JVollzDSG Bln - Teil 4 - Datenverarbeitung bei den Sozialen Diensten und bei der Führungsaufsichtsstelle

§ 85 - Datenverarbeitung durch die Sozialen Dienste und die Führungsaufsichtsstelle

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Sozialen Dienste und die Führungsaufsichtsstelle gelten die Regelungen des Teils 1 sowie dieses Teils.

(2) Daneben sind

  1. die §§ 9 bis 11,
  2. § 12 Absatz 1,
  3. § 13,
  4. die §§ 15 bis 18,
  5. die §§ 29 bis 31,
  6. die §§ 35 und 36 Absatz 1, 2, 9 und 10,
  7. die §§ 37 bis 43,
  8. die §§ 47 bis 49,
  9. §§ 52 und 53 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2,
  10. § 54 und
  11. §§ 70, 71 und 73

entsprechend anzuwenden, soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht durch Bundesrecht im Einzelnen geregelt ist. Dabei treten

  1. an die Stelle des Justizvollzugs die Sozialen Dienste und die Führungsaufsichtsstelle,
  2. an die Stelle der Gefangenen die Probanden,
  3. an die Stelle der vollzuglichen Zwecke die gesetzlichen Zwecke der Bewährungshilfe, der Gerichtshilfe und der Führungsaufsicht, insbesondere die gesellschaftliche Wiedereingliederung der Probanden und der Schutz der Allgemeinheit vor neuerlichen Straftaten seitens der Probanden, und umgekehrt an die Stelle der Zwecke der Bewährungshilfe, der Gerichtshilfe und der Führungsaufsicht die vollzuglichen Zwecke nach § 8 Absatz 1 sowie
  4. an die Stelle der über die Gefangenen geführten Akten, insbesondere der Gefangenenpersonalakten, die bei den Sozialen Diensten sowie der Führungsaufsichtsstelle über die Probanden geführten Akten und Dateisysteme.

§ 86 - Besondere Übermittlungsbefugnisse und Übermittlungspflichten

(1) Die Sozialen Dienste und die Führungsaufsichtsstelle sollen zulässig erhobene personenbezogene Daten der Probanden oder Dritter an

  1. die zuständigen Polizeibehörden,
  2. das Jugendamt,
  3. gefährdete Dritte und deren gesetzliche Betreuerinnen und Betreuer
    sowie
  4. gesetzliche Betreuerinnen und Betreuer der Probanden

übermitteln, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist, wenn konkrete Tatsachen die Annahme der Gefahr rechtfertigen, dass eine Person, die unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht steht, eine schwerwiegende Straftat begehen oder sich an einer schwerwiegenden Straftat beteiligen wird.

(2) Personenbezogene Daten dürfen auch anderen Personen oder Stellen übermittelt werden, deren unverzügliche Kenntnisnahme von den Daten zum Zwecke der Gefahrenabwehr unbedingt erforderlich ist, wenn konkrete Tatsachen die Annahme der Gefahr rechtfertigen, dass eine Person, die unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht steht, eine schwerwiegende Straftat begehen oder sich an einer schwerwiegenden Straftat beteiligen wird.

(3) Schwerwiegende Straftaten im Sinne der Absätze 1 und 2 sind

  1. Verbrechen oder deren Versuch,
  2. die in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung genannten Straftaten sowie
  3. alle anderen Straftaten, durch die mögliche Opfer körperlich, seelisch oder wirtschaftlich erheblich geschädigt würden.

(4) Wenn Probanden zum Vollzug einer Freiheitsentziehung aufgenommen werden, haben die Sozialen Dienste und die Führungsaufsichtsstelle personenbezogene Daten, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe rechtmäßig erhoben haben, an den Justizvollzug zu übermitteln, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken erforderlich ist. Erforderlich ist die Übermittlung insbesondere, soweit sie der Behandlung der betroffenen Personen unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufs der Bewährungshilfe oder der Führungsaufsicht dienlich ist.

§ 87 - Fristen für die Einschränkung der Verarbeitung und Löschung

(1) § 70 findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten über Probanden spätestens nach fünf Jahren zu löschen sind, nachdem

  1. die letzte zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe erlassen wird,
  2. der Widerruf der Bewährung Rechtskraft erlangt oder
  3. die Führungsaufsicht endet.

Bei der Berechnung der Fristen nach § 70 Absatz 3 tritt an die Stelle der Entlassung das letzte der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Ereignisse.

(2) § 71 findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten über Probanden am Ende des Jahres einzuschränken ist, das auf das Jahr folgt, in dem das letzte der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Ereignisse fällt.

(3) Die Löschfrist nach Absatz 1 endet nicht und die Einschränkung der Verarbeitung nach Absatz 2 tritt nicht ein, solange die Probanden in anderer Sache unter Bewährungsaufsicht oder Führungsaufsicht durch die Sozialen Dienste oder die Führungsaufsichtsstelle stehen oder solange gegen sie eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.