§ 30 Einberufung, Termine, Ferien
(1) Die BVV ist von dem Vorsteher/ der Vorsteherin in der Regel monatlich, mindestens aber jeden zweiten Monat, einzuberufen.
(2) Die Tagesordnung und die Drucksachen sowie die Mitteilungen des Vorstehers werden den Bezirksverordneten und dem Bezirksamt spätestens vier Werktage vor der Sitzung von dem Vorsteher/ der Vorsteherin übergeben.
(3) Außerordentliche Sitzungen finden auf Verlangen unter gleichzeitiger Angabe der gewünschten Tagesordnung seitens des Vorstehers/ der Vorsteherin, des Bezirksamtes oder eines Fünftels der Mitglieder der BVV kurzfristig statt. Die in den §§ 21 (3), 23 (1) und 30 (2) genannten Fristen finden keine Anwendung. In diesen Sitzungen sind Mündliche
Anfragen ausgeschlossen.
(4) Das Bezirksamt ist zu den Sitzungen der BVV einzuladen. Die BVV kann die Anwesenheit der Mitglieder des Bezirksamtes fordern.
(5) Über Zeitpunkt und Dauer der Ferien beschließt die BVV unter Beachtung des Abs. (1).
§ 31 Leitung der Sitzung
(1) Der Vorsteher/ Die Vorsteherin eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Eine Erörterung über die Recht- und Zweckmäßigkeit seiner/ ihrer Anordnungen ist in der öffentlichen Sitzung unzulässig.
(2) Der Vorsteher/ Die Vorsteherin muss den Vorsitz abgeben, wenn er/ sie zur Sache sprechen will.
§ 32 Öffentliche und nichtöffentliche Sitzung
(1) Die Bezirksverordnetenversammlung tagt grundsätzlich in öffentlicher Präsenzsitzung. Ton und Bild der Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung werden, soweit diese öffentlich sind, per Internet übertragen und allgemein zugänglich gemacht.
(2) Die Öffentlichkeit kann auf Antrag einer Fraktion, des Bezirksamtes oder von einem Fünftel der Bezirksverordneten für bestimmte Angelegenheiten ausgeschlossen werden. Die Beratung und der Beschluss zu diesem Antrag erfolgen in nichtöffentlicher Sitzung.
(3) Beratungen und Beschlüsse von nichtöffentlichen Sitzungen sind geheim zu halten, wenn die Amtsverschwiegenheit auf Vorschlag des Vorstehers/ der Vorsteherin, auf Antrag des Bezirksamtes oder eines Fünftels der Bezirksverordneten beschlossen worden ist. Der Beschluss über die Amtsverschwiegenheit wird ohne vorherige Aussprache gefasst.
(4) In nichtöffentlicher Sitzung sind unter Amtsverschwiegenheit in jedem Falle zu erledigen:
a) alle persönlichen Angelegenheiten, Vergünstigungen und Unterstützungen aller im
Dienste der Stadt und des Landes Berlin stehenden Personen,
b) die Behandlung von Anstellungen,
c) Angelegenheiten, bei denen die Vermögensverhältnisse Dritter zur Sprache kommen,
d) Beratung über An- und Verkauf von Grundstücken und Immobilien,
e) Beschwerden über die Geschäftsführung des Vorstehers / der Vorsteherin.
§ 33 Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung wird durch den Vorsteher/ die Vorsteherin erstellt, im Ältestenrat mit den Fraktionen abgestimmt und von der BVV beschlossen.
(2) Die BVV kann auf Antrag des Vorstehers/ der Vorsteherin, einer Fraktion, von drei Bezirksverordneten oder des Bezirksamtes Gegenstände von der Tagesordnung absetzen und auf einen anderen Sitzungstag verweisen. Ebenso kann sie die Reihenfolge der Tagesordnung mit Mehrheit ändern. Der gleiche Antrag auf Änderung der Tagesordnung kann in derselben Sitzung nicht wiederholt werden.
(3) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, jedoch bis zum Beginn einer Sitzung bei dem Vorsteher/ der Vorsteherin schriftlich als dringlich eingebracht sind, können mit Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Bezirksverordneten in die Tagesordnung aufgenommen werden. Dringliche Anträge sollten in der Sitzung behandelt werden, für die die Dringlichkeit bestätigt wurde.
(4) Zur Begründung des Absetzens von Gegenständen, der Änderung der Reihenfolge sowie der Aufnahme von dringlichen Tagesordnungspunkten darf jeweils nur ein Bezirksverordneter/ eine Bezirksverordnete für die betroffenen Antragstellenden und die anderen Fraktionen sprechen.
(5) Die gemeinsame Beratung gleichartiger oder verwandter Angelegenheiten kann beschlossen werden.
(6) Vor Erledigung der Tagesordnung kann die Sitzung nur durch Beschluss der BVV auf Vorschlag des Vorstehers/ der Vorsteherin, auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens drei Bezirksverordneten mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Bezirksverordneten geschlossen werden.
(7) Die Sitzungen der BVV werden, sofern nicht mit einer Mehrheit von zwei Dritteln anders beschlossen wird, um 22:00 Uhr beendet. Ein nicht abgeschlossener Tagesordnungspunkt wird dabei zu Ende geführt, sofern nicht mit einfacher Mehrheit anders beschlossen wurde. Nicht behandelte Tagesordnungspunkte werden vertagt.
(8) Der Bezirksbürgermeister/ Die Bezirksbürgermeisterin oder der Vertreter/ die Vertreterin können vor Eintritt in die Tagesordnung das Wort ergreifen.
§ 34 Beratung
(1) Nach dem Aufruf jedes Tagesordnungspunktes durch den Vorsteher/ die Vorsteherin hat eine/ -r der Einreichenden das Recht zur Begründung.
(2) Der Vorsteher/ Die Vorsteherin eröffnet über jeden Tagesordnungspunkt, der einer Beschlussfassung unterliegt, die Aussprache. Vorlagen zur Kenntnisnahme werden auf Wunsch zur Aussprache gestellt.
(3) Anträge und Beschlussempfehlungen, die mit Geldbewilligung verbunden sind, müssen, wenn sie nicht abgelehnt werden, zunächst dem Finanzausschuss überwiesen werden.
(4) Bei Großen Anfragen schließt sich an die Antwort des Bezirksamtes unmittelbar die Aussprache an, wenn sie von den Fragenden, von einer Fraktion oder mindestens drei Bezirksverordneten gewünscht wird. Während der Aussprache dürfen keine Anträge zur Sache gestellt werden.
(5) Ist die Rednerliste erschöpft oder meldet sich niemand zu Wort, so erklärt der Vorsteher/ die Vorsteherin die Aussprache für geschlossen.
(6) Die BVV kann die Aussprache vertagen. Ein Antrag hierzu kann von jedem/ jeder Bezirksverordneten gestellt werden. Wird dem Antrag widersprochen, wird eine Rede für und eine gegen den Antrag gehört. Dann wird ohne weitere Aussprache abgestimmt.
(7) Ergreift ein Bezirksamtsmitglied nach Schluss der Aussprache das Wort, so hat der Vorsteher/ die Vorsteherin die Aussprache wieder zu eröffnen.
(8) Die Sitzung ist auf Verlangen einer Fraktion oder von drei Bezirksverordneten zu unterbrechen. Der Vorsteher/ die Vorsteherin legt die Zeitdauer der Unterbrechung fest.
§ 35 Wortmeldung, Worterteilung und Rededauer
(1) Bezirksverordnete, die zur Sache sprechen wollen, haben sich bei dem Schriftführer/ der Schriftführerin in die Redeliste eintragen zu lassen. Sie erhalten das Wort von dem Vorsteher/ der Vorsteherin in der Reihenfolge der eingetragenen Wortmeldungen.
(2) Bezirksverordnete dürfen an Bezirksamtsmitglieder oder Bezirksverordnete, die zur Sache sprechen, mit deren Zustimmung während des Redebeitrages eine Zwischenfrage stellen. Sie dürfen die Zwischenfrage erst nach Genehmigung des Vorstehers/ der Vorsteherin stellen.
(3) Es gelten Redezeiten bei der Behandlung von Drucksachen. Die Redezeiten sind im Einzelnen:
- (1) Fraktionen und fraktionslose Bezirksverordnete können die Aussprache zu jeder Drucksache verlangen.
- (2) Dabei stehen jeder Fraktion fünf Minuten Redezeit zu, die auf bis zu zwei Rednerinnen und Redner aufgeteilt werden können. Große Anfragen sind davon ausgenommen.
- (3) Fraktionslosen Bezirksverordneten ist jeweils zwei Minuten Redezeit je
Tagesordnungspunkt einzuräumen. Soweit sie über den selben Wahlvorschlag gewählt wurden, können sie ihre Redezeit untereinander abtreten.
- (4) Jede Fraktion kann zu jeweils einem Tagesordnungspunkt je Sitzung eine verlängerte Aussprache von zehn Minuten pro Fraktion verlangen, die auf bis zu vier Rednerinnen und Redner je Fraktion aufgeteilt werden können.
- (5) Die Fraktionen sind bei der Zuteilung der Redezeiten und der Anzahl der Rednerinnen und Redner gleich zu behandeln.
- (6) Ergreift das Bezirksamt das Wort, erhalten Fraktionen und Einzelbezirksverordnete zwei Minuten Redezeit für einen Redebeitrag zur Erwiderung.
Prioritäten nach Satz 2 Nr. 3 werden im Ältestenrat angezeigt und zu Beginn der BVV Sitzung mit dem Beschluss über die Tagesordnung zur Kenntnis gegeben. Wird die Redezeit überschritten, so entzieht die Vorsteherin oder der Vorsteher nach einmaliger Mahnung das Wort.
Die Vorsteherin/ Der Vorsteher kann bei Drucksachen von außerordentlicher Bedeutung Ausnahmen von der Redezeitbegrenzung vorschlagen; die BVV beschließt darüber mit einfacher Mehrheit.
(4) Die Reden sollen in freiem Vortrag gehalten werden. Es können hierbei Aufzeichnungen benutzt werden. Im Wortlaut vorbereitete Reden sollen eine Ausnahme sein. Wörtliches Zitieren ist anzuzeigen.
(5) Die Bezirksamtsmitglieder können jederzeit zum Tagesordnungspunkt sprechen, jedoch nicht vor der Begründung der Einreichenden.
(6) Die Abs. (3) und (4) gelten auch für Mitglieder des Bezirksamtes. Der Vorsteher/ Die Vorsteherin kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
(7) Bezirksverordnete, die zur Geschäftsordnung sprechen wollen, müssen sich bis zur Eröffnung der Abstimmung mit Hinweis auf ihr Vorhaben beim Vorstand melden. Sie erhalten als nächste das Wort und dürfen nur zu ihrem Geschäftsordnungsantrag sprechen. Die Redezeit darf zwei Minuten nicht übersteigen.
§ 36 Anzahl der Lesungen
Die BVV kann über Anträge und Vorlagen in einer Lesung endgültig beschließen oder sie an Ausschüsse überweisen. Über Drucksachen, die einem Ausschuss überwiesen worden sind, soll die BVV nach der Behandlung im Ausschuss in zweiter Lesung beschließen.
§ 37 Persönliche Bemerkungen
(1) Persönliche Bemerkungen sind erst nach Schluss der Aussprache, jedoch vor der Abstimmung oder nach Annahme eines Vertagungsantrages gestattet. Die Redezeit sollte drei Minuten nicht überschreiten.
(2) Es dürfen nur persönliche Angriffe zurückgewiesen oder eigene Ausführungen berichtigt werden. Zur Sache darf nicht gesprochen werden.
§ 38 Abgabe von Erklärungen
Zu einer sachlichen oder persönlichen Erklärung, die nicht im Zusammenhang mit der Aussprache in der laufenden Sitzung steht, erteilt der Vorsteher / die Vorsteherin Bezirksverordneten vor Eintritt in die Tagesordnung das Wort. Die Erklärung ist ihm/ ihr mindestens 10 Minuten vor Beginn der Sitzung schriftlich vorzulegen. Die Redezeit sollte 3 Minuten nicht überschreiten.
§ 39 Niederschrift, Beschlusskontrolle
(1) Über die Sitzung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen. Dieses Beschlussprotokoll ist von der Sitzungsleitung und dem Schriftführer/ der Schriftführerin zu unterzeichnen. Es liegt bis zur nächsten Sitzung der BVV im Büro der BVV aus. Es wird den Bezirksverordneten und dem Bezirksamt zugestellt und gilt als genehmigt, falls innerhalb von einem Monat nach
Zustellung kein Widerspruch erhoben wird.
(2) Der Verlauf der Sitzung der BVV wird tontechnisch dokumentiert und auf Dauer aufbewahrt. Die Mitschnitte werden zu jedem Tagesordnungspunkt auf der Homepage der BVV veröffentlicht.
(3) Die gefassten Beschlüsse sind dem Bezirksamt innerhalb von vier Tagen nach der Sitzung der BVV mitzuteilen.