Umwandlung in Wohn- oder Teileigentum nach § 250 BauGB

Luftaufnahme Oberschöneweide

Die Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB ist ein neues städtebauliches Instrument und wurde durch das Baulandmobilisierungsgesetz in das BauGB eingefügt. Die Verordnung weist Berlin stadtweit als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt aus und dient dem Schutz der Mietenden in unserer Stadt vor Umwandlung und damit vor Verdrängung aus ihren Wohnungen.

Kern der neuen Regelung ist, dass eine Genehmigungspflicht für die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen in bestehenden Wohngebäuden mit mehr als fünf Wohnungen gilt (§ 250 Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Das heißt, in Berlin ist jetzt die Begründung oder Teilung von Wohneigentum grundsätzlich verboten. Es gibt jedoch Ausnahmen:

Die Genehmigung ist nach § 250 Abs. 3 BauGB zu erteilen, wenn

  1. das Grundstück zu einem Nachlass gehört und Wohnungseigentum oder Teileigentum zugunsten von Miterbenden oder Vermächtnisnehmenden begründet werden soll (§ 250 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB),
  2. das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an Familienangehörige der Eigentümer*in veräußert werden soll (§ 250 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB),
  3. das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an mindestens zwei Drittel der Mieter*innen veräußert werden soll (§ 250 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB),
  4. auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls ein Absehen von der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht mehr zumutbar ist (§ 250 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BauGB) oder
  5. ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf Übertragung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist (§ 250 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB).

Antragsverfahren nach § 250 BauGB

Wenn Ihr Wohngebäude im Bezirk Treptow-Köpenick liegt und dieses Objekt aus mehr als fünf Wohneinheiten besteht, und

  • Sie Bruchteilseigentümer*in nach § 1008 BGB sind oder werden und Ihnen zugleich Räume zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen werden § 1010 BGB,
  • sich auf die in § 250 Abs. 3 BauGB genannten Ausnahmen berufen wollen, ist ein Genehmigungsantrag auf der Grundlage von § 250 BauGB an das Bezirksamt Treptow Köpenick, Abt. Stadtentwicklung, Fachbereich Stadtplanung zu richten.
  • Antrag auf Genehmigung (gemäß § 250 BauGB) Begründung von Wohn-/Teileigentum

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  • Merkblatt Begründung von Wohn- oder Teileigentum nach §250 BauGB

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Negativattest

Hat das Gebäude fünf Wohnungen oder weniger, besteht bei Bedarf – und entsprechendem Nachweis – die Möglichkeit der Ausstellung eines Negativattests, das formlos beim Bezirksamt Treptow-Köpenick, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung beantragt werden kann.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • vollständige, beglaubigte Abschrift der Teilungsurkunde
  • Aufteilungsplan nach Wohneigentumsgesetz (WEG) (wenn nicht Teil der Teilungserklärung)
  • Abgeschlossenheitsbescheinigung mit Aufteilungsplänen.

Gebiete mit Sozialer Erhaltungsverordnung („Milieuschutz“)

Die neue Regelung hat auch in den Gebieten, für die bereits Soziale Erhaltungsverordnungen („Milieuschutz“) existieren, Vorrang vor den bestehenden Regelungen, soweit bestehende Wohngebäude mit mehr als fünf Wohnungen betroffen sind. Lediglich für Grundstücke mit bis zu fünf Wohnungen innerhalb sozialer Erhaltungsgebiete gilt das Genehmigungserfordernis nach § 172 Absatz 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit der jeweiligen Sozialen Erhaltungsverordnung.

Hier erhalten Sie nähere Informationen zu: Milieuschutzgebieten in Treptow-Köpenick.

Ansprechpartnerin bezüglich Verfahren nach § 250 Baugesetzbuch (BauGB)

Frau Tran – Mitarbeiterin zur Umsetzung der Rechtsverordnung § 250 BauGB
Tel.: (030) 90297 2238
E-Mail