Historie

Geschichte und Entwicklung des Jugendarrestes

Bereits am Ende des 19. Jahrhunderts wurde über Reformen des Strafrechts für Jugendliche nachgedacht, die 1923 zu einem ersten Jugendgerichtsgesetz führten. Immer wieder tauchte in den Diskussionen die Forderung nach der Einführung einer “Vorstrafe” oder eines “Jugendarrestes” auf, wobei zusätzlich über die inhaltliche Richtung – Strafe oder Erziehung – gestritten wurde. Im Folgenden wird ein auf die wesentlichen Entscheidungen verkürzter Ablauf der Entwicklung des Instrumentes “Jugendarrest” dargestellt.

Justitia, hölzener Richterhammer und ein aufgeschlagenes Buch

Zeitschiene und Fotogalerie

  • seit dem 01.01.2021

    Jugendarrestanstalt Berlin-Brandenburg
    Lützowstraße 45

  • 2018 – 2020

    Jugendarrestanstalt Berlin-Brandenburg
    Friedrich-Olbricht-Damm 36

  • 2016 – 2018

    Jugendarrestanstalt Berlin-Brandenburg
    Kirchhainer Damm 64 – 66

  • 2012 – 2016

    Jugendarrestanstalt Berlin – Lichtenrade, Kirchhainer Damm 64 – 66

  • 1995 – 2012

    Jugendarrestanstalt Berlin – Lichtenrade, Lützowstraße 45

  • 1988 – 1995

    Jugendarrestanstalt Berlin – Neukölln, Neuwedeller Straße 4

  • 1977 – 1988

    Jugendarrestanstalt Berlin – Tiergarten, Alt-Moabit 5

  • 1947 – 1977

    Amtsgerichtsgefängnis in Neukölln, Schönstedtstraße 17
    Freizeitarreste zum Teil in der Kantstraße 79

  • 1945 – 1947

    Fichtebunker in Neukölln, Fichtestraße

  • 1942 – 1945

    Amtsgerichtsgefängnis in Neukölln, Schönstedtstraße 17

  • 1940 – 1942

    Amtsgerichtsgefängnis in Lichterfelde, Söthstraße 7 (männlich Arrestanten)
    Amtsgerichtsgefängnis in Charlottenburg, Kantstraße 79 (Arrestantinnen)

  • Söthstrasse

    Amtsgerichtsgefängnis in Lichterfelde, Söthstraße 7

  • Kantstraße

    Amtsgerichtsgefängnis in Charlottenburg, Kantstraße 79

  • Schönstedtstraße

    Amtsgerichtsgefängnis in Neukölln

  • Fichtebunker

    Jugendarrestanstalt im Fichtebunker Neukölln

  • Schönstedtstraße

    Amtsgerichtsgefängnis in Neukölln

  • Kantstraße 79

    Aussenstelle der JAA Berlin, Kantstraße 79

  • Neuwedeller Straße

    Jugendarrestanstalt Berlin - Neukölln

  • Lützowstraße

    Jugendarrestanstalt Berlin - Lichtenrade

  • Jugendarrestanstalt Berlin-Brandenburg am Kirchhainer Damm 64-66

    Jugendarrestanstalt Berlin - Lichtenrade, Kirchhainer Damm 64 - 66

  • Jugendarrestanstalt Berlin-Brandenburg am Friedrich-Olbricht-Damm 36

    Jugendarrestanstalt Berlin-Brandenburg am Friedrich-Olbricht-Damm 36

  • Jugendarrestanstalt Berlin-Brandenburg in der Lützowstraße 45 (2021)

    Jugendarrestanstalt Berlin-Brandenburg in der Lützowstraße 45

Gemeinsame Jugendarrestanstalt Berlin - Brandenburg

Der Staatsvertrag für eine gemeinsame Jugendarrestanstalt (Jugendarrestanstalt Berlin-Brandenburg) ist am 1. März 2016 in Kraft getreten.

Der gemeinsame Vollzug des Jugendarrests erfolgt am Standort Berlin-Lichtenrade. Rechtsgrundlage sind die Berliner Regelungen für den Vollzug des Jugendarrests. Zudem haben die sozialpädagogischen Grundsätze des Brandenburger Jugendarrestvollzugsgesetzes Eingang in den Staatsvertrag gefunden. Der Vertrag sieht eine Beteiligung des Landes Brandenburg an den Kosten der (Ausgaben für die) Unterbringung vor.

Jugendarrestordnung

Diese wurde zusätzlich erlassen, um die Vollzugsgestaltung genauer zu regeln und zu beeinflussen:

Im Dauerarrest wurden der erste und der letzte Tag, zusätzlich während der ersten beiden Wochen auch jeder vierte Tag als “strenge Tage”, der “Wochenendkarzer” durchgängig in dieser Form vollzogen.

An diesen “strengen Tagen” wurde nur vereinfachte Kost (Wasser und Brot) gereicht (falls es die Gesundheit des Jugendlichen erforderte, konnte mittags eine warme Suppe gereicht werden) und nur ein hartes Lager (keine Matratze) gewährt. Erwähnung fanden auch die ärztlichen Untersuchungen und Betreuung, denn die Gesundheit des Jugendlichen durfte unter dem Vollzug nicht leiden.

Verstöße, die ein Jugendlicher im Wochenendkarzer beging, konnten, falls ein Verweis nicht ausreichte, damit geahndet werden, dass das gesamte Wochenende als nicht verbüßt erklärt wurde. Im Dauerarrest konnten Verstöße durch Entzug von Lesestoff, Abschalten der Beleuchtung oder durch einen oder zwei zusätzlich strenge Tage geahndet werden.

Eine Verordnung vom 06.11.1940 erläutert die gewünschte Anwendung des Jugendarrestes auf Verfehlungen, “die bisher mit Geldstrafe, Haft oder Gefängnis bis zu drei Monaten gesühnt wurden”.

Verordnung zur Ergänzung des Jugendstrafrechts (JugendarrestVO)

Der Jugendarrest wurde mit der genannten Verordnung (rückwirkend auch auf Taten, die seit dem 01.01.1940 begangen wurden!) eingeführt. Ganze sechs Paragrafen waren erforderlich, die neue Sanktionsart einzuführen und nebenbei wurde bestimmt, dass der Jugendarrest auch durch polizeiliche Strafverfügungen verhängt werden kann. Die Arrestdauer wurde auf eine Woche bis zu einem Monat, der Wochenendkarzer auf ein bis vier Wochenende(n) festgelegt. Die Vollstreckung erfolgte unter der Aufsicht des Jugendrichters.

Die hastige Einführung des Arrestes führte dazu, dass in einer Flut von Verordnungen und Erlassen weitere Regelungen (nach der Einführung bis zum Jahresende 1943 insgesamt 37 Änderungen) nachgeschoben werden mussten.

In Allgemeinverfügungen und ab 1942 in den so genannten “Richterbriefen” wurde Einfluss auf die richtige Anwendung im Sinne der “national-sozialistischen Weltanschauung” genommen. In den Durchführungsverordnungen wurde neben den Erziehungsmaßregeln und den Strafen der Arrest als “Zuchtmittel” eingestuft, die Verhängung von Arrest und Erziehungsmaßregeln wurde gestattet und die Aussetzung des Arrestvollzuges für eine Probezeit als unzulässig erklärt. Der Arrest war in besonderen Räumlichkeiten zu vollziehen, er sollte sofort vollstreckt werden und eine wiederholte Verurteilung war ausgeschlossen. Der Arrestvollzug sollte in seiner Härte die des Strafvollzugs übersteigen: “Staatsanwalt und Richter können dabei davon ausgehen, dass der Vollzug so gestaltet wird, dass ein Monat Jugendarrest an Empfindlichkeit hinter drei Monaten Jugendgefängnis jedenfalls nicht zurücksteht”. Jugendliche, “deren Weg zum Verbrechertum bereits vorgezeichnet ist” können nicht mit Arrest bestraft werden, da diese das Bild des Jugendarrestes in der Öffentlichkeit negativ beeinflussen würden.

Ab 1933

Unter den Nationalsozialisten wurde das Jugend(straf)recht immer weiter verändert. Einerseits kam es zu tatsächlich sinnvollen Modernisierungen und Weiterentwicklungen, andererseits stand dabei natürlich eine sehr ausgeprägte Ideologie im Vordergrund, deren Ziele keineswegs in der Erziehung der Jugendlichen zu selbstbewussten und selbstverantwortlichen Mitgliedern einer offenen Gesellschaft bestanden.

Bis zur endgültigen Reform des Jugendstrafrechts im Sinne der Nationalsozialisten, die durch die “Verordnung über die Vereinfachung und Vereinheitlichung des Jugendstrafrechts (Jugendstrafrechtsverordnung)” vom 06.11.1943 erzielt wurde und die als Anlage das Reichsjugendgerichtsgesetz enthielt, beschäftigten sich viele Gremien und Kommissionen mit der Materie und immer ging es dabei auch um die Einführung und Gestaltung eines Jugendarrestes. Strittig war neben der Ausgestaltung und der zu erwartenden Wirksamkeit vor allem seine grundsätzliche Einordnung als Strafe (Ersatz für die kurzen Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten) oder als Erziehungsmaßnahme (Zuchtmittel).

Jugendgerichtsgesetz

In diesem Gesetz wird der Erziehungsgedanke erstmals vor den Straf- oder Sühnegedanken gestellt. Als strafmündig werden Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren angesehen, soweit sie zur Tatzeit die geistige und sittliche Reife besaßen, das Ungesetzliche ihrer Tat zu erkennen. Als Höchststrafe werden für Jugendliche zehn Jahre Gefängnis (kein Zuchthaus) festgeschrieben, ansonsten soll sich die Strafzumessung zwischen der für die Tat vorgesehenen Mindeststrafe und der Hälfte der Höchststrafe für erwachsene Täter bewegen. In den namentlich aufgeführten Erziehungsmaßregeln fehlt jedoch der viel diskutierte Arrest vollkommen.

Reichsstrafgesetzbuch

Es enthält bereits besondere Vorschriften zur Behandlung jugendlicher Straftäter, die aber – insbesondere gekennzeichnet durch die Diskussionen ab 1890 – als unzureichend erscheinen. Bis zur Verabschiedung eines eigenständigen Regelwerkes für jugendliche Delinquenten und der Trennung beim Vollzug der Strafen in einen Erwachsenen- und einen Jugendstrafvollzug wurden unter anderen auch die Alternativen Hausarrest und Jugendarrest für eine Sanktionierung außerhalb des Strafvollzuges diskutiert. Die Schwerpunkte Erziehung oder Strafe als Leitidee der zukünftigen Sanktion “Arrest” hielten sich in den Diskussionen die Waage. Erhebliche Verzögerungen in der Weiterentwicklung eines Jugendstrafrechts traten durch den Ersten Weltkrieg und seine Folgen ein.