(1) Der Beratung und ggf. Beschlussfassung des Bezirksamts unterliegen alle Angelegenheiten von besonderer politischer, grundsätzlicher, erheblich finanzieller oder sonst erheblicher Bedeutung für den Bezirk Treptow-Köpenick, die in die gesetzliche Zuständigkeit des Bezirksamts Treptow-Köpenick als Verwaltungsbehörde des Bezirks fallen. Bestehen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mitgliedern des Bezirksamts darüber, ob eine Angelegenheit durch das Bezirksamt als Kollegium zu beraten und darüber ggf. zu beschließen ist, entscheidet das Bezirksamt
unter Beachtung von Art. 75 Abs. 2 Satz 3 der Verfassung von Berlin.
- 1. die Geschäftsordnung des Bezirksamts (§ 36 Abs. 1 Satz 2 BezVG);
- 2. die Bildung der Geschäftsbereiche (§ 37 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage zu § 37 Abs. 1 Satz 1 BezVG), die Verteilung der Geschäftsbereiche unter seine Mitglieder (§ 36 Abs. 2 Buchst. k, § 38 Abs. 1 BezVG), die Organisation des Bezirksamts (§ 36 Abs. 2 Buchst. n, § 38 Abs. 1 BezVG) sowie die Regelung der gegenseitigen Vertretung der Bezirksamtsmitglieder;
- 3. die Beantragung der Entscheidung der Bezirksaufsichtsbehörde gemäß § 39 Abs. 4 Satz 2 BezVG;
- 4. den Vorbehalt der Erledigung einzelner Geschäfte oder einzelner Gruppen von Geschäften (§ 38 Abs. 2 Satz 2 BezVG);
- 5. Angelegenheiten im Sinne von Abs. 1 Satz 1, bei denen ein Bezirksamtsmitglied dem Bezirksamt eine Vorlage zur Beschlussfassung vorlegt, wenn die Bedeutsamkeit hinreichend nachvollziehbar und transparent begründet ist;
- 6. Meinungsverschiedenheiten zwischen Bezirksamtsmitgliedern (Art. 75 Abs. 2 Satz 4 Verfassung von Berlin, § 36 Abs. 2 Buchst. l BezVG);
- 7. die Einbringung von Vorlagen bei der Bezirksverordnetenversammlung
(§ 36 Abs. 2 Buchst. b BezVG); - 8. die Beanstandung von Beschlüssen der Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 18 BezVG;
- 9. den Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 6 Abs. 3 BezVG;
- 10. den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit einer BVV Sitzung gemäß § 8 Abs. 6 Satz 2 BezVG;
- 11. Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Zuständigkeit für die Durchführung der Beschlüsse der Bezirksverordnetenversammlung und bei Meinungsverschiedenheiten über die sachliche Durchführung von Beschlüssen der Bezirksverordnetenversammlung;
- 12. die Verweigerung der Akteneinsicht durch ein Mitglied oder einen Ausschuss der Bezirksverordnetenversammlung, wenn der Auskunft oder der Akteneinsicht schutzwürdige Belange Dritter oder ein dringendes öffentliches Interesse entgegenstehen und dem nicht durch Maßgabe der Geheimhaltung Rechnung getragen werden kann (§§ 11 Abs. 2 und 17 Abs. 2 Satz 2 BezVG);
- 13. die Entscheidung über Anträge von Mitgliedern des Abgeordnetenhauses nach Art. 45 Abs. 2 Verfassung von Berlin auf Einsicht in Akten und sonstige Unterlagen des Bezirksamts oder nachgeordneter Einrichtungen;
- 14. die Übertragung der Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden auf bestimmte Bezirksamtsmitglieder gemäß § 27 Abs. 1 Buchst. b AZG und § 67 Satz 2 ASOG;
- 15. den Erlass von Widerspruchsbescheiden, soweit dies in Rechtsvorschriften vorgesehen ist und soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, in denen diese Befugnis aufgrund von Rechtsvorschriften auf ein bestimmtes Bezirksamtsmitglied
übertragen wurde; - 16. bau- und naturschutzrechtliche Angelegenheiten, soweit es sich handelt um
- a) eine vom Stadtentwicklungsamt eingebrachte und den Bezirk betreffende vorbereitende Bauleitplanung (Flächennutzungsplan) im Rahmen der Mitwirkung nach den Vorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB),
- b) vom Stadtentwicklungsamt erarbeitete und eingebrachte Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungspläne) nach den entsprechenden Vorschriften des AGBauGB. Ausnahmsweise zudem vom Stadtentwicklungsamt erarbeitete und vorgeschlagene wichtige Zwischenentscheidungen in den Verfahren nach Satz 1, sofern daraus Vorgaben für andere Organisationseinheiten im Bezirksamt, die nicht auch der Abteilung angehören, der das Stadtentwicklungsamt angehört, erwachsen und deren zeitnahe Umsetzungen für den Erfolg des Vorhabens zwingend notwendig sind,
wenn die Verbindlichkeit der Vorgaben durch einen entsprechenden BA-Beschluss abgesichert werden müssen. Die Vorgaben für die OEs und die Erforderlichkeit müssen in der BA-Vorlage konkret benannt werden. - c) vom Stadteinwicklungsamt verantwortlich eingebrachte und den Bezirk betreffende Stadtentwicklungsplanung, Bereichsentwicklungsplanung und Regionalplanung oder (einen räumlichen Teilbereich betreffende oder sektorale) vom Stadtentwicklungsamt eigenverantwortlich erarbeitete und eingebrachte Stadtentwicklungskonzepte,
- d) die dem Bezirksamt im Naturschutzgesetz Berlin (NatSchGBln) zugewiesenen Angelegenheiten bei der Aufstellung von Landschaftsprogrammen und Landschaftsplänen,
- e) die Festsetzung von Bebauungsplänen, Landschaftsplänen und anderen baurechtlichen Akten, die nach Bundesrecht durch Satzung zu regeln sind, sowie von naturschutzrechtlichen Veränderungsverboten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist;
- 17. die Benennung von Straßen gemäß § 5 BerlStrG;
- 18. die Schulentwicklungsplanung;
- 19. Angelegenheiten der Dienstbehörde für die Beamtinnen und Beamten sowie die Aufgaben des Arbeitgebers für die Tarifbeschäftigten der Bezirksverwaltung, soweit es sich handelt um
- a) die Einstellung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt (BesGr. A 13) sowie die Einstellung von vergleichbaren Angestellten (E 13),
- b) die Erhebung der Disziplinarklage gemäß § 34 Disziplinargesetz,
- c) den Erlass von Forderungen gegen verbeamtete Dienstkräfte und Tarifbeschäftigte auf Erstattung von Fehlbeständen sowie auf Ersatz von Schäden, wenn der zu erlassende Betrag 10.000,00 EUR im Einzelfall übersteigt;
- 20. Stellenbesetzungen und die Einrichtung von Beschäftigungspositionen, soweit die Finanzierung im laufenden Haushaltsjahr nicht gesichert ist;
- 21. die Errichtung, wesentliche Änderung und Schließung nachgeordneter bezirklicher nichtrechtsfähiger Anstalten/Einrichtungen und Eigenbetriebe, soweit nicht der Hauptverwaltung vorbehalten;
- 22. Grundsätze der Organisation der Bezirksverwaltung sowie die Bestimmung der Grundstrukturen (Gliederung) der Bezirksverwaltung gemäß § 37 BezVG und § 36 Abs. 2 Buchst. n BezVG, insbesondere die Einrichtung, Zusammenlegung, Teilung sowie Schließung von Ämtern, Serviceeinheiten und anderen Organisationseinheiten im Sinne des § 37 BezVG;
- 23.
- a) Verwaltungsvereinbarungen sowie Verfahren und Formen der Zusammenarbeit zwischen den Abteilungen sowie zwischen Ämtern, Serviceeinheiten und sonstigen Organisationseinheiten verschiedener Abteilungen,
- b) Inhaltlich übergreifende Unterlagen, z.B. Konzepte oder Planungen, wenn der Inhalt für andere Ämter, Serviceeinheiten oder Organisationseinheiten dergestalt bindend sein soll, dass sich dies auf deren Arbeit (z.B. zusätzliche Aufgabenstellung oder vorgegebene Ausführungsart oder zeitliche Vorgaben) auswirkt, wenn sowohl im Konzept als auch in der BA-Vorlage übersichtlich und transparent und konkret dargelegt ist, welche Verwaltungseinheit wozu konkret zu wann mit dem
BA-Beschluss verpflichtet werden soll.
- 24. das Einvernehmen des Bezirks nach Art. 67 Abs. 5 VvB und § 3 Abs. 3 AZG zu Rechtsverordnungen des Senats über die Regionalisierung von Bezirksaufgaben.
- 25. die Bestimmung des Abstimmungstermins für einen Bürgerentscheid (§ 46 Abs. 2 Satz 1 BezVG);
- 26. sonstige Angelegenheiten, in denen aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften ein Beschluss des Bezirksamts erforderlich ist;
(3) Hat ein Beschlussthema aufgrund z. B. einer Gesetzesbindung keinen Gestaltungsspielraum, so beschließt das Bezirksamt feststellend.
(4) Alle für den Bezirk Treptow-Köpenick bedeutsamen Angelegenheiten sind dem BA in einer Kenntnisnahmevorlage zeitnah zur Kenntnis zu geben. Dies ist beispielsweise der Fall- 1. bei Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens, der Bindungswirkung und der Kosten sowie der Abgabe an die zuständige Senatsverwaltung gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 BezVG;
- 2. bei der Feststellung über das Zustandekommen eines Bürgerbegehrens
gemäß § 45 Abs. 8 Satz 1 BezVG; - 3. die Kündigung von Tarifbeschäftigten ab Vergütungsgruppe E 13.