Bei Interesse an einem Standplatz wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Veranstalter. Eine Liste der Veranstalter ist über die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung zu beziehen.
Für den Betrieb eines Standes gelten die nachfolgenden Marktprivilegien. Marktprivilegien:
- Die Vorschriften des Titels II der Gewerbeordnung über das stehende Gewerbe finden keine Anwendung (Ausnahme: überwachungsbedürftige Anlagen).
- Festgesetzte Veranstaltungen unterliegen nicht den Bestimmungen des Titels III der Gewerbeordnung über das Reisegewerbe soweit Waren im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Gewerbeordnung vertrieben werden (Ausnahme: Volksfeste).
- An die Stelle der allgemeinen Öffnungszeiten nach dem Berliner Ladenöffnungsgesetz treten die im Festsetzungsbescheid angegebenen Öffnungszeiten
- Das Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen ist aufgehoben.
Voraussetzungen:
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Jahrmarkt/Spezialmarkt
- größerer zeitlicher Abstand (mind. 1 Monat)
- zeitlich begrenzt (i.d.R. 1 Tag – 4 Wochen; in Ausnahme bis 6 Wochen)
- Vielzahl von Anbietern (mind. 12 und überwiegend gewerblich) die Waren aller Art (Jahrmarkt) oder bestimmte Waren
- Spezialisierung auf eine bestimmte Warengruppe – (Spezialmarkt), deren Verkauf nicht durch Gesetz beschränkt ist, feilbieten
- Gastronomie sowie Schausteller sind im geringen Umfang zulässig
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Volksfest
- zeitlich begrenzt (i.d.R. 1 Tag – 4 Wochen; in Ausnahme bis 6 Wochen)
- Vielzahl von Anbietern (mind. 6) und unterhaltende Tätigkeiten im Sinne von selbständig unterhaltenden Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart
- Feilbieten von Waren, die üblicher Weise auf Volksfesten angeboten werden (z.B. Imbiss, Zuckerwatte etc.) ist zulässig
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Ausstellung
- zeitlich begrenzt
- Vielzahl von Ausstellern, die ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftzweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellen, vertreiben oder über das Angebot zum Zweck der Absatzförderung informieren
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Messe
- zeitlich begrenzt
- Vielzahl von Ausstellern, die ein wesentliches Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellen und überwiegend nach Muster nur an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher und Großabnehmer feilbieten
- Ein Verkauf an Endverbraucher ist im beschränkten Umfang zulässig
Für Veranstalter/ -innen
Die Festsetzung von Jahrmärkten, Spezialmärkten, Volksfesten, Ausstellungen und Messen erfordert einen Antrag
Anträge auf Festsetzung sind einschließlich der nachstehend erforderlichen Unterlagen spätestens 4-6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn einzureichen. Sollte diese Mindestfrist nicht eingehalten werden, muss wegen der erforderlichen Anhörung weiterer Stellen damit gerechnet werden, dass die Veranstaltung nicht festgesetzt wird.