Ein Reisegewerbe betreibt gem. § 55 der Gewerbeordnung, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt (beispielsweise auf Volksfesten).
Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf grundsätzlich der Erlaubnis. Diese Erlaubnis wird Reisegewerbekarte genannt.