Aus dem Wesen aller rechtsstaatlichen Planung ergibt sich zwingend, berührte Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Nach dem grundlegenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.1969 (BVerwGE 34, 301) verlangt dieses Abwägungsgebot, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass Belange eingestellt werden, die nach Lage der Dinge eingestellt werden müssen, dasss die Bedeutung betroffener Belange nicht verkannt und dass der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung dieser Belange außer Verhältnis steht.
Glossar
Bezirksamt Treptow-Köpenick, Abteilung Stadtentwicklung, Straßen, Grünflächen und Umwelt
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