Der Behandlungsauftrag ist im § 2 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes formuliert. Er stellt deshalb nicht nur einen Orientierungsrahmen, sondern eine klare Verpflichtung für den Justizvollzug dar:
“Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.”
Dieses Ziel wird durch die Behandlung von kriminalitätsbegünstigenden Persönlichkeitsstörungen und sonstigen Defiziten sowie die Förderung der sozialen Fähigkeiten der Inhaftierten erreicht.
Für jeden Gefangenen wird zu Beginn der Inhaftierung ein individueller Vollzugsplan in einer aufnehmenden Justizvollzugsanstalt aufgestellt. In diesem werden die für eine erfolgreiche Resozialisierung notwendigen Behandlungsmaßnahmen festgelegt.
Zur Umsetzung der festgelegten Behandlungsmaßnahmen verfügt die Justizvollzugsanstalt Heidering über ein differenziertes Behandlungsangebot, welches mit der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz abgestimmt wurde.
- Täter-/Tatorientierte Straftatauseinandersetzung
- Anti-Gewalt-Training
- Training gegen Sucht und Abhängigkeit
- Soziales Kompetenztraining
- Modulares Gruppentraining
- Entlassungsvorbereitung mit Tagesausgangsbegleitung zu Behörden und Institutionen
- Einzel- und Gruppentraining zur Vermeidung von islamistischer Radikalisierung
Zur Durchführung der Maßnahmen kooperiert die Justizvollzugsanstalt Heidering mit Vereinen der Straffälligenhilfe, der Suchtkrankenhilfe und der Gewaltprävention (Freie Träger). Sie führen Behandlungsmaßnahmen durch, bereiten die Entlassung vor und können die Gefangenen auch nach der Entlassung unterstützen.