzelnen Freizeitveranstaltungen für die Dauer von bis zu drei Monaten,
- der Entzug des Einkaufs für die Dauer von bis zu einem Monat,
- die Kürzung der Vergütung nach §§ 61 und 62 um zehn Prozent für die Dauer von bis zu drei Monaten,
- der Entzug der zugewiesenen Arbeit oder der Teilnahme an Maßnahmen nach §§ 21 bis 23 für die Dauer von bis zu vier Wochen unter Wegfall der nach §§ 61 und 62 geregelten Vergütung und
- der Arrest von bis zu vier Wochen.
(3) Arrest darf nur wegen schwerer oder wiederholter Verfehlungen verhängt werden. Gegen Schwangere und weibliche Gefangene, die gemeinsam mit ihren Kindern in der Anstalt untergebracht sind, darf ein Arrest nicht verhängt werden.
(4) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.
(5) Disziplinarmaßnahmen sind auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird.