Religiöse Betreuung

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Grundsätzliches

Die Grundlage für die Seelsorge in der Justizvollzugsanstalt Heidering ist der Artikel 4 des Grundgesetztes (GG), der die uneingeschränkte Religionsausübung gewährleistet. Sie findet sich wieder in den §§ 78 ff. des Strafvollzugsgesetzes Berlin(StVollzG Bln):
“Den Gefangenen ist religiöse Betreuung durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft zu ermöglichen. Auf Wunsch ist ihnen zu helfen, mit einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger in Verbindung zu treten.”

Veranstaltungsort

Alle religiösen Veranstaltungen finden im Andachtsraum der Justizvollzugsanstalt Heidering statt, der von allen Religionen genutzt werden kann.

Evangelische und Katholische Christen

Die evangelische und katholische Seelsorger arbeiten in der Justizvollzugsanstalt Heidering eng zusammen und sind dabei interkonfessionell tätig. Die Schwerpunkte der Arbeit sind dabei vor allem die Einzelseelsorge, Gruppenarbeit und Gottesdienste.

Das Fundament dieser Seelsorge hinter den Mauern und Zäunen ist der Glaube an die Barmherzigkeit Gottes und das Wort Jesu:

“… ich war im Gefängnis und ihr seid zu mir gekommen:”
(Das Evangelium nach Matthäus, Kapitel 25, 36).

Muslime

Nach dem Bundesamt für Statistik leben derzeit 3,8 – 4,3 Millionen Muslime in Deutschland. Damit ist der Islam die drittgrößte Religion in der Bundesrepublik. Das spiegelt sich auch in der Justizvollzugsanstalt Heidering wider.

Gefangene muslimischen Glaubens können an einem regelmäßigen Freitagsgebet teilnehmen und sich auch religiös betreuen oder beraten lassen.

Für Muslime ist nach dem Koran insbesondere der Freitag der Tag des besonderen gemeinsamen Gebets – ähnlich wie der Sonntagsgottesdienst für die Christen. Neben dem gemeinsamen Gebet gibt es eine Predigt, die der Vorbeter spricht.

Andere Religionen

Neben der fest institutionalisierten katholischen und evangelischen Gefängnisseelsorge und dem Freitagsgebet für Muslime gibt es auch andere Formen der religiösen und seelsorgerischen Begleitung. Diese Formen der Seelsorge oder Begleitung betreffen neben Vereinen der christlichen Straffälligenhilfe vor allem Religionen, die weder Körperschaft des öffentlichen Rechts noch Religionsgemeinschaften im juristischen Sinn sind. Auch betrifft es Religionen, die zwar als Körperschaft oder Religionsgemeinschaft eingetragen sind, aber keine entsprechenden Vereinbarungen auf föderaler Ebene haben.

Für Religionszugehörigkeiten, die unter den Gefangenen nur gering vertreten sind, finden keine Gemeinschaftsveranstaltungen statt. Jedoch bleibt die einzelseelsorgerische Betreuung gewährleistet.