Marktfestsetzung bis Großveranstaltung - Informationen für Veranstalter/ -innen

Sommerfest
  • Alle wichtigen Informationen zu Reisegewerbekarten finden Sie hier.
  • Auch für Messen, Ausstellungen und die verschiedenen Märkte sind die Vorschriften der Gewerbeordnung maßgebend.

Wochenmärkte

Für Veranstalter/ -innen

Der Betrieb von Wochenmärkten bedarf keiner gewerberechtlichen Erlaubnis, ist aber gem. § 14 Gewerbeordnung anzeigepflichtig.

Für die Nutzung von öffentlichem Straßenland ist eine Sondernutzungserlaubnis von der Straßenverkehrsbehörde einzuholen.

Ein Betrieb an Sonn- und Feiertagen ist nicht erlaubt.

Für Standbetreiber/ -innen

Der Bezirk Treptow-Köpenick betreibt/ verwaltet selbst keine Wochenmärkte. Bei Interesse an einem Standplatz wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Veranstalter. Eine Liste der Veranstalter ist über die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung zu beziehen.

Für den Betrieb eines Handelsstandes ist eine Reisegewerbekarte erforderlich, die beim Ordnungsamt des Wohnsitzbezirkes zu beantragen ist.

Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte (Trödelmärkte)

Für Veranstalter/ -innen

Der Betrieb von Kunst- und Gebrauchtwarenmärkten bedarf keiner gewerberechtlichen Erlaubnis, ist aber anzeigepflichtig.

Für die Nutzung von öffentlichem Straßenland ist eine Sondernutzungserlaubnis von der Straßenverkehrsbehörde einzuholen. Der zulässige Betrieb mit gewerblichen Händlern wird durch das Berliner Ladenöffnungsgesetz abschließend geregelt. Beim Betrieb mit ausschließlich privaten Anbietern sind die Bestimmungen der Feiertagsschutzverordnung zu beachten.

Für Standbetreiber/ -innen

Der Bezirk Treptow-Köpenick betreibt/ verwaltet selbst keine Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte. Bei Interesse an einem Standplatz wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Veranstalter.
Eine Liste der Veranstalter ist über die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung zu beziehen.

Für den Betrieb eines Handelsstandes ist eine Reisegewerbekarte erforderlich, die beim Ordnungsamt des Wohnsitzbezirkes zu beantragen ist.

Jahrmärkte, Spezialmärkte, Volksfeste, Ausstellungen, Messen, Festsetzung - gem. § 69 der Gewerbeordnung

Karussell auf einem Volksfest

Für Standbetreiber/ -innen

Bei Interesse an einem Standplatz wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Veranstalter. Eine Liste der Veranstalter ist über die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung zu beziehen.

Für den Betrieb eines Standes gelten die nachfolgenden Marktprivilegien. Marktprivilegien:

  • Die Vorschriften des Titels II der Gewerbeordnung über das stehende Gewerbe finden keine Anwendung (Ausnahme: überwachungsbedürftige Anlagen).
  • Festgesetzte Veranstaltungen unterliegen nicht den Bestimmungen des Titels III der Gewerbeordnung über das Reisegewerbe soweit Waren im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Gewerbeordnung vertrieben werden (Ausnahme: Volksfeste).
  • An die Stelle der allgemeinen Öffnungszeiten nach dem Berliner Ladenöffnungsgesetz treten die im Festsetzungsbescheid angegebenen Öffnungszeiten
  • Das Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen ist aufgehoben.
Voraussetzungen:
  • Jahrmarkt/Spezialmarkt
    • größerer zeitlicher Abstand (mind. 1 Monat)
    • zeitlich begrenzt (i.d.R. 1 Tag – 4 Wochen; in Ausnahme bis 6 Wochen)
    • Vielzahl von Anbietern (mind. 12 und überwiegend gewerblich) die Waren aller Art (Jahrmarkt) oder bestimmte Waren
    • Spezialisierung auf eine bestimmte Warengruppe – (Spezialmarkt), deren Verkauf nicht durch Gesetz beschränkt ist, feilbieten
    • Gastronomie sowie Schausteller sind im geringen Umfang zulässig
  • Volksfest
    • zeitlich begrenzt (i.d.R. 1 Tag – 4 Wochen; in Ausnahme bis 6 Wochen)
    • Vielzahl von Anbietern (mind. 6) und unterhaltende Tätigkeiten im Sinne von selbständig unterhaltenden Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart
    • Feilbieten von Waren, die üblicher Weise auf Volksfesten angeboten werden (z.B. Imbiss, Zuckerwatte etc.) ist zulässig
  • Ausstellung
    • zeitlich begrenzt
    • Vielzahl von Ausstellern, die ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftzweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellen, vertreiben oder über das Angebot zum Zweck der Absatzförderung informieren
  • Messe
    • zeitlich begrenzt
    • Vielzahl von Ausstellern, die ein wesentliches Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellen und überwiegend nach Muster nur an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher und Großabnehmer feilbieten
    • Ein Verkauf an Endverbraucher ist im beschränkten Umfang zulässig

Für Veranstalter/ -innen

Die Festsetzung von Jahrmärkten, Spezialmärkten, Volksfesten, Ausstellungen und Messen erfordert einen Antrag

Anträge auf Festsetzung sind einschließlich der nachstehend erforderlichen Unterlagen spätestens 4-6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn einzureichen. Sollte diese Mindestfrist nicht eingehalten werden, muss wegen der erforderlichen Anhörung weiterer Stellen damit gerechnet werden, dass die Veranstaltung nicht festgesetzt wird.

notwendige Unterlagen:
  • Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate zu beantragen beim Bürgeramt)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als 3 Monate zu beantragen beim Bürgeramt)
  • Lageplan (3-fach)
  • vorläufige Händler- / Teilnehmer- / Ausstellerübersicht mit Angabe der Adresse, der Branchenzugehörigkeit und des Warenangebots (3-fach), eine endgültige Übersicht ist unverzüglich nachzureichen
  • Nachweis der Nutzungsberechtigung für die Veranstaltungsfläche

Die Festsetzung ist gebührenpflichtig und verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung.