Glossar

Abwägung

Aus dem Wesen aller rechtsstaatlichen Planung ergibt sich zwingend, berührte Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Nach dem grundlegenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.1969 (BVerwGE 34, 301) verlangt dieses Abwägungsgebot, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass Belange eingestellt werden, die nach Lage der Dinge eingestellt werden müssen, dasss die Bedeutung betroffener Belange nicht verkannt und dass der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung dieser Belange außer Verhältnis steht.

Art der baulichen Nutzung

Der Begriff aus der Baunutzungsverordnung regelt im Bebauungsplan die unterschiedlichen Arten der baulichen Nutzung für die Flächen, die für eine Bebauung vorgesehen sind (zum Beispiel Gewerbegebiet, allgemeines Wohngebiet etc.).

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme

Dies sind Maßnahmen, die einen beeinträchtigenden Eingriff in Natur oder Landschaft durch eine Baumaßnahme möglichst gleichartig und gleichwertig am Ort der Baumaßnahme oder an einem anderen geeigneten Ort ausgleichen. Dies kann zum Beispiel durch die Wiederherstellung des Landschaftsbildes oder durch landschaftsgerechte Neugestaltung geschehen. Die Maßnahmen sind im sachlichen und möglichst auch räumlichen Zusammenhang mit dem Eingriff durchzuführen.
Können die in Folge des Eingriffs entstandenen Beeinträchtigungen nicht durch Ausgleichsmaßnahmen beseitigt werden, müssen an anderer Stelle des vom Eingriff betroffenen Raums dessen Funktionen und Werte ähnlich wieder hergestellt werden (Ersatzmaßnahme).

Ausgleichsflächen

Werden durch die geplante Bebauung bislang unbebaute Bereiche in Anspruch genommen, gehen dadurch ökologische Werte und Funktionen verloren, wofür der Gesetzgeber einen Ausgleich verlangt.

Ausnahme

Durch Ausnahmen können solche Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugelassen werden. Diese müssen im Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sein.

Außenbereich

Umfasst sind mit diesem Begriff alle Flächen der Stadt, die außerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen. Diejenigen Flächen, die außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen, bilden den Außenbereich (§ 35 BauGB). Sie dienen der Bewahrung der Kulturlandschaft mit der landwirtschaftlichen, gewerblich gärtnerischen und forstwirtschaftlichen Nutzung unter Erhalt naturnaher Landschaftsbestandteile und sind somit von besonderer Bedeutung. Grundsätzlich soll der Außenbereich von einer Bebauung frei bleiben. Zulässig sind deshalb nur (Bau-)Vorhaben, denen öffentliche Belange nicht entgegenstehen und deren Erschließung gesichert ist.

Baugesetzbuch

Das vom Bund geregelte öffentliche Baurecht umfasst das Städtebaurecht, unterteilt in das allgemeine und das besondere Städtebaurecht, und zahlreiche fachgesetzliche Vorschriften zum Baugeschehen. Das Baugesetzbuch ist die wesentliche Grundlage des Städtebaurechts für alle gemeindlichen Planungen und definiert die wichtigsten stadtplanerischen Instrumente, die den Bezirken zur Verfügung stehen.

Baugrenze

Ist im Bebauungsplan eine Baugrenze festgelegt, dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Gebäudeteile dürfen lediglich in geringfügigem Ausmaß vortreten.
Der Bebauungsplan kann bestimmte Ausnahmen mit Art und Umfang vorgesehen.

Bauleitplanung

Hierbei handelt es sich um das im Baugesetzbuch geregelte Verfahren zur vorausschauenden Ordnung der städtebaulichen Entwicklung durch Regelungen zur baulichen und sonstigen Nutzung der Grundstücke. Die Beuleitplanung liegt in der Planungshoheit der Stadt. Ein Anspruch auf Planaufstellung besteht nicht.
Die Bauleitplanung ist zweistufig angelegt: Es wird unterschieden zwischen dem vorbereitenden Bauleitplan (Flächennutzungsplan), der für das ganze Stadtgebiet aufgestellt wird, und verbindlichen Bauleitplänen (Bebauungspläne, Vorhaben- und Erschließungspläne), die in der Regel nur für einen Teil des Bezirks aufgestellt werden.

Bauliche Anlagen

Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Baustoffen und Bauteilen hergestellte Anlagen. Als bauliche Anlagen gelten auch Aufschüttungen und Abgrabungen, Ausstellungs-, Abstell- und Lagerplätze, Camping- und Zeltplätze sowie Stellplätze

Baulinie

Ist im Bebauungsplan eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Gebäudeteile dürfen lediglich in geringfügigem Ausmaß vor- oder zurücktreten. Im Bebauungsplan können bestimmte Ausnahmen mit Art und Umfang vorgesehen werden.

Baunutzungsverordnung

Die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke – kurz Baunutzungsverordnung – wurde auf der Grundlage des Baugesetzbuches am 26.06.1962 erlassen und seitdem mehrfach grundlegend geändert. Die Festsetzungen des Bebauungsplans gelten immer im Zusammenhang mit der Fassung der Baunutzungsverordnung, die zum Zeitpunkt der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans gegolten hat.
Die BauNVO enthält detaillierte Vorschriften für die Darstellung in Flächennutzungsplänen und die Festsetzungen in Bebauungsplänen. Sie regelt unter anderem die “Art der baulichen Nutzung” sowie das “zulässige Maß der baulichen Nutzung”, zur Bauweise und zu den überbaubaren Grundstücksflächen. Die BauNVO bindet lediglich die Verwaltung bindend. Bürgerinnen und Bürger werden nur mittelbar durch die entsprechenden Festsetzungen (zum Beispiel im Bebauungsplan) von ihr berührt.

Bauweise

Die Bauweise beschreibt die Stellung des Baukörpers zu den seitlichen Grundstücksgrenzen sowie die zulässige Länge der Gebäude. Die offene Bauweise verfügt über einen seitlichen Grenzabstand und die geschlossene Bauweise nicht. Es können auch abweichende Bauweisen im Bebauungsplan festgesetzt werden.

Bebauungsplan

Der Bebauungsplan (kurz B-Plan) ist ein in der Regel aus dem Flächennutzungsplan zu entwickelnder Bauleitplan. Er enthält konkrete rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung und die Nutzung der Grundstücke in einem abgegrenzten Gebiet. Er wird als Satzung beschlossen. Mit seiner Bekanntmachung wird er rechtsverbindlich. Der Bebauungsplan bildet die Grundlage für weitere zum Vollzug des Baugesetzbuches erforderliche Maßnahmen. Dem Bebauungsplan wird stets eine Begründung beigefügt.
Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind für die Verwaltung, für Bürgerinnen und Bürger sowie für Invetorinnen und Investoren verbindlich (§ 30 BauGB).

Biotop

Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG sind Biotope Lebensstätten und Lebensräume wildlebender Tiere und Pflanzen.

Brache

Eine Brache eine Fläche, die nicht mehr ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung (zum Beispiel Industrie, Bahngelände, Acker) entsprechend genutzt wird, sondern über einen längeren Zeitraum sich selbst überlassen wurde.

Bruttogeschossfläche

Die Bruttogeschossfläche ist die Summe der Grundflächen aller anzurechnenden Geschosse eines Gebäudes, einschließlich Nebenräumen, Wänden usw.

Eingriff

Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 8 BNatSchG sind Veränderungen der Gestaltung oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes erheblich bzw. nachhaltig beeinträchtigen können.

Entwicklungsmaßnahme

Die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme nach Baugesetzbuch stellt das planerisches Instrument der Gemeinden dar, mit dem Teile des Gemeindegebietes erstmals entwickelt oder im Rahmen einer städtebaulichen Neuordnung einer neuen Entwicklung zugeführt werden können. Die STEM kann zur Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten, zur Errichtung von Gemeinbedarfseinrichtungen oder zur Wiedernutzung brachliegender Flächen eingesetzt werden. Vorteile der STEM ergeben sich durch die Zulässigkeit von Enteignungen zu Gunsten des Entwicklungsträgers ohne Bebauungsplan sowie durch die Möglichkeit der Abschöpfung der Erhöhung des Bodenwertes durch die Planungen zur Finanzierung der Erschließungskosten.

Erholungsfläche

Erholungsflächen sind Grünflächen (zum Beispiel Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- u. Badeplätzen), Flächen für Land- oder Forstwirtschaft und Wasserflächen.

Erschließung

Die Erschließung bezeichnet den Anschluss eines Grundstücks oder Baugebietes an Verkehrswege und Einrichtungen der Ver- und Entsorgung.
Im Baugesetzbuch wird der Begriff an verschiedenen Stellen verwendet. Dem Bauplanungsrecht liegt ein grundstücksbezogener Erschließungsbegriff zugrunde, der durch weitere Anforderungen in der Bayerischen Bauordnung ergänzt wird. Die Zulässigkeit von (Bau-) Vorhaben setzt eine gesicherte Erschließung voraus.
Sie muss zwar zum Zeitpunkt der Zulässigkeitsentscheidung nicht vorhanden sein, aber es muss nach objektiven Kriterien erwartet werden können, dass die Erschließungsanlagen bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sind. Erschließungsanlagen sind Anlagen, die zur zweckentsprechenden Benutzung des Vorhabens erforderlich sind, wie Straßen oder Wege, Anlagen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sowie Anlagen zur Energieversorgung.

Festsetzungen

Wesentliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche. Zudem können in einem Bebauungsplan Festsetzungen über die Gestaltung von baulichen Anlagen und Freiflächen getroffen werden. Neben den oben genannten Festsetzungsmöglichkeiten, die in der Regel die Mindestfestsetzungen eines Bebauungsplanes bilden, können weitere Regelungen getroffen werden. Einen Festsetzungskatalog enthält § 9 BauGB. Zu den wesentlichen sonstigen Festsetzungen gehören:

  • Flächen für Nebenanlagen wie Sport-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie Stellplätze und Garagen
  • Flächen für den Gemeinbedarf
  • Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind
  • Flächen für die Ver- und Entsorgung
  • Flächen für Abgrabungen oder Aufschüttungen
  • Flächen für die Landwirtschaft und für Wald
  • Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
  • Gestalterische Festsetzungen nach landesrechtlichen Bestimmungen

Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan (FNP) ist der vorbereitende Bauleitplan, der die beabsichtigte Art der Bodennutzung unter Berücksichtigung der voraussehbaren Bedürfnisse der Gemeinde für das gesamte Gemeindegebiet in den Grundzügen darstellt und verwaltungsintern verbindlich ist. Ihm wird stets eine Begründung beigefügt. Der FNP ist den Zielen der Raumordnung anzupassen und bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Er ist keine Rechtsnorm und entfaltet deshalb keine Außenwirkung. Damit kann der einzelne Bürger aus dem Flächennutzungsplan keine Rechtsansprüche ableiten.

Gemeinbedarfsflächen

Gemeinbedarfsflächen sind Flächen für Anlagen und Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen. Man unterscheidet zwischen übergeordneten Gemeinbedarfseinrichtungen (Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Krankenhäuser, Verwaltungen, Post, Polizei, und Militär), Einrichtungen des wohnungsbezogenen Gemeinbedarfs (Kindertagesstätten, Grundschulen, Spielplätze, Jugendfreizeiteinrichtungen) sowie Einrichtungen mit besonderer Zweckbestimmung (z.B. Messegelände). Gemeinbedarfsflächen werden in den Bauleitplänen dargestellt bzw. festgesetzt.

Gemengelagen

Gemengelagen sind oft historisch begründete/ entwickelte Bereiche mit einer ausgeprägten Nutzungsmischung. Das dichte Nebeneinander von unterschiedlichen und sich ggf. gegenseitig beeinträchtigenden Nutzungen, insbesondere bei einem Nebeneinander von Wohnungen einerseits und Industrie, Handel, Gewerbe oder Landwirtschaft andererseits, ergeben sich besondere Schwierigkeiten für eine gerechte Abwägung bei der Aufstellung von Bauleitplänen.
Problematisch sind oft die Beeinträchtigungen der Wohnnutzung durch Emissionen und die geringen Entwicklungsmöglichkeiten für das Gewerbe.
Eine Gemengelage existiert, wenn in einem Bereich Konflikte zwischen störenden und schutzwürdigen Nutzungen bestehen oder zu erwarten sind.

Geschossflächenzahl

Die Geschossflächenzahl (GFZ) bezeichnet das Maß für die Bebauungsdichte, das heißt die Summe der Bruttogeschossflächen aller Gebäude auf einem Grundstück, geteilt durch die Gesamtfläche des Grundstücks.

Grundflächenzahl

Die Grundflächenzahl gibt das Maß für die Überbaubarkeit eines Grundstücks an. Sie ist das Verhältnis der bebauten Fläche zur Grundstücksfläche.

Individualverkehr

Der Begriff Individualverkehr umfasst alle einzeln oder mit privaten Fahrzeugen durchgeführten Ortsveränderungen. Der Verkehr mit Kraftfahrzeugen wird als motorisierter Individualverkehr (MIV) bezeichnet. Im Gegensatz dazu befindet sich der öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV).

Innenbereich

Der Innenbeeich umfasst den Bereich, der innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt. Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil ist dann gegeben, wenn die vorhandene Bebauung einen in sich geschlossenen Bebauungskomplex bildet, der in seiner Gesamtheit nach Zahl, Umfang und Zweckbestimmung sowie nach der räumlichen Zuordnung der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.
Gemäß § 34 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (Innenbereich) ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Ein Kerngebiet ist ein Baugebiet (§ 7 BauNVO), das vorwiegend der Unterbringung von zentralen Einrichtungen des Handels, des Gewerbes, der Wirtschaft, der Administration sowie der Errichtung von Anlagen zur sozialen und kulturellen Versorgung der Bevölkerung dient.

Konversionsfläche

Konversion bedeutet Umwandlung bzw. Wechsel. Konversionsflächen sind in diesem Sinne brachgefallene hoheitliche Areale, wie ehemalige militärische Liegenschaften, Bahn-, Post- oder Gewerbeflächen, die durch städtebauliche Instrumente einer neuen Nutzung zugeführt werden sollen.

Landesentwicklungsplan

Landesplanung ist die übergeordnete, überörtliche und fachübergreifende Planung für die räumliche Entwicklung eines Bundeslandes. In der Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg wird diese Planung in gemeinsamer Verantwortung beider Länder betrieben. Diese Aufgabe obliegt der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg. Im Zusammenwirken mit den Trägern der Fachplanung, den kommunalen Gebietskörperschaften und den Bürgerinnen und Bürgern erarbeitet die GL zukunftsorientierte raumordnerische Rahmenbedingungen für die Entwicklung der Hauptstadtregion. In Berlin und Brandenburg sind auf Grundlage des Landesplanungsvertrages die folgenden gemeinsamen Raumordnungspläne in Kraft:

- Landesentwicklungsprogramm 2007 LEPro 2007
- Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung LEP FS

Diese Planungsdokumente bilden die Grundlage für die Beurteilung der raumordnerischen Verträglichkeit von Planungen und Maßnahmen von Kommunen und Vorhabenträgern im gemeinsamen Planungsraum Berlin-Brandenburg.

Landschaftsplan

Ein Landschaftsplan ist ein Planwerk, das für einen bestimmten festgelegten Geltungsbereich die angestrebten Ziele zur Sicherung oder Verbesserung von Natur und Landschaft sowie die für diese Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen auf der Grundlage des Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm festlegt, insbesondere weil wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsgebiet eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind.

Mit dem Landschaftsplan werden die allgemeinen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege konkretisiert. Danach sind Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, dass

1. die biologische Vielfalt,
2. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts sowie
3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft

auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft.

Ein Landschaftsplan besteht aus einer Festsetzungskarte und einem Begründungstext. Die Festsetzungskarte stellt die Planungsziele graphisch dar. Im Begründungstext wird die vorhandene Situation von Natur und Landschaft im Geltungsbereich beschrieben sowie bewertet; die daraus hergeleiteten Ziele und erforderlichen Maßnahmen werden näher formuliert und begründet. Darüber hinaus beinhaltet die Begründung den erforderlichen Umweltbericht im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung.

Landschaftsschutzgebiet

Bei Landschaftsschutzgebieten handelt es sich überwiegend um großflächige Gebiete, die vorrangig für die Erhaltung eines intakten Naturhaushaltes, aufgrund ihres besonderen Landschaftsbildes oder für die Erholung des Menschen als Schutzgebiete ausgewiesen werden. Sie müssen vor Beeinträchtigungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck widersprechen, bewahrt werden.

In Berlin sind nahezu alle größeren Erholungslandschaften als Landschaftsschutzgebiet gesichert. Aktuell sind rund 13 Prozent der Landesfläche als LSG geschützt, in Zukunft sollen es 20 Prozent werden. Als ein weiteres großflächiges Landschaftsschutzgebiet ist zurzeit die Treptow-/ Köpenicker Wald- und Seenlandschaft im Unterschutzstellungsverfahren.

Maß der baulichen Nutzung

Das Maß der baulichen Nutzung ist eine Angabe über die Intensität einer Grundstücksausnutzung. Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl (GRZ), die Geschossflächenzahl (GFZ) und die Baumassenzahl (BMZ), sowie durch die Anzahl der Vollgeschosse oder die Höhe (zum Beispiel Erdgeschossfußbodenhöhe, Traufhöhe, Firsthöhe) der baulichen Anlage bestimmt. Das zulässige Maß der baulichen Nutzung ergibt sich entweder durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach der Eigenart der näheren Umgebung (Einfügungsgebot).

Mischgebiet

Ein Mischgebiet ist im Bauplanungsrecht ein Baugebiet, welches nach § 6 der Baunutzungsverordnung dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dient.

In einem Mischgebiet stehen die beiden Nutzungsarten „Wohnen“ und „Unterbringung von Gewerbebetrieben“, gleichberechtigt nebeneinander. Dabei ist die Einschränkung zu beachten, dass die Gewerbebetriebe das Wohnen nicht wesentlich stören dürfen. Der Charakter eines Mischgebiets liegt in der damit verbundenen Nutzungsmischung.

Es darf demnach in einem Mischgebiet insgesamt nicht eine der beiden gleichberechtigten Hauptnutzungsarten optisch dominieren, es dürfen aber Teilbereiche durch eine der beiden Hauptnutzungen geprägt sein. Die mit der Nutzungsmischung einhergehende wechselseitige Rücksichtnahme gilt im gesamten Geltungsbereich und damit auch in den Teilbereichen, in denen gewerbliche Nutzungen überwiegen.

Allgemein zulässig sind im Mischgebiet:
  • Wohngebäude
  • Geschäfts- und Bürogebäude
  • Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes
  • sonstige Gewerbebetriebe
  • Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
  • Gartenbaubetriebe
  • Tankstellen
  • Vergnügungsstätten in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind

MIV

MIV ist die Abkürzung für den M otorisierter I ndividual v erkehr. Der Begriff umfasst jenen Verkehr mit Kraftfahrzeuge zur individuellen Nutzung wie Pkw und Krafträder (Zweiräder, welche zu 100 % durch Motorleistung fahren wie Motorräder, Motorroller und Mofas). Auch Quads und Trikes zählen zum motorisierten Individualverkehr.

Naturschutzgebiet

Besonders schutzwürdige und -bedürftige Gebiete werden als Naturschutzgebiet (NSG) ausgewiesen, um die seltenen und gefährdeten Biotope eines Naturraums erhalten zu können. Alle Handlungen, die diese Gebiete oder auch Teile davon zerstören, beschädigen oder verändern können oder die dem Schutzzweck deutlich entgegenstehen, sind dort verboten. NSG können aus wissenschaftlichen, kulturgeschichtlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen, wegen ihrer Seltenheit, Vielfalt, ihrer besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit ausgewiesen werden. Insbesondere gefährdete Tier- und Pflanzenarten finden hier Rückzugsräume für eine weitgehend ungestörte Entwicklung.

Zur Zeit gibt es in Berlin 40 NSG auf einer Fläche von ca. 2.061 Hektar. Das entspricht 2,3 Prozent der Landesfläche. Weitere sind in Planung. Im Bezirk Treptow-Köpenick gibt es derzeit 6 Naturschutzgebiete:

Nettobauland

Nichtüberbaubare Grundstücksflächen