Aktuelle Informationen des Amtes für Soziales Treptow-Köpenick

Würfel mit dem Zeichen für Info

Aktuelle Informationen

Wenn hohe Energiekosten zu einer Belastung werden

Steigende Wohn- und Energiekosten, hohe Preise für Lebensmittel – für viele Haushalte sind die Belastungen jetzt schon spürbar.
Wo und wie können Sie sich Hilfe und Unterstützung holen?

In nachfolgendem Flyer finden Sie Kontaktdaten von Hilfsangeboten.

  • Flyer Energiekosten - Stand 24.01.2024

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    Dokument: Amt für Soziales Treptow-Köpenick

Seniorensicherheit - Informationen der Berliner Polizei

Die Berliner Polizei bietet zum Thema Seniorensicherheit eine Reihe von Informationen an. Insbesondere werden telefonische Beratungen bzw. monatlich stattfindende kostenfreie Veranstaltungen durchgeführt, in denen die Seniorinnen und Senioren Verhaltenstipps und Ratschläge für z. B. Tricktaten an der Haustür, Enkeltrick, Handtaschenraub und Raub in der Wohnung, erhalten.

Alle ausführlichen Informationen zu den Veranstaltungen, der telefonischen Beratung sowie weitere Hinweise finden Sie im Internet auf der Seite der Berliner Polizei.

Nutzen Sie diese Angebote zu Ihrer eigenen Sicherheit.

Das Amt für Soziales Treptow-Köpenick von Berlin sucht Sie!

Sie haben Zeit, sind gern unter Menschen und möchten sich gesellschaftlich engagieren? Dann sind Sie bei uns genau richtig.

Sie besuchen ältere Menschen ab 80 Jahren zu Hause anlässlich von Geburtstagen oder Ehejubiläen.

Sie überreichen Glückwunschkarten und ein kleines Präsent im Auftrag des Bezirksbürgermeisters und des Bezirksstadtrates für Soziales und Jugend.

Sie bekommen einen Einblick in die Lebenssituation der Menschen und können bei Bedarf an die Einrichtungen des Amtes für Soziales verweisen.

Seien Sie Teil eines Teams in Ihrer Ortsnähe, eine Aufwandsentschädigung von 30,00 Euro pro Monat und gelegentliche Fortbildungen sind garantiert sowie eine jährliche Dankeschönveranstaltung organisiert vom Amt für Soziales. Die Bezirksverordnetenversammlung wählt Sie als Mitglied einer Sozialkommission (SOKO). Auf jeden Fall wird Ihnen im ehrenamtlichen Dienst viel Freude und Spaß entgegenkommen.

Derzeit suchen wir vorwiegend für die Regionen:

  • Baumschulenweg
  • Plänterwald
  • Alt-Treptow
  • Niederschöneweide
  • Wendenschloß.

Bei Interesse melden Sie sich oder schauen direkt bei uns vorbei.

Kontakt:

Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin
Amt für Soziales
Tel.: (030) 90297-6152
E-Mail: Sozialamt.Poststelle@ba-tk.berlin.de
Hans-Schmidt-Str. 18, 12489 Berlin

Link zur Dienstleistung ‘Ehrenamtlicher Dienst im sozialen Bereich’
Link zur Internetseite der bezirklichen KIEZKLUBs Treptow-Köpenick

Weitere Informationen zum Ehrenamt

Kleinere finanzielle Hilfen in Grenz- und Härtefällen der Sozialhilfe

Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung sind gehalten, ihren Lebensunterhalt aus den Regelsatzleistungen zu bestreiten. Die Regelsätze sind so bemessen, dass damit auch einmalige Bedarfe finanziert werden können. Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger machen jedoch die Erfahrung, dass sie mit ihrer Sozialhilfeleistung nicht sämtliche Bedarfssituationen bewältigen können. Das gilt insbesondere, wenn Ansparungen für bestimmte notwendige Zwecke ausgegeben wurden und nun eine neue, unvorhergesehene Bedarfslage eintritt. In solch einer Situation weiß man sich oft nicht zu helfen. Das gilt gewiss auch für Personen, die keine Sozialhilfe empfangen, aber auch nur geringe Einkünfte haben.

Das Amt für Soziales verfügt für derartige Grenz- und Härtefälle der Sozialhilfe über Spendenleistungen, die zur Bewältigung dieser Situationen eingesetzt werden können. Dazu muss ein gesonderter schriftlicher Antrag gestellt werden, der an die zuständige Sozialhilfesachbearbeitung gerichtet wird. In dem Antragsschreiben sollte die eingetretene besondere finanzielle Notlage geschildert werden. Die zuständige Sozialhilfesachbearbeitung prüft den Antrag, schaltet, wenn nötig, den Sozialdienst ein, der ggf. bei der antragstellenden Person einen Hausbesuch vornehmen wird, um sich vor Ort und im persönlichen Gespräch von der Notsituation zu überzeugen. Die Entscheidung über den Antrag trifft sodann die Bezirksstadträtin bzw. der Bezirksstadtrat für den Geschäftsbereich Soziales.

Da finanzielle Mittel für Spendenleistungen nur in begrenztem Umfang zur Verfügung stehen, gibt es keinen unmittelbaren Rechtsanspruch auf solche Leistungen. Das Amt für Soziales ist aber bemüht, Personen, die sich tatsächlich in einer Notlage befinden, bei deren Bewältigung mit einer angemessenen finanziellen Beihilfe behilflich zu sein. Empfängerinnen und Empfänger solcher Spenden müssen Verwendungsnachweise vorlegen, damit das Amt für Soziales beurteilen kann, ob der Zweck der mit der Gewährung der Spende verbunden ist, erreicht wurde.

Nähere Auskünfte erteilt das Amt für Soziales unter der Info-Telefonnummer 90297-6125.

Aufrechterhaltung der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach Wohngeldbewilligung

Nach jeder Wohngelderhöhung werden Empfängerinnen und Empfänger von geringen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung aufgefordert, einen Wohngeldantrag zu stellen. Oft führt ein solcher Antrag zur Bewilligung von Wohngeld und das Amt für Soziales muss die bisher gewährten Grundsicherungsleistungen einstellen, weil die Einkünfte an Renten (oder sonstigen Einkünften) und Wohngeld höher sind als der Grundsicherungsanspruch. Mit der Einstellung der Grundsicherungsleistungen entfallen aber auch damit verbundene Vergünstigungen, wie beispielsweise die Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Die vormaligen Grundsicherungsempfängerinnen bzw. Grundsicherungsempfänger beklagen dann zu Recht, infolge der Wohngeldbewilligung schlechter gestellt zu sein als während des Bezuges von Grundsicherungsleistungen.

Ein Verzicht auf das Wohngeld und der Weiterbezug von Grundsicherungsleistungen kommen aber nicht in Betracht; es besteht keine Wahlfreiheit.

Doch die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht muss nicht immer entfallen, sie kann auch im Wege eines Härtefallantrages erreicht werden. Führt nämlich die Wohngeldbewilligung nur zu Einkünften, die den Grundsicherungsbedarf um nicht mehr als den Rundfunkbeitrag übersteigen (zur Zeit 18,36 Euro monatlich), besteht der Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht weiterhin. In solchen Fällen bescheinigt das Amt für Soziales das geringe Einkommen.

Daneben bestehen weitere Möglichkeiten zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht, wenn bestimmte gesundheitliche Voraussetzungen erfüllt sind oder zur Ermäßigung des Betrages, etwa wenn Menschen mit Behinderung das Merkzeichen “RF” zuerkannt wurde. Ratsuchende können sich an den Beitragsservice ARD ZDF Deutschlandradio unter der Service-Telefonnummer 01806 999 555 10 wenden (20 Cent/Anruf aus dem deutschen Mobilfunknetz). Nähere Informationen für (vormalige) Sozialhilfeempfängerinnen bzw. Sozialhilfeempfänger erteilt darüber hinaus das Amt für Soziales unter der Telefonnummer (030) 90297-6125.

Kinder müssen nicht immer für ihre Eltern zahlen

Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt, dass Verwandte in gerader Linie verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren. Das bedeutet, dass nicht nur Eltern ihren Kindern, sondern auch Kinder ihren Eltern zum Unterhalt verpflichtet sind. Die Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern ist jedoch vergleichsweise großzügig geregelt.

Voraussetzung für den Elternunterhalt ist zum einen die Unterhaltsbedürftigkeit der Eltern, das heißt, dass die sich zum Beispiel auf Grund von Alter, Krankheit oder geringen finanziellen Mitteln nicht mehr aus eigener Kraft unterhalten können. Der Unterhaltsbedarf eines pflegebedürftigen Elternteils besteht in der Regel in den Kosten der Pflege im eigenen Haushalt, etwa durch einen Pflegedienst, oder in den Kosten der pflegerischen Versorgung in einem Pflegeheim (zum Beispiel Kosten der Unterkunft und Pflege, Verpflegung, Barbetrag).

Das allein führt aber noch nicht dazu, dass die volljährigen Kinder für diese Kosten aufkommen müssen. Eine Zahlungsverpflichtung entsteht erst dann, wenn die unterhaltspflichtige Person auch leistungsfähig ist. Die Unterhaltsleistungsfähigkeit richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen, insbesondere dem Einkommen und Vermögen der verpflichteten Person.

Berechnungsgrundlage ist das Gesamtnettoeinkommen des letzten Kalenderjahres einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Sonderzuwendungen, Kapitalerträgen, Steuerrückzahlungen, Mieteinnahmen und so weiter. Von dem Gesamtnettoeinkommen werden dann die monatlichen Belastungen abgezogen, zum Beispiel andere vorrangige Unterhaltsverpflichtungen, angemessene Kosten der eigenen Altersversorgung, berufsbedingte Aufwendungen, unter bestimmten engen Voraussetzungen auch Schuldverpflichtungen.

Dem auf diese Weise bereinigten monatlichen Nettoeinkommen wird der sogenannte Selbstbehalt gegenübergestellt. Dieser beläuft sich für die unterhaltsverpflichtete Person auf 1.800,00 Euro sowie für deren nicht getrennt lebenden Ehegatten bzw. Ehegattin oder eingetragenen Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin auf 1.440,00 Euro. In diesen Selbstbehalten sind die Kosten der Unterkunft bereits enthalten.

Liegt das bereinigte monatliche Nettoeinkommen der unterhaltspflichtigen Person und gegebenenfalls deren Ehegatten bzw. Ehegattin oder eingetragenem Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin unterhalb des Selbstbehalts, besteht keine Unterhaltsleistungsfähigkeit, so dass kein Unterhalt zu zahlen ist. Übersteigt das Einkommen den Selbstbehalt, muss in diesem Umfang Unterhalt gezahlt werden.

Das unterhaltspflichtige Kind ist auch gehalten, sein Vermögen für den Unterhalt einzusetzen. Es ist ihm jedoch ein sogenanntes Schonvermögen zu belassen. Bewohnt die unterhaltspflichtige Person ein eigenes Hausgrundstück von angemessener Größe und angemessenem Wert, bleibt dieses unangetastet. Darüber hinaus verbleibt einer solchen unterhaltspflichtigen Person zusätzlich ein Vermögensfreibetrag von 40.000,00 Euro; unterhaltspflichtige Personen ohne selbstbewohnte Immobilie wird ein Gesamtvermögen von 100.000,00 Euro angerechnungsfrei belassen.

Dies sind nur die Grundzüge des Elternunterhalts. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unterhaltsstelle des Amtes für Soziales sind gern bereit, unter der Telefonnummer 90297-6320, -6332, -6333, -6334 auch spezielle Fragen zum Elternunterhalt zu beantworten.

Pflege zu Hause

In Berlin sind 117.000 Menschen pflegebedürftig, davon leben drei Viertel zu Hause. Die Hälfte der zu Hause lebenden Pflegebedürftigen wird ausschließlich durch Angehörige oder sonstige vertraute Bezugspersonen versorgt und erhält dafür Pflegegeld aus der Pflegeversicherung. Alle pflegebedürftigen Menschen wissen den Verbleib in den eigenen vier Wänden und die Aufrechterhaltung ihrer sozialen Kontakte zu schätzen. Sie erfahren nicht ersetzbare Zuwendung und Fürsorge durch ihre privaten Bezugspersonen. Dafür gebührt allen pflegenden Angehörigen Anerkennung.

Aber auch für den Fall, dass pflegende Angehörige die Pflege nicht oder nicht mehr in vollem Umfang übernehmen können oder wollen, ist der Verbleib in der eigenen Wohnung möglich. Dafür bieten ambulante Pflegedienste professionelle Hilfe an. Die Pflegedienste übernehmen die Versorgung teilweise oder vollständig und die Pflegeversicherung trägt die Kosten.

Berlin bietet gute Voraussetzungen für eine häusliche Versorgung. Es gibt hier mehr als 600 zugelassene Pflegedienste und Tages- sowie Kurzzeitpflegeeinrichtungen in allen Bezirken ergänzen das Angebot.. Auf unserer Internetseite unter der Rubrik Soziale Dienste und Angebote im Überblick und in den sonstigen Veröffentlichungen finden Sie eine Liste der ansässigen Pflegedienste und Pflegeeinrichtungen.

Nicht nur die Pflegeversicherung, auch das Amt für Soziales finanziert Pflegeleistungen als Hilfe zur Pflege. Dies kommt zum Beispiel in Betracht, wenn

  • pflegebedürftige Menschen keine Leistungen von ihrer Pflegekasse erhalten, weil sie nicht versichert sind oder der Umfang der Pflegebedürftigkeit nicht für die Anerkennung einer Pflegestufe ausreicht,
  • die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich nicht länger als sechs Monate andauert (etwa nach Operationen) oder
  • die begrenzten Sachleistungen der Pflegeversicherung für die Leistungserbringung durch Pflegedienste nicht ausreichen.

In der Regel wird die Hilfe vom Amt für Soziales durch Übernahme der (restlichen) Kosten der von Pflegediensten oder als Nachbarschaftshilfe geleisteten Pflege erbracht. Hierfür muss unbedingt vor Beginn der Pflege ein Antrag beim Amt für Soziales gestellt werden.

Sozialhilfeleistungen für Pflege werden allerdings nur gewährt, wenn die Kosten nicht aus eigenen finanziellen Mitteln getragen werden können. Nach der Antragstellung wird deshalb geprüft, ob das Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen oder unterhaltspflichtiger Angehöriger für die Finanzierung der Pflegekosten ausreichen.

Scheuen Sie sich nicht, einen Antrag zu stellen: Hilfe vom Amt für Soziales kommt öfter in Betracht als Sie denken. Die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter des Allgemeinen Sozialdienstes beraten Sie gern, wenn Sie Pflegeleistungen beim Amt für Soziales beantragen wollen. Bitte vereinbaren Sie hierfür einen Termin unter der Telefon-Nummer 90297-6121.