Im Erhaltungsgebiet sind Bauformen anzutreffen, die von der zweiten Hälfte des 17. Jh. bis ins 20. Jh. reichen. So differenziert die Bebauungsstrukturen angelegt sind, so differenziert ist die Gestaltung der Erdgeschosszonen bezüglich der Werbeanlagen zu beurteilen. Die gewerblichen Nutzungen (Handel, Dienstleistung u.a.) befinden sich hauptsächlich in der Altstadt Köpenick, der Grün-, Kirchstraße und am Schüßler Platz. In den angrenzenden Straßenzügen sind vereinzelt Läden in den Erdgeschosszonen der Gebäude vorzufinden. Sinn und Zweck von Werbung ist es bekanntermaßen aufzufallen. Dieses Ansinnen in Einklang mit dem Gesamterscheinungsbild des Gebäudes in Einklang zu bringen, ist vielfach schwierig. eine schlichte, gut ins Fassadenbild integrierte Außenwerbung kann zu einer gestalterischen aufwertung führen, ohne an Werbewirksamkeit zu verlieren.
Gestaltungsziele Werbung
Folgende Grundsätze sind bei der Anbringung von Werbeanlagen zu berücksichtigen:
- je Gewerbeeinheit ist nur eine Werbeanlage zulässig; mehrere Werbeanlagen an einem Gebäude sind gestalterisch aufeinander abzustimmen oder ggf. zusammenzufassen;
- Werbeanlagen sind nur als Eigenwerbung und nur im Erdgeschoss bzw. max. bis zur Brüstung des 1. Obergeschosses zulässig;
- Werbeanlagen müssen sich der Architektur des Bauwerks in Bezug auf Maßstab, Werkstoff, Form und Farbe anpassen;
- Öffnungen, Gesimse oder sonstige architektonische Gliederungen oder Teile des Bauschmucks dürfen nicht durch Werbeelemente verdeckt oder überschnitten werden;
- Werbeanlagen sind flach auf der Außenwand des Gebäudes anzubringen, dies gilt nicht für handwerkliche und künstlerische Ausleger;
- Gestaltung: auf Putz gemalte Einzelbuchstaben, Einzelbuchstaben, Schriftzüge und Symbole als plastische Schrift;
- Beleuchtung: indirekt beleuchtete oder unter- bzw. hinterleuchtete (nur mattweißes Licht) und angestrahlte Werbeanlagen; Leuchtkästen sind unzulässig;
- Hinweisschilder auf Gewerbe, Büros, Arztpraxen o.ä. sind als Einzelschild bis zu einer Größe von 0,20 m² (max. Breite 0,60 m) flach auf der Hauswand neben den Eingangsbereichen oder Durchgängen zulässig, bei Hinweisbedarf auf mehrere soclhe Einrichtungen in einem Gebäude, sind die Hinweisshcilder/ Tafeln als Sammelschildanlage in vertikaler oder horizontaler Reihung bezugnehmend auf die Fassadengliedeurng anzuordnen;
- die Aufstellung von freistehenden großflächigen Werbeanlagen wird ausgeschlossen;
- Schaufenster als Werbeträger in Einzelfällen zulässig, wenn gut gestaltete und sich maßstäblich in eine solche Fläche einfügende Schriftzüge verwendet werden, bis max. 25% der Schaufensterflächen.
Neben den oben genannten allgemeinen Grundsätzen zum Umgang mit den baulichen Anlagen im Erhaltungsgebiet gilt es, den Charakter und die Unverwechselbarkeit eines jeden Bauwerks zu erhalten. Nur so kann ein Bauwerk als einmaliges historisches Dokument zukünftigen Generationen übergeben werden.