(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Sozialen Dienste und die Führungsaufsichtsstelle gelten die Regelungen des Teils 1 sowie dieses Teils.
(2) Daneben sind
- die §§ 9 bis 11,
- § 12 Absatz 1,
- § 13,
- die §§ 15 bis 18,
- die §§ 29 bis 31,
- die §§ 35 und 36 Absatz 1, 2, 9 und 10,
- die §§ 37 bis 43,
- die §§ 47 bis 49,
- §§ 52 und 53 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2,
- § 54 und
- §§ 70, 71 und 73
entsprechend anzuwenden, soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht durch Bundesrecht im Einzelnen geregelt ist. Dabei treten
- an die Stelle des Justizvollzugs die Sozialen Dienste und die Führungsaufsichtsstelle,
- an die Stelle der Gefangenen die Probanden,
- an die Stelle der vollzuglichen Zwecke die gesetzlichen Zwecke der Bewährungshilfe, der Gerichtshilfe und der Führungsaufsicht, insbesondere die gesellschaftliche Wiedereingliederung der Probanden und der Schutz der Allgemeinheit vor neuerlichen Straftaten seitens der Probanden, und umgekehrt an die Stelle der Zwecke der Bewährungshilfe, der Gerichtshilfe und der Führungsaufsicht die vollzuglichen Zwecke nach § 8 Absatz 1 sowie
- an die Stelle der über die Gefangenen geführten Akten, insbesondere der Gefangenenpersonalakten, die bei den Sozialen Diensten sowie der Führungsaufsichtsstelle über die Probanden geführten Akten und Dateisysteme.