Zahlreiche Tätigkeiten mit Tieren – vor allem gewerblicher Art – sind nach §11 des Tierschutzgesetzes erlaubnispflichtig. Das betrifft insbesondere:
• Personen und Vereine, die z.B. Hunde und Katzen nach Deutschland bringen und hier an andere Personen weitervermitteln,
• Zoos oder ähnliche Einrichtungen zur Zurschaustellung von Tieren,
• Anbieter von Schutzhundeausbildungen für Dritte,
• Tierbörsen,
• gewerbsmäßige Tierzucht und Tierhaltung (Ausnahme: landwirtschaftliche Nutztiere),
• gewerbsmäßigen Tierhandel,
• gewerbsmäßige Reit- und Fahrbetriebe,
• gewerbsmäßiges Zurschaustellen von Tieren,
• gewerbsmäßige Schädlingsbekämpfung bei Wirbeltieren,
• gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden oder Anleitung der Tierhalter,
• Tiertransporte in Verbindung mit wirtschaftlicher Tätigkeit
• sowie berufs- oder gewerbsmäßiges Betäuben und Töten von Wirbeltieren.
Die Erteilung der tierschutzrechtlichen Erlaubnis ist Voraussetzung dafür, dass eine Einrichtung überhaupt betrieben werden darf. Sie hat daher präventiven Charakter.
Je nach Einzelfall können weitere Genehmigungen (wie Baugenehmigung(en), Genehmigung von Tierversuchen, artenschutzrechtliche Genehmigungen) erforderlich sein. Es empfiehlt sich daher, Auskünfte bei der zuständigen Verwaltungsbehörde einzuholen.
Gewerbsmäßiges Führen von mehr als vier Hunden
Nach § 27 Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin (HundeG) bedarf auch das Führen von mehr als vier Hunden einer Genehmigung. Die geforderten Fähigkeiten und Kenntnisse zum gewerbsmäßigen Führen können durch eine gültige Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz als Hundetrainer*in oder Schutzhundeausbilder*in, eine tierärztliche Approbationsurkunde inklusive nachweislicher einschlägiger Erfahrungen oder das Zertifikat über die Prüfung beim BHD e.V. geführt werden.