Beruflicher Umgang mit Tieren

Border Collie bringt Frisbee

Tierschutzrechtliche Erlaubnis nach §11 TierSchG

Zahlreiche Tätigkeiten mit Tieren – vor allem gewerblicher Art – sind nach §11 des Tierschutzgesetzes erlaubnispflichtig. Das betrifft insbesondere:

• Personen und Vereine, die z.B. Hunde und Katzen nach Deutschland bringen und hier an andere Personen weitervermitteln,
• Zoos oder ähnliche Einrichtungen zur Zurschaustellung von Tieren,
• Anbieter von Schutzhundeausbildungen für Dritte,
• Tierbörsen,
• gewerbsmäßige Tierzucht und Tierhaltung (Ausnahme: landwirtschaftliche Nutztiere),
• gewerbsmäßigen Tierhandel,
• gewerbsmäßige Reit- und Fahrbetriebe,
• gewerbsmäßiges Zurschaustellen von Tieren,
• gewerbsmäßige Schädlingsbekämpfung bei Wirbeltieren,
• gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden oder Anleitung der Tierhalter,
• Tiertransporte in Verbindung mit wirtschaftlicher Tätigkeit
• sowie berufs- oder gewerbsmäßiges Betäuben und Töten von Wirbeltieren.

Die Erteilung der tierschutzrechtlichen Erlaubnis ist Voraussetzung dafür, dass eine Einrichtung überhaupt betrieben werden darf. Sie hat daher präventiven Charakter.

Je nach Einzelfall können weitere Genehmigungen (wie Baugenehmigung(en), Genehmigung von Tierversuchen, artenschutzrechtliche Genehmigungen) erforderlich sein. Es empfiehlt sich daher, Auskünfte bei der zuständigen Verwaltungsbehörde einzuholen.

Gewerbsmäßiges Führen von mehr als vier Hunden

Nach § 27 Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin (HundeG) bedarf auch das Führen von mehr als vier Hunden einer Genehmigung. Die geforderten Fähigkeiten und Kenntnisse zum gewerbsmäßigen Führen können durch eine gültige Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz als Hundetrainer*in oder Schutzhundeausbilder*in, eine tierärztliche Approbationsurkunde inklusive nachweislicher einschlägiger Erfahrungen oder das Zertifikat über die Prüfung beim BHD e.V. geführt werden.

Hinweise zur Zuständigkeit

Die Erlaubnis muss beim Fachbereich Veterinär- und Lebensmittelaufsicht (Ordnungsamt) desjenigen Bezirksamts gestellt werden, in dem der Gewerbebetrieb liegt.

Voraussetzungen

Sachkunde und Zuverlässigkeit
Die für die Tätigkeit verantwortliche Person muss die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und dies nachweisen können.

Räumliche Voraussetzungen
Die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen müssen eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen.

Aktenordner

Erforderliche Unterlagen

Sachkundenachweis
Es müssen Nachweise über die erforderliche Sachkunde (z.B. absolvierte Sachkunde-Lehrgänge, Belege über Fort- und Weiterbildungen) vorgelegt werden.

Führungszeugnis (Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde)
Das Führungszeugnis kann beim zuständigen Bürgeramt beantragt werden.

Auszug aus dem Gewerbezentralregister
Bei gewerblichen Tierhaltungen ist ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister vorzulegen.

Tätigkeitsbeschreibung und Lageplan
Zur Verdeutlichung der vorgesehenen Tätigkeit sollte eine Tätigkeitsbeschreibung und ein Lageplan der Einrichtung vorgelegt werden.

Antrag
Zur Beantragung nutzen Sie bitte folgendes Formular.

  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Tierschutzgesetz 02_2021

    Dokument ist nicht barrierefrei

    PDF-Dokument (390.6 kB)

Gebühren

40,00 bis 560,00 Euro je nach Art und Umfang der Bescheinigung.

Rechtliche Grundlagen

Tierschutzgesetz (TierSchG)
weitere Informationen

Tarifstelle 33330 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheits- und Sozialwesen (GesSozArbVGebO)
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