Die Straßenverkehrsbehörde wird immer dann tätig, wenn die Nutzung des öffentlichen Straßenlandes über den Gemeingebrauch (Aufenthalt, Kommunikation usw.) und den Anliegergebrauch (Zugang, Zufahrt, kurzfristiges Abstellen von Waren oder Gegenständen im Zusammenhang mit An- und Abtransport, usw.) hinausgeht.
Hinweis:
Schäden an Gehwegen oder Fahrbahnen werden durch den Fachbereich Tiefbau beseitigt.