Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Der
Ausschuss empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung die Annahme des
Antrages in folgender Fassung:
Die Bezirksverordnetenversammlung
genehmigt gemäß Artikel 88 Abs. 2 der Verfassung von Berlin und § 37 Abs. 7 LHO
i.V.m. Nr. 2.2 AV § 37 LHO nachträglich die vom Bezirk Neukölln ggf. in
Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Finanzen zugelassenen, in der
anliegenden Nachweisung enthaltenen Haushaltsüberschreitungen in folgender
Aufteilung:
überplanmäßige Ausgaben55.726.717,48
EURO
außerplanmäßige Ausgaben 475.625,28
EURO
Begründung
Im Laufe des Haushaltsjahres 2006
sind Finanzierungsnotwendigkeiten entstanden, für die im Haushaltsplan 2006
keine oder keine ausreichenden Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
veranschlagt waren. Soweit in diesen Fällen auch kein Ausgleich durch
Einsparungen an anderer Stelle im Weg der Deckungsfähigkeit (§ 20 LHO) oder
durch Bereitstellung von Bewilligungsmitteln (§ 37 Abs. 6 LHO) möglich war,
mussten über- oder außerplanmäßige Ausgaben (Haushaltsüberschreitungen)
zugelassen werden. Höhere und neue Verpflichtungen gegenüber dem Haushaltsplan
waren in jedem Fall nur als Haushaltsüberschreitungen möglich. Haushaltsüberschreitungen
sind nach Artikel 88 der Verfassung von Berlin und §§ 37 und 38 der
Landeshaushaltsordnung nur in Fällen eines unvorhergesehenen und unabweisbaren
Bedürfnisses zulässig.
Sie bedürfen der
nachträglichen Genehmigung des Abgeordnetenhauses (Artikel 88Abs. 2 VvB; § 37 Abs. 4 LHO), die von der
Senatsverwaltung für Finanzen herbeigeführt wird.
Die anliegende der Senatsverwaltung
für Finanzen vorgelegte Nachweisung enthält nicht die zugelassenen sondern die
tatsächlich geleisteten Haushaltsüberschreitungen. In einer Reihe von Fällen
war der tatsächliche Bedarf an Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen
geringer als zunächst angenommen; in Einzelfällen wurden die zugelassenen
Haushaltsüberschreitungen überhaupt nicht in Anspruch genommen. Geringere
Beträge ergaben sich auch dadurch, das der Mehrbedarf nachträglich ganz oder
teilweise im Wege der Deckungsfähigkeit aus Einsparungen an anderer Stelle
gedeckt werden konnte.
Bei den Entscheidungen über- bzw.
außerplanmäßige Ausgaben zuzulassen wurde sehr sorgsam verfahren und zur
Sicherung des Haushaltsausgleichs in der Regel Ausgabensperren verfügt. Dies
war wegen der hohen Mehrausgaben für soziale Leistungen bei den Konsumtiven
Ausgaben im Bereich des Z-Teils nicht immer möglich.
Gegenüber der Gesamtbewilligung
über- und außerplanmäßiger Ausgaben ist ein Haushaltsausgleich überwiegend
durch Sperren bei verfügbaren Haushaltsansätzen bzw. durch Mehreinnahmen
sichergestellt.
Die Bewilligungen sind vom Bezirk
entsprechend dem geltenden Haushaltsrecht und der ihm übertragenen
Eigenverantwortung – auch hinsichtlich notwendiger Gestaltungsspielräume
in künftigen Haushaltsjahren – entschieden worden.
Rechtsgrundlagen:
Artikel 88 Abs. 2 der Verfassung von
Berlin, § 37 Abs. 4 und Abs. 7 Satz 1, § 38 Absatz 1 LHO, § 12 Abs. 2 Nr. 1
BezVG
Auswirkungen auf den Haushaltsplan
und die Finanzplanung:
Auswirkungen auf Einnahmen und
Ausgaben:
Die über- und außerplanmäßigen
Ausgaben sind Bestandteil des Haushaltsergebnisses 2006.
Personalwirtschaftliche Auswirkungen:Keine
19.09.2007 - Bezirksverordnetenversammlung
Ö 6.1 - überwiesen
Die Bezirksverordnetenversammlung genehmigt gemäß Artikel 88 Abs
Die
Bezirksverordnetenversammlung genehmigt gemäß Artikel 88 Abs. 2 der Verfassung
von Berlin und § 37 Abs. 7 LHO i.V.m. Nr. 2.2 AV § 37 LHO nachträglich die vom
Bezirk Neukölln ggf. in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Finanzen
zugelassenen, in der anliegenden Nachweisung enthaltenen
Haushaltsüberschreitungen in folgender Aufteilung:
überplanmäßige
Ausgaben55.726.717,48
EURO
außerplanmäßige
Ausgaben 475.625,28
EURO
Begründung
Im
Laufe des Haushaltsjahres 2006 sind Finanzierungsnotwendigkeiten entstanden, für
die im Haushaltsplan 2006 keine oder keine ausreichenden Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
veranschlagt waren. Soweit in diesen Fällen auch kein Ausgleich durch
Einsparungen an anderer Stelle im Weg der Deckungsfähigkeit (§ 20 LHO) oder
durch Bereitstellung von Bewilligungsmitteln (§ 37 Abs. 6 LHO) möglich war,
mussten über- oder außerplanmäßige Ausgaben (Haushaltsüberschreitungen)
zugelassen werden. Höhere und neue Verpflichtungen gegenüber dem Haushaltsplan
waren in jedem Fall nur als Haushaltsüberschreitungen möglich. Haushaltsüberschreitungen
sind nach Artikel 88 der Verfassung von Berlin und §§ 37 und 38 der
Landeshaushaltsordnung nur in Fällen eines unvorhergesehenen und unabweisbaren
Bedürfnisses zulässig.
Sie
bedürfen der nachträglichen Genehmigung des Abgeordnetenhauses (Artikel 88Abs. 2 VvB; § 37 Abs. 4 LHO), die von der
Senatsverwaltung für Finanzen herbeigeführt wird.
Die anliegende der Senatsverwaltung
für Finanzen vorgelegte Nachweisung enthält nicht die zugelassenen sondern die
tatsächlich geleisteten Haushaltsüberschreitungen. In einer Reihe von Fällen
war der tatsächliche Bedarf an Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen
geringer als zunächst angenommen; in Einzelfällen wurden die zugelassenen
Haushaltsüberschreitungen überhaupt nicht in Anspruch genommen. Geringere
Beträge ergaben sich auch dadurch, das der Mehrbedarf nachträglich ganz oder
teilweise im Wege der Deckungsfähigkeit aus Einsparungen an anderer Stelle
gedeckt werden konnte.
Bei den Entscheidungen über- bzw. außerplanmäßige Ausgaben
zuzulassen wurde sehr sorgsam verfahren und zur Sicherung des Haushaltsausgleichs
in der Regel Ausgabensperren verfügt. Dies war wegen der hohen Mehrausgaben für
soziale Leistungen bei den Konsumtiven Ausgaben im Bereich des Z-Teils nicht
immer möglich.
Gegenüber der
Gesamtbewilligung über- und außerplanmäßiger Ausgaben ist ein
Haushaltsausgleich überwiegend durch Sperren bei verfügbaren Haushaltsansätzen
bzw. durch Mehreinnahmen sichergestellt.
Die Bewilligungen sind
vom Bezirk entsprechend dem geltenden Haushaltsrecht und der ihm übertragenen
Eigenverantwortung – auch hinsichtlich notwendiger Gestaltungsspielräume
in künftigen Haushaltsjahren – entschieden worden.
Rechtsgrundlagen:
Artikel 88 Abs. 2 der Verfassung von Berlin, § 37 Abs. 4 und
Abs. 7 Satz 1, § 38 Absatz 1 LHO, § 12 Abs. 2 Nr. 1 BezVG
Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
Die über- und außerplanmäßigen Ausgaben sind Bestandteil des Haushaltsergebnisses
2006.
Personalwirtschaftliche Auswirkungen:Keine
Der Überweisung der Vorlage zur Beschlussfassung in
den Hauptausschuss wird einstimmig zugestimmt.
05.11.2007 - Hauptausschuss
Ö 2 - ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen
(Keine Berechtigung zur Anzeige dieser Information)
05.12.2007 - Bezirksverordnetenversammlung
Ö 8.4 - ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)
Der Ausschuss empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung die Annahme des Antrages in folgender Fassung:
Der Ausschuss empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung die Annahme des Antrages in folgender Fassung:
Die Bezirksverordnetenversammlung genehmigt gemäß Artikel 88 Abs. 2 der Verfassung von Berlin und § 37 Abs. 7 LHO i.V.m. Nr. 2.2 AV § 37 LHO nachträglich die vom Bezirk Neukölln ggf. in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Finanzen zugelassenen, in der anliegenden Nachweisung enthaltenen Haushaltsüberschreitungen in folgender Aufteilung:
überplanmäßige Ausgaben55.726.717,48 EURO
außerplanmäßige Ausgaben 475.625,28 EURO
Begründung
Im Laufe des Haushaltsjahres 2006 sind Finanzierungsnotwendigkeiten entstanden, für die im Haushaltsplan 2006 keine oder keine ausreichenden Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen veranschlagt waren. Soweit in diesen Fällen auch kein Ausgleich durch Einsparungen an anderer Stelle im Weg der Deckungsfähigkeit (§ 20 LHO) oder durch Bereitstellung von Bewilligungsmitteln (§ 37 Abs. 6 LHO) möglich war, mussten über- oder außerplanmäßige Ausgaben (Haushaltsüberschreitungen) zugelassen werden. Höhere und neue Verpflichtungen gegenüber dem Haushaltsplan waren in jedem Fall nur als Haushaltsüberschreitungen möglich. Haushaltsüberschreitungen sind nach Artikel 88 der Verfassung von Berlin und §§ 37 und 38 der Landeshaushaltsordnung nur in Fällen eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses zulässig.
Sie bedürfen der nachträglichen Genehmigung des Abgeordnetenhauses (Artikel 88Abs. 2 VvB; § 37 Abs. 4 LHO), die von der Senatsverwaltung für Finanzen herbeigeführt wird.
Die anliegende der Senatsverwaltung für Finanzen vorgelegte Nachweisung enthält nicht die zugelassenen sondern die tatsächlich geleisteten Haushaltsüberschreitungen. In einer Reihe von Fällen war der tatsächliche Bedarf an Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen geringer als zunächst angenommen; in Einzelfällen wurden die zugelassenen Haushaltsüberschreitungen überhaupt nicht in Anspruch genommen. Geringere Beträge ergaben sich auch dadurch, das der Mehrbedarf nachträglich ganz oder teilweise im Wege der Deckungsfähigkeit aus Einsparungen an anderer Stelle gedeckt werden konnte.
Bei den Entscheidungen über- bzw. außerplanmäßige Ausgaben zuzulassen wurdesehr sorgsam verfahren und zur Sicherung des Haushaltsausgleichs in der Regel Ausgabensperren verfügt. Dies war wegen der hohen Mehrausgaben für soziale Leistungen bei den Konsumtiven Ausgaben im Bereich des Z-Teils nicht immer möglich.
Gegenüber der Gesamtbewilligung über- und außerplanmäßiger Ausgaben ist ein Haushaltsausgleich überwiegend durch Sperren bei verfügbaren Haushaltsansätzen bzw. durch Mehreinnahmen sichergestellt.
Die Bewilligungen sind vom Bezirk entsprechend dem geltenden Haushaltsrecht und der ihm übertragenen Eigenverantwortung – auch hinsichtlich notwendiger Gestaltungsspielräume in künftigen Haushaltsjahren – entschieden worden.
Rechtsgrundlagen:
Artikel 88 Abs. 2 der Verfassung von Berlin, § 37 Abs. 4 und Abs. 7 Satz 1, § 38 Absatz 1 LHO, § 12 Abs. 2 Nr. 1 BezVG
Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
Die über- und außerplanmäßigen Ausgaben sind Bestandteil des Haushaltsergebnisses 2006.
Personalwirtschaftliche Auswirkungen:Keine
Der Beschlussempfehlung wird einstimmig zugestimmt.