Die Aufnahme zur Haft erfolgt grundsätzlich in der Justizvollzugsanstalt (JVA), die für die angeordnete Haft (Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe, Jugendstrafe) und das jeweilige eingetragene Geschlecht (amtlicher Personenstand) zuständig ist. Dies ist im Vollstreckungsplan festgelegt.
Ist der Personenstand einer Person nicht eingetragen (ohne Angabe) oder ist der Personenstand „divers“, so ist die Haft in der laut der Ladung zum Haftantritt oder dem Aufnahmeersuchen festgelegten JVA anzutreten.
Im Aufnahmeverfahren wird von den Justizvollzugbediensteten neben den vielfältigen Aufgaben auch auf Hinweise geachtet, die darauf hindeuten, dass die Haft vielleicht besser in einer JVA für Personen des anderen Geschlechts zu verbringen ist.
Die zur Haft aufzunehmende Person erhält einen sicheren Raum, in dem sie eigeninitiativ einen Unterbringungswunsch äußern kann.
Die JVA prüft dann die Möglichkeit einer Verlegung in eine für das andere Geschlecht zuständige JVA. Dies erfolgt in einem standardisierten Verfahren mit Hilfe eines Handlungsleitfadens und einer Checkliste.