(1) Ergänzend zu § 17 ist die Erhebung personenbezogener Daten über die Jugendstrafgefangenen und Arrestierten auch bei deren Personensorgeberechtigten zulässig, soweit dies für vollzugliche Zwecke erforderlich ist.
(2) Ergänzend zu § 18 Absatz 2 ist die Erhebung personenbezogener Daten über Personensorgeberechtigte von Jugendstrafgefangenen und Arrestierten zulässig, soweit dies für vollzugliche Zwecke erforderlich ist.
(3) Soweit Jugendstrafgefangene und Arrestierte ein Recht darauf haben, gehört zu werden oder Fragen und Anträge zu stellen, steht dieses Recht regelmäßig auch den Personensorgeberechtigten zu. Ist eine Mitteilung an Jugendstrafgefangene oder Arrestierte vorgeschrieben, soll die entsprechende Mitteilung auch an die Personensorgeberechtigten gerichtet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Anhörung der oder die Mitteilung an die Personensorgeberechtigten nach den Umständen verzichtbar erscheint.
(4) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann die Rechte nach Absatz 3 Personensorgeberechtigten entziehen, soweit sie verdächtig sind, an der der Freiheitsentziehung zugrunde liegenden Verfehlung beteiligt zu sein, oder soweit sie wegen einer Beteiligung verurteilt sind.
(5) Personensorgeberechtigte können die Rechte nach §§ 31 bis 36 unter denselben Voraussetzungen geltend machen wie Jugendstrafgefangene oder Arrestierte. Jugendstrafgefangene oder Arrestierte können ihre Personensorgeberechtigten ebenso wie die in § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Personen hinzuziehen oder nach § 32 Absatz 2 Satz 3 beauftragen.
(6) Sind Mehrere personensorgeberechtigt, kann jeder von ihnen die in diesem Gesetz bestimmten Rechte der Personensorgeberechtigten allein ausüben. Sind Mitteilungen vorgeschrieben, so genügt es, wenn sie an Eine oder Einen gerichtet werden.
(7) Die Übermittlung besonderer Kategorien personenbezogener Daten der Jugendstrafgefangenen oder Arrestierten an Personensorgeberechtigte ist abweichend von den Absätzen 3 und 5 unzulässig, wenn Jugendstrafgefangene oder Arrestierte nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug sind, selbst über die Verarbeitung dieser Daten zu bestimmen.