Gefangene haben ein Recht auf Freizeitgestaltung und freie Wahl innerhalb der angebotenen Freizeitbeschäftigungen, aber keinen Anspruch auf ein bestimmtes Freizeitangebot.
Freizeit im Strafvollzug dient unter anderem der zweckfreien Entspannung und Erholung. Die Gefangenen sollen aber nicht nur konsumieren, sondern eigene positive Neigungen und Begabungen herausfinden. Eine so verstandene Freizeitgestaltung dient der positiven Entwicklung der Persönlichkeit.
Während der Inhaftierung erlernte Verhaltensmuster und erfahrene Angebote können nach der Entlassung als Richtschnur für den Umgang mit freier Zeit dienen. Ein strukturiertes Freizeitverhalten bietet Chancen für wichtige Lernerfahrungen, den Erwerb sozialer Kompetenzen und stärkt die körperliche und psychische Gesundheit.
Deshalb besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Ausgestaltung der Freizeit und dem Vollzugsziel zur Resozialisierung gemäß § 2 Satz 1 StVollzG Bln.