(1) Haben Gefangene jeweils drei Monate lang zusammenhängend eine Tätigkeit nach §§ 21 bis 24 ausgeübt, so erhalten sie auf Antrag als zusätzliche Anerkennung über die Vergütung nach §§ 61 und 62 und die Freistellung nach § 27 hinaus eine weitere Freistellung von zwei Beschäftigungstagen unter Fortzahlung der Vergütung entsprechend § 27 Absatz 3. Die Gefangenen erhalten auf Antrag die Freistellung in Form von Langzeitausgang, sofern die Voraussetzungen nach § 42 Absatz 2 und 3 vorliegen.
(2) Anstatt die weiteren Freistellungstage nach Absatz 1 zu nehmen, können die Gefangenen auch beantragen, dass diese durch gleichwertige Vergütung entsprechend § 27 Absatz 3, die ihrem Hausgeldkonto gutzuschreiben ist, abgegolten werden.
(3) Nehmen die Gefangenen die zusätzliche Anerkennung nach Absatz 1 oder 2 nicht innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Voraussetzungen in Anspruch, so wird der Entlassungszeitpunkt vorbehaltlich des Absatzes 4 um die Freistellungstage nach Absatz 1 Satz 1 vorverlegt. Durch Zeiten, in denen die Gefangenen ohne ihr Verschulden durch Krankheit, Lockerungen, Freistellung oder sonstige nicht von ihnen zu vertretende Gründe an der Tätigkeit nach §§ 21 bis 24 gehindert sind, wird die Frist nach Absatz 1 Satz 1 gehemmt. Beschäftigungszeiträume von weniger als drei Monaten bleiben unberücksichtigt.
(4) Eine Vorverlegung des Entlassungszeitpunktes nach Absatz 3 Satz 1 ist ausgeschlossen,
- bei Gefangenen, die eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßen oder bei denen Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten und ein Entlassungszeitpunkt noch nicht bestimmt ist,
- bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung, soweit wegen des von der Entscheidung des Gerichts bis zur Entlassung verbleibenden Zeitraums eine Anrechnung nicht mehr möglich ist,
- wenn dies vom Gericht angeordnet wird, weil bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung die Lebensverhältnisse der Gefangenen oder die Wirkungen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind, die Vollstreckung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfordern,
- wenn nach § 456a Absatz 1 der Strafprozessordnung von der Vollstreckung abgesehen wird oder
- wenn Gefangene im Gnadenwege aus der Haft entlassen werden.
(5) Soweit eine Vorverlegung des Entlassungszeitpunktes nach Absatz 4 ausgeschlossen ist, erhalten Gefangene bei ihrer Entlassung eine Ausgleichsentschädigung von zusätzlich 15 Prozent der ihnen für den Zeitraum, der Grundlage für die Gewährung der Freistellungstage gewesen ist, nach §§ 61 und 62 gezahlten Vergütung. Der Anspruch entsteht erst mit der Entlassung. Vor der Entlassung ist der Anspruch nicht verzinslich. Gefangenen, bei denen eine Vorverlegung des Entlassungszeitpunktes nach Absatz 4 Nummer 1 ausgeschlossen ist, wird die Ausgleichszahlung abweichend von Satz 2 bereits nach Verbüßung von jeweils zehn Jahren Freiheitsstrafe zum Eigengeld nach § 64 gutgeschrieben, soweit sie nicht vor diesem Zeitpunkt entlassen werden. § 57 Absatz 4 des Strafgesetzbuchs gilt entsprechend.
(6) Bei der Verlegung in ein anderes Land, nach dessen Landesrecht weder erworbene Freistellungstage nach Absatz 1 noch die Vorverlegung des Entlassungszeitpunktes nach Absatz 3 Satz 1 gewährt werden können, hat die Anstalt die gleichwertige Vergütung nach Absatz 2 zu gewähren. Bei der Verlegung in ein anderes Land, das nach seinem Landesrecht keine gleichwertige Vergütung im Sinne von Absatz 2 vorsieht, ist ein Antrag auf Abgeltung der Freistellungstage nach Absatz 2 spätestens am Tag der Verlegung zu stellen.