Allgemeinverfügung - Grillverbot im ehemaligen Flugfeld Johannisthal

Grillverbot

vom 08. Juni 2023 / naturschutzamt@ba-tk.berlin.de

I.
Gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in aktueller Fassung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Naturschutzgesetz Berlin (NatSchG Bln) in aktueller Fassung und gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz der Landschaft des ehemaligen Flugfeldes Johannisthal und über das Naturschutzgebiet ehemaliges Flugfeld Johannisthal im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin (Schutzgebiets-VO) in aktueller Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in aktueller Fassung, wird ab sofort bis auf Weiteres Folgendes verfügt:

Das Grillen in jedweder Form ist in dem Landschaftsschutzgebiet (LSG) des ehemaligen Flugfeldes Johannisthal ausnahmslos untersagt. Dieses Verbot bezieht sich ausdrücklich auch auf die hierfür sonst ausgewiesene Grillfläche.

Begründung:
Aufgrund der derzeitigen Trockenheit und der damit verbundenen sehr hohen Brandgefahr wird das Grillen auf dem ehemaligen Flugfeld Johannisthal ab sofort verboten.
Das Entzünden von Feuer ist bei der trockenen Wetterlage mit Gefahren für Menschen, Tiere, Natur und Sachgüter verbunden und ist unkalkulierbar. Allein durch Funkenflug und Glutreste besteht die Gefahr, dass die Grasnarbe Feuer fängt und sich dieses in der Fläche ausbreitet. Der Schutzzweck, der darin liegt die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter im Schutzgebiet, insbesondere die unversiegelten Sandböden als klimatisch wirksame Freifläche und Bodenfilter für Niederschläge und der damit verbundenen Grundwasserneubildung zu erhalten und die Lebensgrundlagen für die Tier- und Pflanzenwelt nachhaltig zu sichern, das einliegende Naturschutzgebiet vor störenden Einflüssen abzuschirmen, die Eigenart des Landschaftsbildes zu bewahren, insbesondere die in Folge der Nutzung als Flugfeld mit besonderer Vegetationsentwicklung bestehende Weiträumigkeit nachhaltig zu sichern und die besondere Eignung des Gebietes für die Erholung unter Wahrung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Eigenart des Erscheinungsbildes dauerhaft zu gewährleisten und den Erholungsverkehr zu ordnen und zu lenken wäre durch einen Brand akut bedroht.

Vor Ort werden entsprechende Aushänge vorgenommen.

Das Grillverbot ist ausschließlich den aktuellen Wetterbedingungen geschuldet und hat im Sinne der Gefahrenabwehr Vorrang vor den Grillfreuden Einzelner. Das Verbot gilt so lange, bis sich die Wetterlage substantiell ändert und die Bedingungen ein gefahrloses Grillen wieder möglich machen, so dass zu gegebener Zeit eine offizielle Aufhebung des Grillverbots erfolgen kann.

Verstöße gegen das Grillverbot stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können nach § 56 Abs. 1 Nr. 21 und Abs. 2 NatSchG Bln in Verbindung mit der Schutzgebiets-VO mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 EUR geahndet werden.

II.
Gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der aktuellen Fassung wird die sofortige Vollziehung angeordnet.

Ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung hätte auch ein unzulässiger oder unbegründeter Widerspruch aufschiebende Wirkung. Alle gegenteiligen Interessen an privatem Grillvergnügen sind dem öffentlichen Interesse am Erhalt und dem Schutz des Landschaftsschutzgebietes, dem Schutz und der Gesundheit der Anlagenbesucher und aller vor Ort lebenden Tiere sowie von Sachgütern unterzuordnen. Im Ergebnis der Abwägung aller im konkreten Fall betroffenen öffentlichen und privaten Interessen – unter Berücksichtigung der Natur, Schwere und der Dringlichkeit des Interesses an der Vollziehung – muss festgestellt werden, dass das Rechtsschutzinteresse dieser Anordnung derart hoch ist, dass die sofortige Vollziehung erforderlich ist. Zudem ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung angemessen, da die Vorteile für die Allgemeinheit, die im Schutz vorbezeichneter Rechtsgüter liegen, die Nachteile Einzelner, die durch den Verzicht auf das Grillen entstehen, überwiegen.

III.
Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Straßen, Grünflächen und Umwelt, Umwelt- und Naturschutzamt, Neue Krugallee 4, 12435 Berlin zu erheben. Es wird darauf hingewiesen, dass die Widerspruchsfrist nur gewahrt wird, wenn der Widerspruch innerhalb der genannten Frist bei der Behörde eingegangen ist.

Ein etwaiger Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung hat keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass dieses Grillverbot auch dann in Kraft bleibt, wenn Widerspruch erhoben wird.

Gemäß § 80 Absatz 4 VwGO kann die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat (im vorliegenden Fall das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Straßen, Grünflächen und Umwelt, Umwelt- und Naturschutzamt, Neue Krugallee 4, 12435 Berlin) auf Antrag die sofortige Vollziehung aussetzen. Gemäß § 80 Absatz 5 VwGO kann beim Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden.

Im Auftrag

Dämmrich