Der Gesetzgeber hat in § 8 JStVollzG Bln eine Grundlage für die Verletztenbezogene Vollzugsgestaltung im Jugendvollzug geschaffen.
Wir als Mitarbeitende des Vollzuges fühlen uns verantwortlich, neben der Behandlung und Resozialisierung von straffällig gewordenen jungen Menschen auch die Perspektive der von Straftaten betroffenen Personen zu berücksichtigen. Der Respekt vor den Betroffenen von Straftaten ist uns ein wichtiges Anliegen und soll sich in den Möglichkeiten und Grenzen im Umgang mit den Straftäterinnen und Straftätern widerspiegeln.
Die Jugendstrafanstalt Berlin möchte mit einer verletztenbezogenen Vollzugsgestaltung tatausgleichende Ansätze anbieten. Hierzu zählt der Täter-Opfer-Ausgleich in Haft.