h1. Herstellung und Änderung einer dauerhaften Gehwegüberfahrt durch den Straßenbaulastträger
Gehwegüberfahrten werden durch den Straßenbaulastträger (Straßen- und Grünflächenamt, Fachbereich Tiefbau) hergestellt, geändert oder entfernt.
Der Anlieger ist verpflichtet, beim Straßen-und Grünflächenamt einen entsprechenden Antrag zu stellen und die Herstellungskosten (ggf. auch für eine Baumersatzpflanzung oder Lichtmastumsetzung) zu tragen.
Das Straßen- und Grünflächenamt prüft diesen Antrag. Dabei werden u.a. die Belange der Fachbereiche Tiefbau sowie Grünflächen, der Straßenverkehrsbehörde, der Versorgungs- und Telekommunikationsunternehmen und der für die Straßenbeleuchtung zuständigen Firma berücksichtigt.
Die Herstellungskosten sind abhängig von Größe und Beschaffenheit der Gehwegüberfahrt. Hinzukommen die weiteren Kosten, die z.B. durch Baumfällung, Baumersatzpflanzung oder Lichtmastumsetzung entstehen.
Nach dem zeitnahen Eingang der für die Erteilung der Zustimmung fälligen Verwaltungsgebühren und eines Vorschusses auf die Herstellungskosten stellt das Straßen- und Grünflächenamt die Gehwegüberfahrt her.
Nach erfolgter Herstellung der Gewehwegüberfahrt erhält der Anlieger über die endgültigen Herstellungskosten einen Leistungsbescheid.
Analog gilt dies auch bei Änderungen (z.B. Erweiterungen) von Gehwegüberfahrten.
Der Anlieger ist ferner verpflichtet, nicht mehr benötigte Gehwegüberfahrten zu seinen Lasten beseitigen zu lassen.
Die Entfernung nicht mehr benötigter Gehwegüberfahrten erfolgt durch das Straßen- und Grünflächenamt. Die Kosten für die Entfernung einer Gehwegüberfahrt hat der Anlieger zu tragen.
Voraussetzungen
- Antragsteller muss Eigentümer sein (Nachweis – Grundbuchauszug oder Notarvertrag nötig)
Erforderliche Unterlagen
- Antrag des Anliegers mit maßstabsgetreuen Lageplan/- Skizze mit eingezeichneter/geplannter Gehwegüberfahrt sowie Einbauten, Bäume etc.
Antrag ist rechtzeitig vor dem geplanten Baubeginn zwei fach einzureichen (mindestens 10 Wochen).
- Leitungsanfragen über Infrastruktur eStrasse GmbH
- Vollmacht des Eigentümers für Antragsstellung durch Dritte
Gebühren
- 100,00 bis 800,00 Euro Verwaltungsgebühren je nach Aufwand
und zusätzlich
Herstellungskosten abhängig von Größe und Beschaffenheit. Nach dem zeitnahen Eingang der Verwaltungsgebühren und eines Kostenvorschusses stellt die zuständige Behörde die Überfahrt her und rechnet mit dem Anlieger ab.
Analog gilt dies auch für Änderungen oder Erweiterungen von Gehwegüberfahrten.
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
- 3 Monate bei Herstellung der Gehwegüberfahrt durch den Straßenbaulastträger.