Gemäß § 44 BNatSchG unterliegen folgende Handlungen den artenschutzrechtlichen Verboten:
- besonders geschützte Arten zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen (Eier, Larven) aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
- streng geschützte Arten und europäische Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören,
- Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Analoges gilt für besonders geschützte Pflanzenarten.
Neben allen Vogelarten mit Ausnahme der Haustaube stehen z.B. alle Amphibienarten, Reptilienarten (z.B. Zauneidechse) und alle in Berlin vorkommende Fledermausarten unter besonderem oder strengen Schutz.
Sowohl bei umfangreichen Vegetationsbeseitigung, insbesondere von Bäumen, Gebüschen und Hecken, z.B. im Zusammenhang mit geplanten Neubauvorhaben, als auch bei Abriss, Sanierung und Ausbau von Gebäuden sind die o.g. artenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten (s. hierzu auch: Verordnung über Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten – kurz: Gebäudebrüterverordnung).
Rechtzeitig vor Neubau-, Abriss- oder Sanierungsbeginn müssen Bauwillige unter Hinzuziehung einer nachweislich fachkundigen Person prüfen, ob Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Vögeln, Fledermäusen oder anderen geschützten Arten vorkommen. Bei Vorhandensein ist das Untersuchungsergebnis und ein Konzept zum ökologischen Ausgleich mit weiteren Angaben bei der Unteren Naturschutzbehörde (siehe Kontakt Artenschutz) einzureichen.
Diese Vorschriften zielen auf den dauerhaften Schutz von Tieren während ihrer Brut- oder Aufzuchtphase und ganzjährig deren Brut- bzw. Lebensstätten. Diese Vorgehensweise wurde jüngst durch das Urteil C-473/19 des EU-GH vom 04.03.2021 gestärkt.
Beispiele für mögliches Konfliktpotential:
Großflächige Gebüschstrukturen; Mauer- und Fensternischen; Baumhöhlen; Mauerseglernester z.B. im Dachkasten; Mehlschwalbennester z.B. an Balkonen; Hangplätze von Fledermäusen auf Dachböden, in Mauerritzen, hinter Fensterläden oder in Baumhöhlen; Hornissennester, usw.
Zudem ist bei der Planung von Glasfassaden dringend zu empfehlen, schon vorab vogelschlagmindernde Maßnahmen in die Planungen zu integrieren, um ein aufwendiges und oft auch kostenintensiven „Nachrüsten“ nach Baufertigstellung zu vermeiden. Denn Glasfassaden, insbesondere in grüner Umgebung (Spiegelung der Grünstrukturen), bergen ein hohes Vogelschlagrisiko und ein könnten so einen Konflikt mit den Verbotstatbeständen des § 44 BNatSchG (s.o.) auslösen.
Auch die Gestaltung der Außenbeleuchtung hat insbesondere vor dem Hintergrund der zunehmenden Lichtverschmutzung nach artenschutzfachlichen Gesichtspunkten zu erfolgen. Tiere und Pflanzen wild lebender Arten sind vor nachteiligen Auswirkungen durch Lichtimmissionen zu schützen.