Die Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB ist ein neues städtebauliches Instrument und wurde durch das Baulandmobilisierungsgesetz in das BauGB eingefügt. Die Verordnung weist Berlin stadtweit als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt aus und dient dem Schutz der Mietenden in unserer Stadt vor Umwandlung und damit vor Verdrängung aus ihren Wohnungen.
Kern der neuen Regelung ist, dass eine Genehmigungspflicht für die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen in bestehenden Wohngebäuden mit mehr als fünf Wohnungen gilt (§ 250 Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Das heißt, in Berlin ist jetzt die Begründung oder Teilung von Wohneigentum grundsätzlich verboten. Es gibt jedoch Ausnahmen:
Die Genehmigung ist nach § 250 Abs. 3 BauGB zu erteilen, wenn
- das Grundstück zu einem Nachlass gehört und Wohnungseigentum oder Teileigentum zugunsten von Miterbenden oder Vermächtnisnehmenden begründet werden soll (§ 250 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB),
- das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an Familienangehörige der Eigentümer*in veräußert werden soll (§ 250 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB),
- das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an mindestens zwei Drittel der Mieter*innen veräußert werden soll (§ 250 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB),
- auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls ein Absehen von der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht mehr zumutbar ist (§ 250 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BauGB) oder
- ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf Übertragung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist (§ 250 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB).