Sport kann den Inhaftierten ein Feld bieten, in dem Fehler gemacht werden dürfen, in dem man irren darf und in dem man trotzdem den Anspruch auf Freude, Bewegung und Vergnügen nicht verliert. Die sportlichen Aktivitäten werden angeboten von 5 Justizvollzugsbeamten mit der Zusatzausbildung zu Übungsleitern für Freizeit, Fitness und Gesundheit.
Die gesetzliche Grundlage für das Sportangebot ist im § 63 JStVollzG festgehalten:
Dem Sport kommt bei der Freizeitgestaltung zur Erreichung des Vollzugsziels eine besondere Bedeutung zu. Er kann zur Diagnostik und gezielten Behandlung eingesetzt werden. Für die Jugendstrafgefangenen sind ausreichende und geeignete Angebote vorzuhalten, um ihnen eine sportliche Betätigung von mindestens zwei Stunden wöchentlich zu ermöglichen.